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Schlagwort - Ehrenamtliche Richter

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Europäischer Tag der Ehrenamtlichen Richter 2025 in Bergamo
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BAG: Geltung des Art. 110 BbgVerf für ehrenamtliche Richter am LAG Berlin-Brandenburg
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Die Kompetenz der Länder bei der Besetzung der Gerichte
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BVerfG: Teilnahme der ehrenamtlichen Richter beim BAG
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VGH Baden-Württemberg: Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlichen Richters
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Verabschiedete und nicht verabschiedete Gesetze
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BAG: Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern
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P. Bader; R. Hohmann; M. Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Digitalisierung des Zivilprozesses
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LAG Berlin-Brandenburg: Amtsenthebung – grobe Amtspflichtverletzung

Europäischer Tag der Ehrenamtlichen Richter 2025 in Bergamo

Ursula Sens Abstract Der Europäische Tag der Ehrenamtlichen Richter 2025 in Bergamo bot den Mitgliedsverbänden des Europäischen Netzwerks ENALJ Gelegenheit, aktuelle und strukturelle Entwicklungen des richterlichen Ehrenamtes in den europäischen Staaten zu diskutieren. Die Generalversammlung befasste sich mit künftigen Aufgaben[…]

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BAG: Geltung des Art. 110 BbgVerf für ehrenamtliche Richter am LAG Berlin-Brandenburg

BAG, Urteil vom 18.6.2025 – 2 AZR 228/23 Sachverhalt: Der in Potsdam wohnhafte Kläger (Kl.) war seit 1997 bei der Beklagten (B.) zunächst bis 2017 in einer Betriebsstätte in Berlin beschäftigt, danach zu 100 % im Homeoffice in einem virtuellen internationalen Team.[…]

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Die Kompetenz der Länder bei der Besetzung der Gerichte

Hasso Lieber Abstract Das Bundesrecht bestimmt die Besetzung der Gerichte, gibt aber in einigen Bereichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Landesrecht. So können in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter über das Bundesrecht hinaus mitwirken. Federal law determines the composition of the[…]

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BVerfG: Teilnahme der ehrenamtlichen Richter beim BAG

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1.10.2024 – 1 BvR 782/24 Gründe (nur hinsichtlich der Nichtbeteiligung der ehrenamtlichen Richter): Es bestehen Bedenken, ob das BAG über die Ablehnungsgesuche des Bf. ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden durfte und damit das Gebot des gesetzlichen Richters[…]

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VGH Baden-Württemberg: Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlichen Richters

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10 2024 – 1 S 1430/24 Zusammenfassung: Der 2020 gewählte ehrenamtliche Richter nahm am 10.7.2024 erstmalig an einer Sitzung des VG teil. Die Entscheidung sollte anstelle einer mündlichen Verkündung den Parteien zugestellt werden. Die Akte mit der[…]

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Verabschiedete und nicht verabschiedete Gesetze

Zum Ende der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages hat das Parlament im Bereich der Rechtspolitik noch etwas erledigt, einiges liegen gelassen. Ein kurzer Überblick mit Links zum Weiterlesen. 1. Verabschiedet: Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts Das BVerfG soll gegen einfache Mehrheiten,[…]

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BAG: Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern

Wechselt ein ehrenamtlicher Richter an ein höheres Gericht (hier: vom ArbG an das LAG), muss er zum Amtsantritt beim LAG auch dann erneut vereidigt werden, wenn sich die Tätigkeit beim LAG direkt an die Amtszeit beim ArbG anschließt. Wirkt er[…]

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P. Bader; R. Hohmann; M. Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Peter Bader; Roger Hohmann; Martin Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten. Hamm: Delgany Publishing 2024. 226 S. (Edition Arbeitsrecht) ISBN 978-3-945394-43-4, € 19,90 Die drei Autoren darf man aufgrund ihrer früheren Veröffentlichungen getrost als[…]

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Digitalisierung des Zivilprozesses

Auswirkungen auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter Von PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit Abstract Für den Zivilprozess steht die flächendeckende Einführung der elektronischen Aktenführung ab 1.1.2026 kurz bevor. Zudem werden intensive Überlegungen im Hinblick auf eine weitere Digitalisierung des[…]

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LAG Berlin-Brandenburg: Amtsenthebung – grobe Amtspflichtverletzung

Auch das ungebührliche Verhalten eines ehrenamtlichen Richters in der mündlichen Verhandlung kann eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne von § 27 ArbGG darstellen. Handelt es sich nicht um eine beharrliche, sondern um eine singuläre Pflichtverletzung, muss diese so gewichtig sein, dass ein[…]

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