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BAG: Verletzung des gesetzlichen Richters

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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer klaren und abstrakt-generellen Zuständigkeitsordnung, die für jeden denkbaren Streitfall den zuständigen Richter bezeichnet, um sachwidrige Einflüsse auf die rechtsprechende Tätigkeit zu verhindern. Das Gericht muss die Zuständigkeit der Spruchkörper im Geschäftsverteilungsplan (GVP) so regeln, dass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund der festgelegten Merkmale an den gesetzlichen Richter gelangt. Der Wirksamkeit eines GVP steht nicht entgegen, dass er auslegungsbedürftige Begriffe enthält. (Leitsatz d. Red.)

Gründe: 1. Die Beschwerde rügt, das LAG habe auf der Teilnahme der ursprünglich geladenen (ehrenamtlichen) Richterin K statt des Herrn M bestehen müssen. Frau K hat ihre Teilnahme aus „dienstlichen Gründen“ abgesagt. Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung von Frau K, die Anlass zu näherer Prüfung gegeben hätten, lagen nicht vor. Der Vortrag der Beschwerde, Frau K habe die Verhinderung allein aufgrund des medialen Interesses und der politischen Bedeutung des Verfahrens angezeigt, sodass kein (tragfähiger) Hinderungsgrund bestanden habe, ist nicht durch Tatsachen belegt. Der bloße Verdacht eines Verfahrensmangels nach § 547 Nr. 1 ZPO ist unzureichend und legt auch nicht dar, dass die Nichtheranziehung von Frau K willkürlich oder unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgt sei.

2. Das Gleiche gilt für die Rüge, statt Herrn M hätte Herr Ki herangezogen werden müssen. Tatsachen dafür, dass sich die auf der Liste der ehrenamtlichen Richter vor Herrn M unter Nr. 26 bis 32 aufgeführten Richter aufgrund des medialen Interesses und der politischen Bedeutung des Verfahrens ihrer Hinzuziehung entziehen wollten, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Nach Auskunft des LAG-Präsidenten waren die Richter anderen Verfahren zugewiesen, somit turnusgemäß Herr M herangezogen worden. Der GVP des LAG bestimmt als Verhinderungsfall einen „geladenen oder zur Ladung anstehenden“ ehrenamtlichen Richter, und weiter, dass „der nach der allgemeinen Liste als nächster zu ladende“ unter Anrechnung auf den Turnus stattdessen heranzuziehen ist. Daraus folgt, dass bereits für andere Termine „verplante“ ehrenamtliche Richter unberücksichtigt bleiben, da sie nicht „als nächster“ zu laden sind.

3. Auch die Annahme, der GVP sei unklar hinsichtlich der Frage, wann ein Richter „zur Ladung ansteht“, sodass erhebliche Manipulationsmöglichkeiten bestünden, geht fehl. Der Wirksamkeit eines GVP steht nicht entgegen, dass er auslegungsbedürftige Begriffe enthält. Aus dem GVP ergibt sich, dass ein Verhinderungsfall auch dann vorliegt, wenn dem Gericht noch vor der Heranziehung bekannt wird, dass ein als nächster heranzuziehender ehrenamtlicher Richter für den anstehenden Termin verhindert ist. Dann soll nicht erst dieser ehrenamtliche Richter – in Kenntnis seiner Verhinderung – geladen werden, um dann nach Anzeige der Verhinderung einen anderen ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Dies wäre eine überflüssige Förmelei.

4. Weder bei der Richterin K noch bei den Richtern unter Nr. 26 bis 32 der Liste handelte es sich um verhinderte, „zur Ladung anstehende ehrenamtliche Richter“. Frau K war bereits geladen und hat erst danach eine Verhinderung angezeigt. Die unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richter sind nicht unberücksichtigt geblieben, weil sie verhindert, sondern bereits zu anderen Terminen geladen und deshalb nicht der als „nächster zu ladende ehrenamtliche Richter“ waren. Die Beschwerde interpretiert den GVP unzutreffend, wenn sie ausführt, für die Frage, ob die unter Nr. 26 bis 32 aufgeführten Richter bei der Heranziehung zum Termin übergangen werden durften, komme es darauf an, ob diese als „zur Ladung anstehende ehrenamtliche Richter“ verhindert gewesen seien. Entscheidend ist nach dem GVP vielmehr, welcher ehrenamtliche Richter nach der allgemeinen Liste als nächster zu laden war. Das ist der im alphabetischen Turnus nächste, noch nicht zu einem Termin herangezogene ehrenamtliche Richter.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: BAG: Verletzung des gesetzlichen Richters, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 24.

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