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Ersatzfreiheitsstrafe – Alternativlos?

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Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) soll die Durchsetzung und Wirksamkeit von Geldstrafen sichern. Die Haftstrafe wird vollzogen, wenn der Verurteilte eine verhängte Geldstrafe nicht zahlt und das Geld auch nicht eingetrieben werden kann. Ist die Geldstrafe „uneinbringlich“, kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen (§ 459e StPO Abs. 1 und 2). Die Dauer richtet sich nach der Anzahl der Tagessätze. Die Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe im Februar 2024 halbiert den Umrechnungsmaßstab, sodass nunmehr zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen (vorher 1:1).

Grundsätzlich ist die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe das schwerere Übel. Wenn das Gericht bei der Strafzumessung nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern „nur“ eine Geldstrafe für angemessen hält, wird nachträglich wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse doch die härtere Freiheitsstrafe vollstreckt. Betroffen sind in der Regel Menschen in prekären Lebenssituationen, die die Geldstrafe nicht bezahlen können, wie Arbeitslose, Wohnungslose, (Sucht-)Kranke. Die Gerichte haben bei der Verhängung von Geldstrafen explizit darauf zu achten, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“ (§ 40 Abs. 2 StGB). Hier sollten auch die Schöffen auf eine sorgfältige Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinwirken und ggf. nachfragen.

Mit der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe war die Erwartung verbunden, dass der Vollzug entlastet wird und die Belegungszahlen deutlich zurückgehen. Darüber hinaus sollen die Vollstreckungsbehörden zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe auf die Möglichkeiten von Zahlungserleichterungen und Tilgung durch gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) hinweisen (§ 459e Abs. 2 StPO). Die Regelungen zur Ableistung der gemeinnützigen Arbeit legt jedes Bundesland eigenständig fest (Art. 293 EGStGB). Häufig fehlen aber geeignete Einsatzstellen oder die Arbeitsleistung kommt aufgrund der schwierigen Lebenslage nicht in Betracht. Menschen, die ihre Geldstrafe nicht bezahlen können, haben oft keinen geregelten Alltag und können daher auch keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Am 31.3.2024 verbüßten 4.665 Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe.1 Damit ist die Zahl um ca. 11 % gegenüber dem Vorjahr gesunken. 2023 war die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen besonders hoch, weil der Vollzug aufgrund der Corona-Krise aufgeschoben und die Strafen erst nachträglich vollstreckt wurden.

Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zum Stichtag 31.3.
Quelle: Statistisches Bundesamt, © Statista 2026

An der Ersatzfreiheitsstrafe wird immer wieder Kritik geübt: zu ungerecht für Ärmere, zu teuer für den Staat (ca. 200 Euro pro Gefangener und Hafttag). Bei den Verurteilungen zu einer Geldstrafe handelt es sich oft um Bagatelldelikte wie z. B. Schwarzfahren. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat sich aktuell für eine Entkriminalisierung des Schwarzfahrens ausgesprochen: „Gehören Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können und schließlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis landen, wirklich dorthin?“2 Mit der CDU scheint das nicht machbar zu sein. Auch die Bundesländer wollen an der Ersatzfreiheitsstrafe festhalten.3
Dr. Nicole Bögelein, Soziologin am Institut für Kriminologie der Universität zu Köln, hat 2024 einen Ausblick über die Auswirkungen der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben. Sie hält die Reform für einen Schritt in die richtige Richtung, kritisiert aber, dass weiterhin ignoriert werde, „dass die Ersatzfreiheitsstrafe hauptsächlich Menschen trifft, die aus desolaten Lebenslagen heraus Armutsdelikte begehen und wegen Armut die Geldstrafen dann nicht bezahlen können. (…) Leider aber bleibt der Gesetzgeber auf dem Standpunkt, Menschen in Ersatzfreiheitsstrafe könnten bezahlen oder vermeiden, wenn sie nur wirklich wollten. Damit betrachtet er Armut und Lebensüberforderung als persönliches Scheitern und nicht als strukturelles Problem. Jedoch ist es genau das, ein strukturelles Problem. Und das muss strukturell angegangen werden – die Mittel der Strafvollstreckung taugen hier nicht.“4 (us)


  1. Die jährliche Zahl vollstreckter Ersatzfreiheitsstrafen wird nicht veröffentlicht, sondern nur Stichtagszahlen. ↩︎
  2. Justizministerin Hubig will Schwarzfahren entkriminalisieren – CDU irritiert, Welt vom 7.4.2026 [Abruf: 20.4.2026]. ↩︎
  3. Bundesländer halten an Ersatzfreiheitsstrafe fest, Tagesschau vom 24.8.2025 [Abruf: 20.4.2026]. ↩︎
  4. Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung, Kriminalpolitische Zeitschrift 2024, S. 1, 4 [Abruf: 20.4.2026]. ↩︎

Zitiervorschlag: Ersatzfreiheitsstrafe – Alternativlos?, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 23.

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