Ersatzfreiheitsstrafe – Alternativlos?
Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) soll die Durchsetzung und Wirksamkeit von Geldstrafen sichern. Die Haftstrafe wird vollzogen, wenn der Verurteilte eine verhängte Geldstrafe nicht zahlt und das Geld auch nicht eingetrieben werden kann. Ist die Geldstrafe „uneinbringlich“, kann die Staatsanwaltschaft die[…]
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