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LAG Baden-Württemberg: Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

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Für ein Urteil nach Lage der Akten ist – wie beim Versäumnisurteil – die Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dem Vorsitzenden steht kein Alleinentscheidungsrecht nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu.

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus behaupteter Benachteiligung wegen des Alters. Der Kläger (Kl.) bewarb sich am 30.11.2024 bei der Beklagten (Bkl.) auf die Stelle „Fachinformatiker“, später auf fünf weitere ausgeschriebene Stellen (IT-Projektleiter, IT-Administrator, Teamassistenz in Teilzeit, zweimal IT-Systemkaufmann). Der Kl. vertritt die Ansicht, die Formulierung „junges Team“ in der Rubrik „Wir bieten dir“ beinhalte eine Altersdiskriminierung.
Am 3.3.2025 fand eine Güteverhandlung zur ersten Bewerbung statt, in der der Sach- und Streitstand erörtert wurde. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl der AGG-Verfahren, die der Kl. derzeit vor Gericht betreibe, der Verdacht des Rechtsmissbrauchs bestehe und kündigte einen Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung von Amts wegen an. Nach der Terminierung vor der Kammer auf den 5.6.2025 kündigte der Kl. an, die Klage zu erweitern; er verlange „je Stellenausschreibung“ eine Entschädigung. Zum ursprünglichen Klageantrag hatte die Bkl. schriftsätzlich angekündigt, Klageabweisung zu beantragen; zur Klageerweiterung hat sie nichts mehr vorgetragen. Am 5.6.2025 ist zur Verhandlung für den Kl. niemand erschienen. Die Bkl. beantragte Entscheidung nach Lage der Akten, hilfsweise klageabweisendes Versäumnisurteil. Sie vertrat (schriftsätzlich) die Ansicht, dass Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG nicht bestehen. Im Verkündungstermin am 26.6.2025 wies das ArbG durch Sachurteil allein des Vorsitzenden die Klage ab. Die Entscheidung nach Aktenlage könne durch den Vorsitzenden allein ergehen, da ein früherer Termin i. S. v. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die – vom Vorsitzenden durchgeführte – Güteverhandlung sein könne.
Der Kl. hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und Sachanträge u. a zur Entschädigungshöhe gestellt. Die Bkl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das ArbG zurückzuverweisen.

Gründe: Die Berufung des Kl. ist zulässig und begründet. Zwar geht die (LAG-)Kammer im Ergebnis davon aus, dass dem Begehren des Kl. der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Dem Berufungsgericht ist eine Sachentscheidung jedoch verwehrt. Das ArbG durfte die Klage mangels Antragstellung des Kl. nicht durch streitiges Urteil abweisen. Eine Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a ZPO) setzt die Antragstellung der klagenden Partei in einer früheren mündlichen Verhandlung voraus. Dieser Fehler kann in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden und führt zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das ArbG (weitere Begründung zur Unzulässigkeit der Entscheidung nach Aktenlage). Die Entscheidung nach Lage der Akten konnte zudem nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nur durch den Vorsitzenden ergehen, sondern hätte unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter getroffen werden müssen.

a. Seit der Änderung des § 55 Abs. 1 ArbGG im Jahr 2008 (Einfügung der Wörter „außerhalb der streitigen Verhandlung“) entscheidet der Vorsitzende nicht (mehr) allein in oder aufgrund von „streitigen Verhandlungen“, an denen ehrenamtliche Richter teilnehmen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich, dass die ehrenamtlichen Richter in den in § 55 Abs. 1 ArbGG genannten Fällen beteiligt werden, wenn sie in der streitigen Verhandlung anwesend sind. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ist seitdem vom jeweiligen Verfahrensstadium abhängig. „Streitige Verhandlung“ i. S. d. § 55 Abs. 1 ArbGG ist die vor der Kammer anberaumte mündliche Verhandlung, die sich aus den § 54 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 55 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergibt. Auch bei Säumnis einer Partei im Kammertermin liegt daher – entgegen verbreiteter Praxis der Arbeitsgerichte – eine „streitige Verhandlung“ vor, sodass ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen muss. Es gibt keinen Grund, entgegen der gesetzgeberischen Intention die anwesenden ehrenamtlichen Richter in solchen Situationen nicht zu beteiligen.

b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn ein Verkündungstermin bestimmt wird oder bestimmt werden muss (vgl. § 251a Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil ein Urteil am Schluss der mündlichen Verhandlung – aus welchen Gründen auch immer – nicht gefällt wurde. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss im Voraus so genau wie möglich feststehen, welches Gericht und welcher Spruchkörper mit welchen Mitgliedern zur Entscheidung über eine Rechtssache berufen ist. Auch bei einer Entscheidung nach Aktenlage muss der mitwirkende Richter im Voraus bestimmt sein. Der „gesetzliche Richter“ ist nicht gewahrt, wenn er von einer Ermessensentscheidung abhinge, ob die voll besetzte Kammer die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage für gegeben hielte oder welche Entscheidung (kontradiktorisches Urteil, Versäumnisurteil, Vertagung, Beweisbeschluss etc.) wann getroffen wird und ob die Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder im Rahmen eines gesondert bestimmten Verkündungstermins verkündet werden würde. Dem Erfordernis der abstrakten Bestimmung des gesetzlichen Richters wird allein gerecht, wenn die in der anberaumten mündlichen Verhandlung anwesenden ehrenamtlichen Richter bei sämtlichen Entscheidungen aufgrund der Säumnis einer Partei zu beteiligen sind.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: LAG Baden-Württemberg: Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 24-25.

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