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Schlagwort - Ehrenamtliche Richter

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Digitalisierung des Zivilprozesses
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LAG Berlin-Brandenburg: Amtsenthebung – grobe Amtspflichtverletzung
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BSG: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters ohne Vereidigung
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SG Potsdam: Corona-Infektion als Arbeitsunfall
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter
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OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
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Das richterliche Ehrenamt im Spiegel europäischer Geschichte und Institutionen
8
I Giudici Laici e Onorari in Italia
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BSG: Amtsentbindung einer ehrenamtlichen Richterin
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VGH Baden-Württemberg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Digitalisierung des Zivilprozesses

Auswirkungen auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter Von PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit Abstract Für den Zivilprozess steht die flächendeckende Einführung der elektronischen Aktenführung ab 1.1.2026 kurz bevor. Zudem werden intensive Überlegungen im Hinblick auf eine weitere Digitalisierung des[…]

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LAG Berlin-Brandenburg: Amtsenthebung – grobe Amtspflichtverletzung

Auch das ungebührliche Verhalten eines ehrenamtlichen Richters in der mündlichen Verhandlung kann eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne von § 27 ArbGG darstellen. Handelt es sich nicht um eine beharrliche, sondern um eine singuläre Pflichtverletzung, muss diese so gewichtig sein, dass ein[…]

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BSG: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters ohne Vereidigung

Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein zweitinstanzliches Gericht, bedarf es nach der Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung. Wirkt der ehrenamtliche Richter ohne vorhergehende Vereidigung an Verhandlung oder Beratung des Gerichts mit, ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig[…]

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SG Potsdam: Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Bei der Prüfung zur Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall kann das Gericht die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu deren Ursächlichkeit als Maßstab zugrunde legen. SG Potsdam, Urteil vom 6.3.2023 – S 2 U 32/22 Sachverhalt: Die Klägerin nahm als ehrenamtliche[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter

Ehrenamtliche Richter, die eine Ernennungsvoraussetzung nicht erfüllen, bleiben bis zu ihrer Entbindung im Amt und sind bis dahin nach Maßgabe der Geschäftsverteilung heranzuziehen. Im Falle eines ehrenamtlichen Richters, der auf Honorarbasis an einer Hochschule tätig ist, leidet dessen Berufung nicht[…]

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OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist von seinem Amt zu entbinden. Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu[…]

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Das richterliche Ehrenamt im Spiegel europäischer Geschichte und Institutionen

Von Hasso Lieber, Rechtsanwalt, PariJus gGmbH Abstract Die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsprechung ist ein europäisches Prinzip, das sich über die Jahrhunderte entwickelt hat und ein wesentliches Merkmal liberaler Bestrebungen war. Trotz begrenzter Kompetenzen der Europäischen Union und ihrer[…]

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I Giudici Laici e Onorari in Italia

Da Avv. Dott.ssa. Alessia Perolio e Avv. Dott.ssa Margherita Morelli Abstract Der Bericht gibt einen Überblick über ein differenziertes System ehrenamtlicher Richter in Italien. In Zivil- und Strafsachen sowie einigen Verfahren, die der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechen, werden ehrenamtliche Richter, Friedensrichter[…]

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BSG: Amtsentbindung einer ehrenamtlichen Richterin

BSG, Beschluss vom 1.8.2023 – B 1 SF 5/23 S Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin ist dem 1. und 2. Senat des BSG aus dem Kreis der Arbeitgeber zugewiesen. Sie war bereits 2021 in den Ruhestand getreten, hat aber nun mitgeteilt, zum 1.6.2023[…]

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VGH Baden-Württemberg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter ist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO verpflichtet, Tatsachen anzuzeigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können durch Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine gröbliche Pflichtverletzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO[…]

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