Bitte leise schnarchen!
Eine abermalige launige Handlungsempfehlung für Schöffen
Bernd Piper
Abstract
Seit vielen Jahren ziehen sich die Berichte über schlafende Schöffen in der Hauptverhandlung durch die juristische Literatur und Artikel der Lokalzeitungen. Befangenheitsanträge und Besetzungsrügen sind die Folge des Schlummerns. Aber wie erkennt man den Schlaf des Schöffen? Reichen geschlossene Augen aus? Oder kann man auch mit offenen Augen schlafen? Lässt die Körperhaltung den Schluss auf den Schlaf zu? Und ist das Schnarchen ein unwiderlegbares Zeichen für den Schlummer? Der Autor versucht eine Systematik der Schlaferkennung in der Hauptverhandlung.
For many years, reports of lay judges falling asleep during trials have been a recurring theme in legal literature and local newspaper articles. Such dozing off leads to challenges for bias and objections to the composition of the court. But how does one recognise when a lay judge is asleep? Are closed eyes sufficient? Or is it possible to sleep with one’s eyes open? Does body posture allow one to conclude that the person is asleep? And is snoring an irrefutable sign of slumber? The author attempts to develop a system for recognising sleep during court proceedings.
I. Einführung
Als Schöffe haben Sie eine ehrenvolle Aufgabe. Sie entscheiden nicht nur über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten, sondern nehmen in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang wahr – mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichter (§ 30 Abs. 1 GVG).
Apropos Hauptverhandlung. Ich muss Sie warnen: So spannend wie in US-amerikanischen Gerichtsserien oder Kinofilmen wird es leider nicht. Und wer schon die Versuche deutscher Filmemacher, dies zu imitieren, abschreckend findet, den muss ich weiter warnen: In Wahrheit ist es oft noch schlimmer, viel schlimmer. Nicht nur, weil Verteidiger mitunter sehr lange Anträge stellen, sich Staatsanwalt und Verteidiger oder Verteidiger und Gericht wortreiche Gefechte liefern – das ist noch der spannende Teil –, sondern weil sich Zeugenvernehmungen oft endlos hinziehen können. Und üblicherweise werden Sie einen erfahrenen Vorsitzenden1 haben, der in der Lage ist, solche Sitzungen stundenlang durchzuhalten.
Wenn Ihnen beim Lesen bis hierhin noch nicht langweilig geworden ist, perfekt! Sie qualifizieren sich im besonderen Maße für lange Hauptverhandlungstage mit viel, viel Wiederholungen. Wenn Ihnen diese Zeilen doch irgendwie bekannt vorkommen,2 muss ich Sie warnen, weil Sie dann als Schöffe eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben. Wenn Sie Wiederholungen nur schwer ertragen können,3 droht Ihr Gehirn abzudriften. Und weil Sie als (von mir) ordnungsgemäß belehrter Schöffe wissen, dass das Anfertigen privater Notizen aus anderen Gründen nicht ratsam ist,4 werden Sie sich auf diese Weise auch keine Abhilfe verschaffen wollen. Vielleicht gehören Sie aber auch nur zu derjenigen Gruppe von Laienrichtern, für die stundenlanges Sitzenbleiben in oft schlecht gelüfteten und überhitzten Sitzungssälen schlicht ungewohnt ist.5
Doch was spricht eigentlich dagegen, sich gelegentlich mal eine geistige Auszeit zu nehmen? Immerhin wissen wir doch alle, dass die Aufmerksamkeitsspanne insbesondere beim langen Zuhören schwindet: TikTok und Co. machen das nicht besser.6 Also zwischendurch einfach mal die Augen schließen, ein wenig entspannen und an was Schönes denken7 oder darüber sinnieren, was man an so einem Hauptverhandlungstag eigentlich Sinnvolleres hätte mit seinem Leben anstellen können8.
II. Gefahr 1: Befangenheit
Doch wie wirkt das wohl auf den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten, wenn ein Schöffe sich eine derartige erkennbare Auszeit nimmt oder womöglich sogar einschläft? Sie ahnen es schon, es droht Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dies setzt gemäß § 24 Abs. 2 StPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt. Ob der Richter oder Schöffe tatsächlich befangen ist, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist allein der objektiv-individuelle Eindruck.9
Dennoch kann der Grund für einen derartigen Aussetzer vielfältig sein. Es macht einen Unterschied, ob der Schöffe dem Prozess nicht aufmerksam folgen kann, weil er am Abend vorher zu tief ins Glas geblickt hat, seine Pflichten als Schöffe demnach – aus mangelnder Kenntnis oder fehlendem Interesse – nicht mit dem gebührenden Ernst wahrnimmt oder er übermüdet ist, weil er von der vorangehenden Nachtschicht von seinem Arbeitgeber nicht freigestellt wurde.10 Daher wird man für die Besorgnis der Befangenheit richtigerweise auch zu verlangen haben, dass sich aus der Körperhaltung eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Angeklagten11 oder dem Strafverfahren insgesamt ergibt.12 Wenn der Schöffe aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund zu wenig Schlaf erhält, wird man dies nicht annehmen können.13
Hingegen wird man ohne Weiteres von Befangenheit auszugehen haben, wenn die geistigen Aussetzer des Schöffen entweder ein Dauerzustand14 sind oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen werden. Indiz kann hierfür sein, ob sie an besonders bedeutsamer Stelle eintreten, wobei Maßstab nicht unbedingt die Bedeutsamkeit aus juristischer Sicht ist. Ebenso wie es einen Unterschied macht, ob man kurz wegdämmert, wenn Tante Erna an der Kuchentafel zum zwölften Mal ihre „1950-war-alles-schwer“-Geschichte anstimmt15 – oder ob einem genau in dem Moment die Augen zufallen, in dem das eigene Kind mit den Worten beginnt: „Also, der Hubschrauber kam dann ziemlich schnell …“, wird man auch im Strafprozess würdigen können, ob ein Schöffe bei der Verlesung eines umfassenden Anklagesatzes bei Verlesung der Tatvorwürfe 176 bis 177 einschläft16 oder in einem Mafia-Prozess, in dem es um internationalen Kokainhandel geht mit 14 Angeklagten und 44 Verteidigern im vollbesetzten Saal bei der Vernehmung des Kronzeugen17.
III. Gefahr 2: Vorschriftswidrige Besetzung
Doch abseits von der Befangenheit droht bei einer geistigen Auszeit mit vielleicht geschlossenen Augen und entspannter Körperhaltung noch ein anderes strafprozessuales Problem. Während die reichsgerichtliche Rechtsprechung Geschworenen18 und Richtern zunächst noch ein Recht auf Schlaf zuerkannte,19 entspricht es heute herrschender Meinung,20 dass ein schlafender Richter (also auch Schöffen) zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO21 führt, wenn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung nicht wahrgenommen wurde.22
Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist schon deshalb von zentraler Bedeutung, weil sie gewährleisten soll, dass jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter über die erforderliche Verhandlungsfähigkeit verfügt. Dazu gehört insbesondere die Fähigkeit, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen, aufzunehmen und zu verarbeiten. Dies setzt wiederum voraus, dass die betreffenden Richter körperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in allen wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur so können sie sich auf dieser Grundlage ihr Urteil selbstständig und ohne wesentliche Unterstützung der anderen Richter bilden und an einer sachgerechten Entscheidung mitwirken.23
Die Beschränkung auf den wesentlichen Teil der Verhandlung – was immer das im Konkreten sein soll24 – beruht auf der Erfahrung, dass bei längeren und schwierigeren Verhandlungen erfahrungsgemäß nicht alle Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten allen Einzelheiten werden folgen können.25 Das hat der Bundesgerichtshof früher wirklich mal so offenherzig formuliert. Also ich finde das erfrischend! Hieraus folgt dann – apropos – auch, dass die vorübergehende fehlende Konzentration, ja sogar die Übermüdung eines Richters oder Schöffen bis hin zum Kämpfen mit dem Schlaf, für die Annahme einer vorschriftswidrigen Besetzung nicht genügt.26 Insoweit wenigstens Glück gehabt.
Doch zurück zum Kriterium des „wesentlichen Teils“ hat dies revisionsrechtlich den charmanten Vorteil, dass die Behauptung, der Richter habe den Oberkörper nach hinten gelegt, den Kopf hängen lassen und die Augen geschlossen gehalten, nicht ausreicht, um eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung rügen zu können. Vielmehr müssen zumindest der Zeitpunkt, die Dauer und weitere Einzelheiten des Verhaltens peinlichst genau angegeben werden, wie etwa wiederholtes Einnicken und ruckartiges Aufrichten, Abstützen des Oberkörpers, laute Atemzüge usw.27
IV. Feststellen des Schlafes
Doch wie stellt man jetzt überhaupt fest, ob Sie als Schöffe oder Richter tatsächlich schlafen?28
1. Reziprok durch den Vorgang des Weckens
In einem sich in den 1980er-Jahren vor der Strafkammer des Landgerichts Bremerhaven zugetragenen Fall fiel dem Richter wohl auf, dass drei Zuschauer kicherten. Aus ihren Blicken konnte er entnehmen, dass der Grund für ihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, dass dessen Kopf mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war und weckte ihn mit einem Rippenstoß.29 Ein solcher Beweis durch den Vorgang des Weckens dürfte kaum widerlegbar sein.
2. Geschlossene Augen?
Im Übrigen könnte man ganz simpel darauf abstellen, ob Richter oder Schöffen die Augen offen oder geschlossen haben. Denn den wenigsten Menschen kommt die Fähigkeit zu, mit offenen Augen zu schlafen. Doch dank der herrschenden Meinung30 wissen wir, dass sich das Schließen der Augen allein, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, noch nicht beweist, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden.31 Auch in Verbindung mit gelegentlichem Absacken des Kopfes oder auch gelegentlichem Aufschrecken etwa bei plötzlichen Geräuschen muss dies keineswegs ein hinreichend sicheres Anzeichen für einen Schlafvorgang sein. Derartige Umstände können auch auf besonders konzentriertes Zuhören und Mitdenken schließen lassen, zumal dann, wenn es primär nicht auf den optischen Eindruck von der vernommenen Person, sondern auf den Inhalt ihrer Aussage ankommt.32
3. Offene Augen?
Aber – kurzer Sidestep – vielleicht gehören Sie ja ohnehin zu denjenigen Menschen, denen die Fähigkeit zukommt, mit offenen Augen zu schlafen. Bis ins Kleinkindalter geht das wohl noch, danach soll der Mensch diese Fähigkeit regelmäßig verlieren. Schüler und Studenten entdecken sie dann im Sinne eines Vor-sich-hin-Träumens in entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig wieder. Zu der Frage, inwieweit dieses Phänomen bei Berufsrichtern oder Schöffen anzutreffen ist, bestehen – ich formuliere juristisch präzise – keine zitierfähigen oder belastbaren Erkenntnisse; gerichtliche Entscheidungen spezifisch hierfür sind nicht bekannt geworden. Ob sich ein (bewusstes) Tagträumen mit den Fällen vorübergehender Unaufmerksamkeiten oder Konzentrationsmängel, die bei allen Verfahrensbeteiligten praktisch unvermeidbar sind und daher für einen Verfahrensverstoß nicht ausreichen sollen,33 gleichsetzen lässt, erscheint mir aber doch eher zweifelhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass die Darlegung, der ehrenamtliche Richter habe während der Vernehmung des Klägers etwa 20 Minuten lang die Augen geschlossen, den Kopf auf eine Hand gestützt und das Gesicht zum Fenster gewandt, den Schluss zulasse, dass der Richter diesem bedeutsamen Teil der Verhandlung mit der gebührenden Aufmerksamkeit gefolgt ist.34 Die Entscheidung des Senats, der einen Schlafvorgang nicht positiv feststellte, wäre wohl nicht anders ausgefallen, wenn die Augen bei dem Vorgang offen gewesen wären.35 Dass dies richtig ist und die Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit nicht davon abhängig ist, ob man die Augen geschlossen hat, weiß jedenfalls jeder, der schon mal eine Vorlesungseinheit im Baurecht36 genießen durfte. Ehrlich: Ich weiß nichts mehr davon.
Freilich sieht man Richtern und Schöffen nicht unbedingt an, ob sie gerade geistig bei der Sache sind oder nicht.37 Räumen Sie als Schöffe – darauf angesprochen – also nicht direkt freimütig ein, sich schon seit 20 Minuten in einen Zustand meditativer Entspannung versetzt zu haben, um gedanklich den Strand der Ilha Deserta38 entlangzuschlendern, dürfte also keine Gefahr drohen.39
4. Weitere Anzeichen bei geschlossenen Augen
Doch zurück zu den beim Schlafen regelmäßig geschlossenen Augen, die ebenso regelmäßig kein sicheres Indiz für einen schlafenden Richter sein sollen.40 Dank der herrschenden Meinung wissen wir auch, dass richterlicher Schlaf nur bei Hinzutreten weiterer sicherer Anzeigen, wie etwa tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen, ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung vorliegt.41 Doch kommt es auch dabei immer auf die Gesamtumstände an. Denn auch beim konzentrierten Zuhören kann der Kopf schon einmal abrutschen, woraufhin man kurz aufschrecken muss.42
Regelmäßig wird sich aber wohl ein Schlaf beim Vorgang des Schnarchens nicht mehr leugnen lassen. So formulierte es jüngst der Bundesfinanzhof: „Sicheres Anzeichen für das Schlafen des ehrenamtlichen Richters H war danach, dass er in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat.“43 Weil mit dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, stand automatisch fest, dass der ehrenamtliche Richter wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist.44
Doch selbst ein gelegentlicher „schnarchender Ton“ kann auch auf andere Umstände zurückzuführen sein und schließt im Übrigen gerade nicht aus, dass Sie als Schöffe – vielleicht gerade infolge des von Ihnen verursachten Geräusches – „gleich“ wieder munter geworden sind.45 Erst bei fortgesetzten, häufiger oder bald nacheinander von sich gebenden Schnarchlauten dürfte an der Annahme eines Schlafens nicht zu rütteln sein.46 Diese schön formulierten Zeilen stammen leider nicht von mir, sondern ziemlich wortgleich einer Entscheidung des Reichsgerichts. Deren Richter verfügten offensichtlich noch über eine höhere Sachkompetenz zum Vorgang des „Schnarchens“, die sie in den Entscheidungsgründen aber leider nicht offenbarten.47 Inhaltlich dürfte die neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch in meinen Augen wohl etwas zu weitgehend sein, doch Sie merken: Schlafen ist aufgrund der ihm innewohnenden Gefahr der Abgabe von Schnarchlauten eine gefahrgeneigte Tätigkeit. Daher mein eindeutiger Rat an Sie: Bitte leise schnarchen!
- Mitunter auch eine Vorsitzende, aber das Gendern stört jedenfalls meinen Lesefluss, sodass ich hier und im Folgenden bei der männlichen Variante bleibe. ↩︎
- Die Einleitung dieses Beitrags ist exakt deckungsgleich mit meiner Empfehlung in Piper, LAIKOS Journal Online 2025, S. 132. Oder haben Sie den etwa nicht gelesen? ↩︎
- Ich habe indes mal von einer Miss Sophie gehört, die auch jeden ihrer Geburtstage gleich beging, bis hin zu ihrem 90. Geburtstag. Haben Sie sich darüber schon Gedanken gemacht, lieber Hasso Lieber? Zehn Jahre sind jetzt nicht mehr so viel. In diesem Sinne: Meinen allerherzlichsten Glückwunsch zum 80. Geburtstag. ↩︎
- Sie wissen nicht mehr warum, dann aber geschwind Piper, LAIKOS Journal Online 2025, S. 132, 133 wiederholen. ↩︎
- Zu dieser pauschalen Feststellung gelang jedenfalls Dallinger, MDR 1971, S. 361, 364. Ob dies für Sie oder für Ihren Sitzungsaal noch heute zutrifft, werden Sie am besten selbst beurteilen können. ↩︎
- Vielleicht könnte der Staatsanwalt z. B. lange Anklagesätze, die zu verlesen sind, auch einfach mal tanzen. Klar könnte man dem Schöffen auch ermöglichen, diese mitzulesen (so Lieber, LAIKOS Journal Online 2023, S. 21, 22 f.), aber das wäre erstens zu einfach und zweitens nicht halb so effektiv. ↩︎
- Ich denke in solchen Situationen z. B. an … Geben Sie es zu, das würden Sie jetzt wirklich gerne wissen. Aber dieser Teaser dient nur dazu, Sie geistig bei der Stange zu halten. ↩︎
- Zum Beispiel Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 15. Aufl., 2023, lesen, der in Rn. 185 auf Fallgestaltungen hinweist, in denen der schlafende Richter bereits Gegenstand von Klausuren des 2. Staatsexamens war. ↩︎
- Instruktive Beispiele bei Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 17. Aufl., 2025, Rn. 113 und vertiefend speziell zu Schöffen Kudlich/Noltensmeier-von Osten, in: Satzger/Schluckebier/Werner, StPO, 6. Aufl., 2025, § 31 Rn. 4. ↩︎
- Die Beispiele sind von mir frech kopiert aus der Einleitung des sehr lesenswerten und mit praktischen Beispielen gespickten Beitrags von Lieber, LAIKOS Journal Online 2023, S. 21. ↩︎
- Beine hochgelegt, Kopf auf den Tisch, Kissen mit dabei, Kopf bewusst nach hinten gelegt. ↩︎
- Ebenso Lieber, LAIKOS Journal Online 2023, S. 21, 22. ↩︎
- Ebenso Lieber, LAIKOS Journal Online 2023, S. 21, 23, der sich zu Recht gegen eine durch die Presseberichterstattung bekannt gewordene Entscheidung des LG Berlin wendet; vgl. Losensky, BZ vom 14.5.2020 [Abruf: 18.6.2026). Die Schöffin, die geweckt werden musste, legte erschrocken die Hand vor den Mund und gab an, wegen einer Nachtschicht bis 2.00 Uhr zu wenig Schlaf erhalten zu haben. ↩︎
- BWLer sind daher vom Schöffenamt per se ausgeschlossen. Finden Sie nicht witzig? Dann sind Sie womöglich noch nicht hinreichend in der juristischen Bubble verankert. ↩︎
- Die Erzählung wird erfahrungsgemäß in leicht variierenden Fassungen vorgetragen; die Kernaussage („Wir hatten ja nichts“) bleibt jedoch konstant. Eine Pflicht zur vollständigen Rezeption besteht daher an dieser Stelle für den Verfasser nicht. ↩︎
- Beispiel angelehnt an die Entscheidung BGH, StV 2021, S. 479. ↩︎
- Geschildert von Janisch, Süddeutsche Zeitung vom 23.5.2022 [Abruf: 18.6.2026]. Demgegenüber wohl kritischer Lieber, LAIKOS Journal Online 2023, S. 21, 23. ↩︎
- Ja, die gab es tatsächlich auch mal in Deutschland. Der Eintrag „Geschworenengericht“ in Wikipedia dazu ist sehr aufschlussreich [Abruf: 18.6.2026]. Sie wurden erst im Jahre 1924 durch die sog. lex Emminger abgeschafft, vgl. Sens, LAIKOS Journal Online 2024, S. 47. ↩︎
- RGSt 22, S. 106, 107 f. (Geschworene); RG, GA Bd. 68, 1920, S. 360 (Richter); sodann ablehnend RGSt 60, S. 63. ↩︎
- Der Begriff der herrschenden Meinung – ich könnte es nicht treffender als Wikipedia sagen – bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position. In der wissenschaftlichen Theorie ist dies freilich kein zulässiges Argument (vgl. Pilniok, JuS 2009, S. 394), in der Praxis aber irgendwie doch. ↩︎
- Ob es sich nicht eher um den absoluten Revisionsgrund des § 338 Abs. 1 Nr. 5 StPO handelt, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (vgl. Kudlich, JA 2023, S. 81), oder den relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO) wegen Verstoßes gegen den Gedanken aus § 261 StPO (Mosbacher, JuS 2021, S. 126, 127) oder Art. 103 Abs. 1 GG handelt (Gallmetzer/Zorn, JA 2025, S. 501), ist jetzt wieder ein Problem, mit dem man Studierende quälen kann, über das Sie sich als Schöffe aber – Gott oder dem fliegenden Spaghettimonster (vgl. zu dieser im vordringenden befindlichen Glaubensgemeinschaft nur Pleh, Antireligiöse bzw. antikirchliche Gemeinschaften als Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes, 2024, S. 31) sei Dank – keine Gedanken machen müssen. ↩︎
- Vgl. Frisch, in: SK-StPO, Bd. 7, 5. Aufl., 2018, § 338 Rn. 50 und 53. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass der verschlafene Teil der Hauptverhandlung nachgeholt wird (vgl. Kudlich, JA 2023, S. 81). Sie müssen daher insoweit nicht zögern, wenn Sie den Vorsitzenden auf Ihren Fauxpas hinweisen. Aber bitte vorsorglich mit Blick auf die Befangenheit nicht nochmal einschlafen. ↩︎
- So schön konnte ich das in strafgerichtlichen Revisionsentscheidungen noch nie lesen, wie BVerwG, NJW 1986, S. 2721 das formuliert hat. ↩︎
- Vgl. Gallmetzer/Zorn, JA 2025, S. 501, 502. ↩︎
- BGHSt 2, S. 14, 15. ↩︎
- Vgl. Frisch, in: SK-StPO, § 338 Rn. 54. ↩︎
- So deutlich für die Rechtsprechung des BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20; zur vergleichbaren Rechtsprechung des BGH vgl. Frisch, in: SK-StPO, § 338 Rn. 53. ↩︎
- Insoweit ist erstens lesenswert die Entscheidung BVerwG, NJW 1986, S. 2721. Der Senat hielt nach durchgeführter Beweisaufnahme mit zahlreichen Zeugen den Schlaf nicht für erwiesen und begründete seine Entscheidung ausführlich. Und zweitens der Beitrag von Rinio, Betrifft Justiz 2007, Nr. 89, S. 26 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
- Vgl. BGH, NStZ 1982, S. 41, welcher das erstinstanzliche Strafurteil deswegen aufhob. ↩︎
- Jetzt bitte nochmals Fußnote 20 lesen! ↩︎
- BVerwG, NJW 1986, S. 2721 f. ↩︎
- BVerwG, NJW 1986, S. 2721, 2722. ↩︎
- Vgl. Frisch, in: SK-StPO § 338 Rn. 54. ↩︎
- BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20. ↩︎
- Demgemäß formulierte die spätere Entscheidung BVerwG, NJW 1986, S. 2721 auch allgemein, dass „ein Richter schläft oder in anderer Weise ‘abwesend‘ ist“. ↩︎
- Gemeint sind damit nicht die bisweilen noch ganz unterhaltsamen und anwaltlich durchaus herausfordernden Streitigkeiten (vgl. Schmidt-Bleker, in: Johlen/Oerder, Münchener Handbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2023, § 9 Rn. 1 ff.) über den Maschendrahtzaun, sondern das öffentlich-rechtliche Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Selbst die Lektüre der damaligen Erstauflage des Skripts von Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT II, 10. Aufl., 2024, S. 16 ff, konnte da keine Begeisterung mehr wecken. ↩︎
- Es sei denn, Sie haben es mit jemandem zu tun, der selbst in größeren Gruppen sofort merkt, ob jemand geistig anwesend ist oder gerade gedanklich den Wocheneinkauf plant. Repetitoren zum Beispiel. ↩︎
- Die Ilha Deserta, auch Barreta-Insel genannt, ist ein unberührtes Naturparadies im Ria-Formosa-Naturpark an der Algarve. Ich kann einen Besuch auch aus anderen Gründen nur empfehlen. Aber zurück zum Thema. ↩︎
- Soweit Ihr Vorsitzender auf den Gedanken kommen sollte, den Teil der Verhandlung zu wiederholen (siehe Fn. 22), hilft das für die Befangenheit nicht. ↩︎
- Ja, der Satz ist logisch richtig. Danke, herrschende Meinung. ↩︎
- BVerwG, NJW 1986, S. 2721; BFH, BeckRS 2009, 25015415. ↩︎
- So BVerwG, NJW 1986, S. 2721, 2722 – Also mir ist das noch nie passiert, aber ich bin ja auch kein Verwaltungsrichter. ↩︎
- BFH, BeckRS 2026, 3458 Rn. 4. ↩︎
- BFH, BeckRS 2026, 3458 Rn. 5. ↩︎
- RGSt 60, S. 63. ↩︎
- RGSt 60, S. 63. ↩︎
- Vgl. auch Rinio, Betrifft Justiz 2007, Nr. 89, S. 26, 27. ↩︎
Zitiervorschlag: Bernd Piper, Bitte leise schnarchen! Eine abermalige launige Handlungsempfehlung für Schöffen, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 59-63.