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Schlafende Schöffen – Zwischen Befangenheit und falscher Besetzung

Von Hasso Lieber, Rechtsanwalt, PariJus gGmbH

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Abstract
Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung ist die Grundlage für die Urteilsfindung. Schöffen müssen daher ebenso wie Berufsrichter geistig anwesend und aufmerksam sein. War ein Schöffe aufgrund von Müdigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht in der Lage, wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung zu folgen, muss dieser Teil der Hauptverhandlung wiederholt werden. Auf Antrag von Verteidigung oder Staatsanwaltschaft kann der Schöffe wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen werden. Schlaf oder Nickerchen müssen jedoch durch bestimmte Anzeichen nachgewiesen werden. Fälle aus Presseberichten und Rechtsprechung geben Anlass, über Präventivmaßnahmen nachzudenken.

The principle of orality and immediacy of the main trial is the basis for reaching a verdict. Therefore, lay judges must be mentally present and attentive just like professional judges. If a lay judge has been unable to follow significant parts of the main trial for a significant period of time due to fatigue, this part of the main trial must be repeated. At the request of the defense or the prosecution, the lay judge may be disqualified on grounds of bias. However, sleep or napping must be proven by certain signs. Cases from press reports and case law give reason to think about preventive measures.

Vorbemerkung

Der „schlafende Schöffe“ taucht in der Gerichtsberichterstattung der Tagespresse so regelmäßig auf wie der Monsunregen in Indien. Die Darstellung erschöpft sich zumeist in der Schilderung des Faktums, des äußeren Geschehens. Ist der schlafende Schöffe ausgeschlossen und der Prozess gescheitert, erlahmt in aller Regel das Interesse der Journalisten. Fragen nach dem Warum werden eher nicht gestellt. Über die prozessualen Folgen hinaus gibt das Geschehen aber in vielen Fällen Anlass, über mögliche Ursachen des Verhaltens eines Schöffen und ggf. ihre Vermeidung nachzudenken. Konnte der Schöffe dem Prozess nicht aufmerksam folgen, weil er am Abend vorher zu tief ins Glas geblickt hat, seine Pflichten als Schöffe demnach – aus mangelnder Kenntnis oder fehlendem Interesse – nicht mit dem gebührenden Ernst wahrnimmt? Oder war er übermüdet, weil er von der vorangehenden Nachtschicht nicht freigestellt wurde – insoweit also „Fremdverursachung“ vorliegt? Aus der Sicht des Angeklagten macht dies keinen Unterschied; er hat einen objektiven Anspruch auf ein aufmerksames Gericht.

Einige Fälle der letzten Jahre sollen den Blick schärfen, dass nicht nur individuelles Versagen, sondern auch systemische Gründe ursächlich für das fehlerhafte Verhalten sein können, z. B. die zufallsbedingte „Auswahl“ von Bewerbern oder die unterlassene Auswahl geeigneter Personen bei der Aufstellung der Vorschlagsliste. Auch im Ablauf der Hauptverhandlung können Umstände eintreten, die die Aufmerksamkeit der Schöffen beeinträchtigen.

Fall 1 – Erstattung eines Gutachtens

Vor dem Dortmunder Schwurgericht wurde am 9. Mai 2022 ein Mordprozess unterbrochen. Die Tagespresse berichtete umfangreich.1 Ein Schöffe soll während der Verhandlung mehrmals eingenickt sein, während eine psychiatrische Sachverständige ihr Gutachten erstattete. Die Verteidigung hatte postwendend einen Befangenheitsantrag gegen den Schöffen gestellt. Es bestehe die Sorge, dass er sich nicht ausreichend mit der Sache befasse. Der Prozess drohte mangels Ergänzungsschöffen zu „platzen“.

Allerdings müssen zum Nachweis, dass der Richter tatsächlich eingeschlafen war, konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die die Annahme ausschließen, seine Haltung sei lediglich Ausdruck der Konzentration auf wesentliche Vorgänge der Verhandlung. Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes kann durchaus auch der geistigen Entspannung oder besonderen Konzentration dienen.2 Zudem muss für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit aus der Körperhaltung auch z. B. eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Angeklagten oder dem Verfahren zum Ausdruck kommen.

Stellen die für die Entscheidung zuständigen Berufsrichter zwar einen kurzen Schlaf fest, schließen daraus aber nicht auf eine Befangenheit des Schöffen – wie in diesem Fall –, muss das „verschlafene“ Gutachten der Sachverständigen noch einmal erstattet werden, damit sichergestellt ist, dass jedes Mitglied des Gerichts über das gleiche Wissen aus der Beweisaufnahme verfügt. Geschieht dies nicht, war das Gericht während des Schlafes nicht ordnungsgemäß besetzt, da in diesem Zeitraum ein Mitglied fehlte.

Fall 2 – Zeugenvernehmung

Schläft ein Schöffe während einer Zeugenvernehmung ein, muss die Vernehmung wiederholt werden. Eine bloße Zusammenfassung durch den Vorsitzenden der während des „Nickerchens“ getätigten Aussage, die von der Zeugin nur noch bestätigt wird, reicht nicht aus.3 Die ordentliche Zeugenvernehmung besteht in einer selbstständigen Darstellung der vernommenen Person und nicht bloß in einer Bestätigung des vorgetragenen Inhalts. Die Verteidigung hatte die Revision gegen das Urteil mit der Rüge der falschen Besetzung des Gerichts erhoben. Dies hätte zur Aufhebung des Urteils geführt, weil die falsche Besetzung des Gerichts als Verstoß gegen das Verfassungsgebot des „gesetzlichen Richters“ ein absoluter Revisionsgrund ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung nur einen Mangel in der fehlerhaften Wiederholung der Zeugenvernehmung gesehen, der sich auf das Urteils nicht ausgewirkt hätte, d. h. – in der Sprache des Gesetzes – dass das Urteil auf dem Fehler nicht beruht.4

Nicht nur Beweiserhebungen wie Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten, auch andere wesentliche „verschlafene“ Teile einer Hauptverhandlung müssen wiederholt werden, wie der nächste Fall zeigt.

Fall 3 – Dauer der Anklageverlesung

Der BGH hob ein Urteil des LG Kassel auf, weil ein Schöffe in einem Wirtschaftsstrafverfahren der Verlesung des Anklagesatzes während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt war. Der Verteidiger hatte sich während der Verlesung des Anklagesatzes bei den Tatvorwürfen Nr. 176 bis 177 (!) aufgrund der Körperhaltung des Schöffen an den Vorsitzenden gewandt, er möge sich vergewissern, ob der Schöffe noch wach sei. Das war er offenbar nicht, was den Vorsitzenden aber nicht veranlasste, die Verlesung der inkriminierten Stellen der Anklage wiederholen zu lassen. Danach lag bereits zum Auftakt des Verfahrens der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt, dem der Schöffe schlafbedingt nicht gefolgt ist.5

Schon oberflächliche psychologische Kenntnisse über die menschliche Konzentrationsfähigkeit vermitteln, dass diese zeitlich limitiert ist. Für die Aufnahmefähigkeit macht es deshalb keinen Unterschied, ob – wie im vorliegenden Fall – der Schöffe Anzeichen des Schlafes zeigt oder spätestens bei Tatvorwurf Nr. 25 mit offenen Augen und interessiertem Gesichtsausdruck mit seinen Gedanken abirrt. Niemand kann mit voller Konzentration einen ihm unbekannten, derart umfangreichen und differenzierten Sachverhalt bei einfachem und routiniertem Vorlesen so verinnerlichen, dass er die anschließenden Äußerungen des Angeklagten zur Sache sowie die weitere Beweisaufnahme in Beziehung zu den gehörten Vorwürfen setzen und bewerten kann.

Dieser Schwierigkeit kann für viele Fälle mit der Änderung einer Verwaltungsvorschrift entgegengewirkt werden, die weder den prozessualen Erfordernissen noch – und zwar seit langem – nicht mehr höchstrichterlicher und europäischer Rechtsprechung entspricht. Nr. 126 Abs. 3 RiStBV formuliert seit Jahrzehnten in atemberaubender Lebensferne:

Die Anklageschrift darf den Schöffen nicht zugänglich gemacht werden. Ihnen kann jedoch, namentlich in Verfahren mit einem umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt, für die Dauer der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung überlassen werden.

Das Abdriften des Schöffen in den Schlaf hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn ihm der Anklagesatz bereits während der Verlesung zur Verfügung gestanden hätte. Die Landesjustizverwaltungen, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz diese Richtlinien verantworten, vernachlässigen Basics der Psychologie zur Konzentrationsfähigkeit bei reinem Zuhören. Dass die Gleichzeitigkeit von Hören und Lesen einem „besseren Verständnis“ dient, hat der BGH für die vergleichbare Situation der mündlichen Übersetzung von aufgezeichneten Telefongesprächen aus einer fremden Sprache in der Hauptverhandlung festgestellt, indem er das gleichzeitige Mitlesen der in der Akte befindlichen schriftlichen Übersetzung für zulässig erklärt hat.6 Warum bei der Verlesung der Anklage bei Prozessbeginn ein Mitlesen der Schöffen irgendeine Beeinträchtigung eines Rechtsgrundsatzes eintreten soll, ist bislang nicht überzeugend dargelegt worden. Die Schöffen erhalten keine zusätzlichen Informationen, sondern diese nur früher zu einem geeigneteren Zeitpunkt.

Um zum Ausgangspunkt zurückzukehren: Die Neigung, während eines langatmigen Vortrags des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Zuflucht zu Morpheus zu nehmen, dürfte erheblich schwinden, wenn man das Gehörte gleichzeitig vor Augen hat und sich ggf. Notizen machen kann.

Fall 4 – Videovernehmung des Kronzeugen

Im sog. Mafia-Prozess am LG Duisburg, der im Oktober 2020 begonnen hatte, ging es um den Handel mit mehr als 600 kg Heroin. Ein Schöffe war mehrfach während der Sitzung eingeschlafen, so auch bei der Vernehmung des Kronzeugen per Videoschalte. Auf übereinstimmenden Befangenheitsantrag der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft wurde er im Januar 2022 aus dem Verfahren ausgeschlossen, weil das Vertrauen der Angeklagten in seine Unvoreingenommenheit gestört wäre. Ein Ergänzungsschöffe trat an seine Stelle, sodass das Verfahren fortgeführt werden konnte. Die FAZ berichtete am 22. Dezember 2021, ZEIT-Online zog am 7. Januar 2022 unter Bezug auf die BILD-Zeitung nach.7 Was genau den Schöffen so müde gemacht habe, sei unklar. Der Schöffe habe den Vorgang nicht kommentiert, wurde ein Sprecher des Gerichts zitiert. An einer Antwort auf die Frage, warum ein Schöffe in einem Mammutverfahren einschlafen kann, bei dem sich 14 Angeklagte und 44 Verteidiger im vollbesetzten Saal befanden (von Zuschauern und Journalisten ganz zu schweigen), hätte im Hinblick auf die Auswahl von Schöffen ein empirisches Interesse bestanden. Der Schlüssel liegt in der Hand der Vorsitzenden, die auf entsprechende Stellungnahmen dringen können. Das Interesse an den Erkenntnissen verdeutlicht der nächste Fall.

Fall 5 – Nachtschicht vor der Hauptverhandlung

Am dritten Tag der Hauptverhandlung am LG Berlin fiel dem Verteidiger auf, dass der Schöffin der Kopf mit geschlossenen Augen auf die Brust gesackt war.8 Als die Vorsitzende eine kurze Pause anordnete und die Kammermitglieder aufstanden, blieb die Schöffin in ihrer Position sitzen und erwachte erst, als die Vorsitzende sie antippte. Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag, weil durch den Schlaf Respektlosigkeit gegenüber dem Angeklagten und fehlendes Verantwortungsbewusstsein der Schöffin zum Ausdruck komme, die berufen sei, über Schuld oder Unschuld mitzuentscheiden.

In ihrer dienstlichen Stellungnahme räumte die Schöffin ein, eingeschlafen zu sein. Sie habe bis 2.00 Uhr in ihrer Nachtschicht gearbeitet und deshalb zu wenig Schlaf gehabt. Dem hielt die Verteidigung entgegen, dass es Pflicht eines jeden Richters sei, dafür Sorge zu tragen, der Hauptverhandlung konzentriert und ununterbrochen folgen zu können. Für das LG begründete das Verhalten ebenfalls die Besorgnis einer Befangenheit. Allerdings wurde nicht weiter eruiert, ob sich die Schöffin evtl. um eine rechtzeitige Freistellung (Tausch oder vorzeitige Beendigung der Schicht) bemüht und der Arbeitgeber dieses abgelehnt hatte. Für die Verteidigung war dies nicht von Interesse; allerdings hätte die Vorsitzende eine evtl. Respektlosigkeit gegenüber der rechtsprechenden Gewalt aufklären können. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis hätte ein solches (hier fiktives) Verhalten eines Arbeitgebers leicht eine Anklage wegen Behinderung und Missachtung der Justiz (Contempt of Court) zur Folge haben können.

Fall 6 – Allgemeine Teilnahmslosigkeit

Vor dem LG Gera musste ein Sexualstrafverfahren neu beginnen, weil ein Schöffe nicht nur zeitweise eingeschlafen war, sondern zudem während der Vernehmung in einer Broschüre gelesen hatte. Er wurde aufgrund der offensichtlichen Teilnahmslosigkeit wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Ostthüringer Zeitung berichtete am 2. Februar 2022.9 Angesichts solcher Verhaltensweisen muss sich die Gemeinde bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste – ggf. auch eine vorschlagende Organisation – fragen lassen, welche Sorgfalt im Wahlverfahren aufgewendet wurde.

Fall 7 – Nachweis

Auch wenn nicht immer der Nachweis des Schlafes gelingt oder ein Schlaf gar nicht vorliegt, müssen sich Schöffen bewusst sein, dass die Körpersprache den Verfahrensbeteiligten Signale senden kann. Die Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken wurde damit begründet, ein Schöffe habe während der Beweisaufnahme geschlafen. Die anwesenden Wachtmeisterinnen hätten darüber gelacht. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft widersprach der Darstellung. Der Schöffe habe lediglich mehrfach „in entspannter, rückwärtsgelehnter Haltung“ für Bruchteile von Sekunden die Augen geschlossen. Der Schöffe selbst hat der Behauptung in einer Stellungnahme „mit erlebnisbetonten Schilderungen“ widersprochen. Der Vorsitzende hatte weder ein Schlafen des Schöffen noch ein angebliches Amüsieren der Wachtmeisterinnen bemerkt, was auf jeden Fall – wie er in der dienstlichen Stellungnahme betonte – für ihn Anlass zu einer Nachfrage gewesen wäre. Deshalb stand für das Revisionsgericht nicht fest, dass der betroffene Schöffe „wesentlichen Vorgängen der Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne“ wegen Übermüdung nicht hätte folgen können. Eine lediglich vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch Ermüdung würde für einen Erfolg der Revision nicht genügen.10

Schöffen sei gleichwohl anempfohlen, an Aufmerksamkeit und Interesse an der Verhandlung keine Zweifel aufkommen zu lassen. Berichte wie die vorstehenden geben denjenigen Stimmen Nahrung, die von der direkten Beteiligung des Volkes an der Ausübung von Staatsgewalt in Form der Rechtsprechung als Beischläfer nichts halten.11

Fazit

Dass im einzelnen Spruchkörper nicht immer Anlass besteht, den Ursachen des Verhaltens der Schöffen nachzugehen, kann nachvollzogen werden, da für die Beurteilung der fehlerhaften Besetzung nur das „Ob“ der fehlerhaften Besetzung oder der Besorgnis der Befangenheit von Interesse ist, weniger das „Warum“. Aufgabe der Rechtstatsachenforschung wäre es zu untersuchen, ob die Verhaltensweisen (nur) auf individuellem Versagen oder (auch) auf strukturellen Ursachen beruhen. In Betracht kommen – wie in den Fällen angedeutet – prozessuale Gründe, Defizite im Auswahlverfahren oder auch mangelnder Schutz bzw. dessen Durchsetzung im Umfeld der Schöffen. Fall 5 etwa gibt Anlass zu der Überlegung, ob die Vorschriften zum Schutz der Schöffen (in diesem Fall § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG: Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen) um eine strafrechtliche Komponente zu erweitern sind. Als Vorbild kommen § 26 Abs. 2 ArbGG, § 20 Abs. 2 SGG in Betracht:

Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Zahl der Fälle gerade in umfangreicheren Verfahren signalisiert Handlungsbedarf. Wenn dem Gesetzgeber die Umbenennung des Hilfsschöffen in Ersatzschöffe oder die Selbstverständlichkeit der Beherrschung der deutschen Sprache als Voraussetzung für das Schöffenamt Gesetzesänderungen wert waren sowie die „Klarstellung“ der bereits geregelten Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter diskutiert wird, dann sollte die Arbeit an wirklich erforderlichen strukturellen Änderungen im richterlichen Ehrenamt nicht vernachlässigt werden.


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Schlafende Schöffen – Zwischen Befangenheit und falscher Besetzung, in: LAIKOS Journal Online 1 (2023) Ausg. 1, S. 21-24.

  1. Anna Laura Peters, Hamm: Prozess gegen Mörder von Hanna S. auf der Kippe – weil Schöffe eingeschlafen sein soll, Der Westen vom 10.5.2022; Wolfgang Janisch, Schöffen: Im Namen des schlafenden Volkes, Süddeutsche Zeitung vom 23.5.2022 [Abruf: 7.5.2023].[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2001, Az.: 5 B 105.00; BFH, Urteil vom 5.12.1985, Az.: IV R 114/85.[]
  3. BGH, Beschluss vom 6.9.2022, Az.: 1 StR 63/22 [Abruf: 7.5.2023].[]
  4. Absolute Revisionsgründe (abschließend in § 338 StPO aufgeführt) führen in jedem Fall zu einer Aufhebung des Urteils, relative nur dann, wenn das Urteil „auf dem Fehler beruht“, also nicht auszuschließen ist, dass das Gericht ohne den Verstoß anders entschieden hätte.[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.10.2020, Az.: 1 StR 616/19, Rn. 6 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung; Burhoff Online Blog vom 30.11.2020 [Abruf: 7.5.2023]; RohR 2021, S. 110.[]
  6. BGH, Urteil vom 26.3.1997, Az.: 3 StR 421/96, RohR 1997, S. 95.[]
  7. David Klaubert, Schöffe schläft bei Mafia-Prozess, FAZ vom 22.12.2021; Schöffe schläft im Mafia-Prozess mehrfach ein, ZEIT-Online vom 7.1.2022 [Abruf: 7.5.2023].[]
  8. Sieben Jungen missbraucht? Judo-Trainer erneut vor Gericht, BZ vom 14.5.2020 [Abruf: 7.5.2023].[]
  9. Tino Zippel, Schlafender Schöffe in Gera: Sexualstrafverfahren muss neu beginnen, Ostthüringer Zeitung vom 2.3.2022 [Abruf: 7.5.2023].[]
  10. BGH, Beschluss vom 19.6.2018, Az.: 5 StR 643/17, HRRS 2018, Nr. 675 [Abruf: 7.5.2023].[]
  11. Heribert Prantl, Die Beischläfer – Plädoyer für die Abschaffung des Schöffenwesens, Süddeutsche Zeitung vom 14.11.2003.[]

Über die Autoren

  • Hasso Lieber

    Geschäftsführender Gesellschafter PariJus gGmbH, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D., Generalsekretär European Network of Associations of Lay Judges, 1993–2017 Vorsitzender Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V., 1989–2022, Heft 1 Redaktionsleitung „Richter ohne Robe“

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