Ansatzpunkte für eine Stärkung des ehrenamtlichen Richteramtes in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Martin Wolmerath
Abstract
Der Autor sieht Ansatzpunkte für eine Stärkung des richterlichen Ehrenamtes in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der Berufung von Bürgern aus EU-Mitgliedstaaten in das Amt, den Möglichkeiten zur Verbesserung der inhaltlichen Vorbereitung auf den Sitzungsdienst, der Tätigkeit als Güterichter, der Hinzuziehung bei der Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle, bei der Übertragung des Vorsitzes in der Einigungsstelle sowie bei der Entschädigung ehrenamtlicher Richter für Verdienstausfall.
The author sees opportunities for strengthening the role of honorary judges in the labour courts in the commitment to the free and democratic basic order, in the appointment of citizens from EU Member States to the office, in the possibilities for improving substantive preparation for court proceedings, their work as conciliation judges, their involvement in decisions regarding the composition of conciliation committees, the appointment of the chair of such committees, as well as the compensation of honorary judges for loss of earnings.
Beitrag aus Anlass des 80. Geburtstags von Hasso Lieber am 12. Mai 2026
Das ehrenamtliche Richteramt in der Arbeitsgerichtsbarkeit blickt auf eine lange Tradition zurück.1 Es hat sich in einer besonderen Art und Weise bewährt, sodass der Gesetzgeber gut beraten ist, hieran in keinerlei Weise zu rütteln. Im Zweifel würde das Gemeinwohl einen großen Schaden nehmen, der in Zeiten knapper Staatskassen kaum mit etwaigen Vorteilen aufgewogen werden könnte. Vor allem ist es die paritätische Besetzung der Richterbank mit ehrenamtlichen Richtern2 aus Reihen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, die den Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu einer hohen Anerkennung bei den Akteuren der deutschen Arbeitswelt verhilft.3
Getreu der Erkenntnis, dass sich Gutes weiter verbessern lässt, werden im Folgenden einige Ansatzpunkte aufgezeigt, mit denen das ehrenamtliche Richteramt in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Stärkung erfahren kann.
1. Bekennung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Gemäß § 44a Abs. 1 DRiG darf als ehrenamtlicher Richter nicht berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Auch wenn die Berechtigung dieser Berufungsvoraussetzung bzw. der gesetzlich angeordnete Ausschluss vom ehrenamtlichen Richteramt weder in Zweifel zu ziehen noch zu hinterfragen ist, so kann die Vorschrift gleichwohl hinsichtlich ihrer Aktualität sowie Reichweite diskutiert und fortentwickelt werden. Schließlich hat es der Gesetzgeber bislang versäumt, eine zentrale Voraussetzung für die Berufung in das Berufsrichteramt auf das ehrenamtliche Richteramt zu übertragen.4 § 9 Nr. 2 DRiG bestimmt, dass in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Ebenfalls zu übertragen wäre § 9 Nr. 4 DRiG, wonach der Berufsrichter über die erforderliche soziale Kompetenz verfügen muss. Gleiches sollte für ehrenamtliche Richter gelten.
2. Berufung von Bürgern aus EU-Mitgliedstaaten
Als negative Berufungsvoraussetzung bestimmt § 21 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, dass vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist, wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. Gemäß § 37 Abs. 2 ArbGG gilt dies auch für das ehrenamtliche Richteramt beim Landesarbeitsgericht und nach § 43 Abs. 3 ArbGG für das ehrenamtliche Richteramt beim Bundesarbeitsgericht. Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist gemäß § 12 Abs. 1 BWG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG mit der deutschen Staatsbürgerschaft verknüpft. Infolgedessen werden solche Personen vom ehrenamtlichen Richteramt ausgeschlossen, die nicht – zumindest auch – die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben.
Diese Gesetzeslage ist als überholt anzusehen und entspricht weder dem europäischen Gedanken noch dem Umstand einer weiter fortschreitenden Globalisierung der Märkte, mithin auch des Arbeitsmarktes.5 Es ist daher zu fordern, dass das ehrenamtliche Richteramt zumindest auch den (Staats)Bürgern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offensteht, sofern sie die deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße beherrschen und die deutsche Arbeitswelt aus eigener Erfahrung kennen, etwa längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber tätig gewesen sind.6
3. Inhaltliche Vorbereitung auf den Sitzungsdienst
Die Vorbereitung des ehrenamtlichen Richters auf seinen Sitzungsdienst erfordert es, über den vorhandenen Akteninhalt der zur Verhandlung anstehenden Gerichtsverfahren so eingehend wie nur möglich unterrichtet zu werden.7 Bei den Arbeitsgerichten ist es weithin Brauch, dass der Berufsrichter den ehrenamtlichen Richtern am Sitzungstag vor Sitzungsbeginn oder unmittelbar vor Aufruf der Sache mündlich einen Überblick über den aktuellen Prozessstand gibt. Bei den Landesarbeitsgerichten erfolgt oftmals eine Übersendung von kopierten Aktenauszügen an die ehrenamtlichen Richter, um diesen einen ersten Kenntnisstand zu vermitteln, woran sich ebenfalls eine mündliche Vorberatung zu Beginn des Sitzungstages anschließt.8 Für das Bundesarbeitsgericht bestimmt § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts: „Abschriften der angefochtenen Entscheidung, der Schriftsätze und der schriftlichen Bearbeitung der Sache werden den ehrenamtlichen Richtern zur Vorbereitung der Beratung zur Verfügung gestellt. Sie sind vertraulich zu behandeln.“9
Das einhellig anerkannte und unbestreitbare Recht der ehrenamtlichen Richter auf Akteneinsicht10 ist in der tatsächlichen Lebenswirklichkeit nicht immer leicht umzusetzen. Eine Chance bietet insoweit die voranschreitende Digitalisierung der arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die elektronische Gerichtsakte11 eröffnet den ehrenamtlichen Richtern die technische Möglichkeit, zu jedem Zeitpunkt von jedem Ort auf diese zugreifen und sich auf diese Weise auf den anstehenden Sitzungsdienst inhaltlich vorbereiten zu können.12 Gleichwohl kann dies nur erfolgen, sofern den ehrenamtlichen Richtern der Zugriff auf die betreffenden Akten eingeräumt wird. Dies anzusprechen und dafür zu sensibilisieren, fällt in den Aufgabenbereich des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter, über den grundsätzlich jedes Arbeits-13 sowie Landesarbeitsgericht14 verfügt. Beim Bundesarbeitsgericht kommt diese Aufgabe den beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu.15 Für die Arbeitsgerichtsbarkeit wird es sich längerfristig als äußerst nachteilig erweisen, wenn den ehrenamtlichen Richtern nicht der Zugang zur elektronischen Gerichtsakte eröffnet wird.
4. Tätigkeit als Güterichter
Dass der Gesetzgeber der Anregung von Kraushaar aus dem Jahr 1987 bislang nicht gefolgt ist, den ehrenamtlichen Richtern die Durchführung der Güteverhandlung16 unter Ausschluss der Berufsrichter zu übertragen, soll nur am Rande erwähnt werden.17 Dieser Umstand stellt in einer anschaulichen Weise unter Beweis, dass der Gesetzgeber überlegenswerte Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Lebenswirklichkeit allzu häufig und scheinbar ohne jedes erkennbare Interesse ignoriert.
Gemäß § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende (Richter) die Parteien für die Güteverhandlung und deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter verweisen. Diese Person, die „Güterichter“ genannt wird, kann gemäß Satz 2 der Vorschrift alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Da dem Güterichter jede Entscheidungsbefugnis fehlt und lediglich Gespräche zwischen den im Streit befindlichen Personen moderieren und auf eine freiwillige sowie einvernehmliche Verständigung hinwirken kann, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch ehrenamtliche Richter tun können, sofern sie über die nötige Qualifikation verfügen, etwa eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator im Sinne des § 6 MediationsG absolviert haben. Schließlich benötigen auch die Berufsrichter eine entsprechende Qualifizierung, um als Güterichter erfolgreich tätig werden zu können.18 Der Gesetzgeber müsste lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass auch ehrenamtliche Richter zu Güterichtern an Arbeits- und Landesarbeitsgerichten bestimmt werden dürfen.19
5. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle und Vorsitz in Verfahren vor der Einigungsstelle
Gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG kann zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat eine Einigungsstelle gebildet werden. Kommt eine Einigung über die (unparteiische) Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht zustande, so hat hierüber gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende (= Berufsrichter) allein zu entscheiden.
Wer einen Blick in die arbeitsrechtliche Lebenswirklichkeit wirft, der kann leicht den Eindruck gewinnen, dass es in der Arbeitsgerichtsbarkeit unter Berufsrichtern bisweilen ein gewisses „Zuschustern“ von Einigungsstellen gibt. Wer anders als der Berufsrichter bürgt in einer besonders ausgewiesenen Weise für eine Unparteilichkeit im Vorsitz, so wie es § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG fordert? Sofern bedacht wird, dass die ehrenamtlichen Richter die Arbeitswelt weitaus vollständiger und besser im Blick haben, als es bei einem Berufsrichter der Fall sein kann,20 spricht nichts dagegen, die ehrenamtlichen Richter bei der Auswahl und Bestimmung einer geeigneten Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzubeziehen. Vor allem wissen sie regelmäßig aus eigener Erfahrung, wer sich in dieser Position bewährt und den Betriebsparteien einen nachhaltigen sowie zielführenden Weg zur Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten aufgezeigt hat.
Weder § 76 BetrVG noch § 100 ArbGG enthalten Vorgaben für die persönliche sowie fachliche Geeignetheit für den Vorsitz in der Einigungsstelle. § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG bestimmt lediglich, dass ein Richter nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden darf, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird.
Sofern ein ehrenamtlicher Richter über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, dürften keine Gründe existieren, diesem nicht den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übertragen. Dies dürfte vor allem auf solche ehrenamtlichen Richter zutreffen, die etwa als langjährige Betriebsratsvorsitzende oder Personalleiter über besondere Praxiserfahrungen verfügen, die sie kompetent und für die Betriebsparteien zielführend einbringen können. Ob für die Übertragung des Einigungsstellenvorsitzes eine zurückliegende mehrjährige Amtstätigkeit als ehrenamtlicher Richter an einem Gericht für Arbeitssachen vorausgesetzt werden sollte, wie sie für eine Berufung als ehrenamtlicher Richter an das Landes-21 sowie Bundesarbeitsgericht22 verlangt wird, mag dahingestellt bleiben. Insoweit sollte den besseren Argumenten gefolgt werden.
6. Entschädigung für Verdienstausfall
Ehrenamtliche Richter erhalten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall, die sich im Einzelnen nach § 18 JVEG richtet. Da der Sitzungsdienst in der Arbeitsgerichtsbarkeit regelmäßig nur an einzelnen (Sitzungs)Tagen erfolgt, kommt grundsätzlich nur § 18 Satz 1 JVEG zum Tragen, wonach für den Verdienstausfall neben der Entschädigung für Zeitversäumnis23 eine zusätzliche Entschädigung gewährt wird, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der von dem Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 €/Stunde beträgt. Wer innerhalb der Gemeinde, in welcher der Sitzungsdienst stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst; mithin nach § 9 Abs. 4a EStG derzeit 14,00 €/Tag.24
Um in den Genuss der Verdienstausfallentschädigung gelangen zu können, muss der ehrenamtliche Richter diesen gemäß § 2 ff. JVEG geltend machen.25 Verwehrt wird ihm diese Entschädigung immer wieder, wenn er für die Zeit des Sitzungsdienstes Gleitzeit nimmt bzw. nehmen muss.26 So hat das LAG Thüringen zuletzt am 30.10.2025 in dem Verfahren 4 Ta 39/25 entschieden und dem ehrenamtlichen Richter lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG zugesprochen.27 Gleiches dürfte mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung gelten, falls der ehrenamtliche Richter der „Vertrauensarbeitszeit“ unterfällt.
Trotz der berechtigten Kritik an dieser Rechtsprechung wird an ihr zum Nachteil der davon betroffenen ehrenamtlichen Richter festgehalten. Ihnen wird ein Freizeitopfer abverlangt, was als eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 26 Abs. 1 ArbGG gewertet werden kann. Zum Schutz und zur Vermeidung von eventuellen Nachteilen bei der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes bietet es sich an, eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu normieren, wie es sie im Bereich der Entgeltfortzahlung gemäß § 3a Abs. 2 EFZG bei der Spende etwa von Organen gibt. Der Arbeitgeber hätte dann die Möglichkeit, sich die von ihm getätigte Entgeltfortzahlung von der Staatskasse erstatten zu lassen. Dies würde bei vielen ehrenamtlichen Richtern eine große Erleichterung bewirken, da sich auf diese Weise steuerrechtliche Fragen28 sowie eventuelle Nachteile in der Sozialversicherung vermeiden lassen.29 Weiterhin würde sich eine gesetzliche Klarstellung insoweit empfehlen, als die Zeit, in der ein ehrenamtlicher Richter sein Amt ausübt, als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt, die unter die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes fällt. Auf diese Weise würden sich die gelegentlich anzutreffenden Diskussionen erübrigen, ob ein ehrenamtlicher Richter im Anschluss an seinem Sitzungsdienst seine berufliche Arbeit aufnehmen und beispielsweise zur alsbald beginnenden Nachtschicht erscheinen muss.
7. Resümee
Die aufgezeigten Aspekte sind Beleg dafür, dass der Gesetzgeber das ehrenamtliche Richteramt in der Arbeitsgerichtsbarkeit stärken kann. Mit diesen gehen Vorteile einher, die vielfältiger Natur sind. Durch die Einbeziehung von (Staats)Bürgern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das ehrenamtliche Richteramt wird der europäische Gedanke gestärkt und in einer besonderen Weise betont. Das verpflichtende Bekenntnis der ehrenamtlichen Richter zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stärkt den Rechtsstaat und gibt den zuständigen Stellen das erforderliche Werkzeug für eine gegebenenfalls notwendige Amtsenthebung nach § 27 ArbGG an die Hand. Schlussendlich trägt eine arbeitgeberseitige Entgeltfortzahlung mit entsprechendem Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse zum Bürokratieabbau bei.
- Siehe dazu Wolmerath, in: Lieber/Sens, Ehrenamtliche Richter – Demokratie oder Dekoration am Richtertisch? Festschrift zum 10jährigen Jubiläum der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, 1999, S. 129 f.; Bader, in: Bader/Hohmann/Wolmerath, Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, 2024, S. 19. ↩︎
- Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit findet die männliche Sprachform Verwendung. Angesprochen sind stets alle Geschlechter. ↩︎
- Vgl. Wolmerath (Fn. 1), S. 129; Bader (Fn. 1), S. 20 f. ↩︎
- Siehe auch Natter, in: Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2025, § 21 Rn. 32; Wolmerath, in: Bader/Hohmann/Wolmerath, Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, 2024, S. 47 mit Verweis auf einen entsprechenden Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung vom 11.10.2023. ↩︎
- Siehe dazu auch Natter (Fn. 4), § 21 Rn. 23; Wolmerath (Fn. 4), S. 34 f. ↩︎
- Vgl. insoweit § 43 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der dieses für eine Berufung als ehrenamtlicher Richter an das Bundesarbeitsgericht verlangt. ↩︎
- Bader (Fn. 1), S. 119. ↩︎
- Vgl. dazu ausführlich Bader (Fn. 1), S. 120 ff. ↩︎
- Vgl. Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
- Vgl. Bader (Fn. 1), S. 121. ↩︎
- Siehe dazu § 46e ArbGG. ↩︎
- Siehe auch Wolmerath (Fn. 4), S. 114. ↩︎
- Vgl. § 29 ArbGG. ↩︎
- Vgl. § 38 ArbGG. ↩︎
- Vgl. § 44 Abs. 1 ArbGG. ↩︎
- Vgl. § 54 ArbGG. ↩︎
- Vgl. Kraushaar, Für eine Angleichung der deutschen und der französischen Arbeitsgerichtsbarkeit – Anregungen für eine Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes, NZA 1987, S. 761-765; siehe auch Wolmerath (Fn. 1), S. 133 ff. ↩︎
- Vgl. Nause, in: Schwab/Weth, ArbGG, 7. Aufl., 2026, § 54 Rn. 75; Söhner, in Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2025, § 54 Rn. 27. ↩︎
- Vgl. Nause (Fn. 18), § 54 Rn. 70. ↩︎
- Vgl. Bader (Fn. 1), S. 20 f. ↩︎
- Vgl. § 37 Abs. 1 ArbGG. ↩︎
- Vgl. § 43 Abs. 2 ArbGG. ↩︎
- Gemäß § 16 JVEG beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 7,00 €/Stunde. ↩︎
- Vgl. § 6 Abs. 1 JVEG. ↩︎
- Gleiches gilt auch für die übrigen Entschädigungen, die § 15 Abs. 1 JVEG in einem anschließenden Sinn aufzählt. ↩︎
- Siehe dazu auch Natter (Fn. 4), § 26 Rn. 13; so auch Lieber/Sens, Fit fürs Schöffenamt, 3. Aufl., 2024, S. 276. ↩︎
- LAIKOS Journal Online 2026, S. 26 f. ↩︎
- Siehe auch Wolmerath (Fn. 4), S. 167 f. ↩︎
- Siehe auch Wolmerath (Fn. 4), S. 169 ff. ↩︎
Zitiervorschlag: Martin Wolmerath, Ansatzpunkte für eine Stärkung des ehrenamtlichen Richteramtes in der Arbeitsgerichtsbarkeit, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 67-70.