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Ersatzfreiheitsstrafe – Alternativlos?
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BAG: Verletzung des gesetzlichen Richters
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LAG Baden-Württemberg: Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
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LAG Thüringen: Entschädigung für Verdienstausfall bei Gleitzeit
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BFH: Vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts
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BSG: Ausschluss des ehrenamtlichen Richters als früherer Vertreter eines Beteiligten
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AG München: Befangenheit eines Schöffen; Gebrauch des Smartphones
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Vor 60 Jahren – Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten
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Literaturumschau
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C. Bäcker (Hrsg.): Methoden des Rechts

Ersatzfreiheitsstrafe – Alternativlos?

Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) soll die Durchsetzung und Wirksamkeit von Geldstrafen sichern. Die Haftstrafe wird vollzogen, wenn der Verurteilte eine verhängte Geldstrafe nicht zahlt und das Geld auch nicht eingetrieben werden kann. Ist die Geldstrafe „uneinbringlich“, kann die Staatsanwaltschaft die[…]

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BAG: Verletzung des gesetzlichen Richters

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer klaren und abstrakt-generellen Zuständigkeitsordnung, die für jeden denkbaren Streitfall den zuständigen Richter bezeichnet, um sachwidrige Einflüsse auf die rechtsprechende Tätigkeit zu verhindern. Das Gericht muss die Zuständigkeit der Spruchkörper im[…]

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LAG Baden-Württemberg: Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

Für ein Urteil nach Lage der Akten ist – wie beim Versäumnisurteil – die Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dem Vorsitzenden steht kein Alleinentscheidungsrecht nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2025 – 8 Sa 27/25[…]

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LAG Thüringen: Entschädigung für Verdienstausfall bei Gleitzeit

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ist grundsätzlich unentgeltlich auszuüben. Der Einsatz von Gleitzeitguthaben ist Freizeiteinsatz und als solcher über die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) zu entschädigen. (Leitsatz d. Red.) LAG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2025 – 4 Ta 39/25 Sachverhalt: Die[…]

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BFH: Vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, sodass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt[…]

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BSG: Ausschluss des ehrenamtlichen Richters als früherer Vertreter eines Beteiligten

Ein ehrenamtlicher Richter, der aufgrund eines ihm erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter eines Beklagten war, ist von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen dieser Beteiligter ist, ausgeschlossen, auch wenn sie bereits vor der Übernahme in das ehrenamtliche Richterverhältnis[…]

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AG München: Befangenheit eines Schöffen; Gebrauch des Smartphones

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Schöffe nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist[…]

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Vor 60 Jahren – Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten

Ursula Sens Die Finanzgerichte erhielten mit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 1.1.1966 eine Prozessordnung, die ihrer Stellung als unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte gerecht wird. Die FGO gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz gegenüber staatlichem Handeln im Bereich der[…]

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Literaturumschau

Bader, Johannes: Digitalisiert die ehrenamtlichen Arbeitsrichter!In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 42 (2025), H. 20, S. 1440-1446 Der Verfasser setzt sich dafür ein, die ehrenamtlichen Richter des arbeitsgerichtlichen Verfahrens stärker in die Digitalisierung einzubeziehen. Die Befürchtung, ehrenamtliche Richter könnten dadurch zu Richtern zweiter[…]

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C. Bäcker (Hrsg.): Methoden des Rechts

Carsten Bäcker (Hrsg.): Methoden des Rechts. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie vom 26.-28. September 2024 in Bayreuth. Stuttgart: Steiner 2025. 292 S. (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie; Beiheft 176) Print-Ausg.: ISBN 978-3-515-14000-3 € 68,00 Kaum jemand[…]

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