BGH: Schöffen im Selbstleseverfahren
- Wird das Selbstleseverfahren für Urkunden angeordnet, müssen die als Beweismittel in Frage kommenden Urkunden durch die Anordnung des Vorsitzenden identifizierbar sein. Bei umfangreichen Konvoluten kann eine zusammenfassende und pauschale Benennung genügen.
- Wird der ausgehändigte Umfang der zu lesenden (und zu würdigenden) Urkunden innerhalb eines umfangreichen Konvoluts durch rechtliche und/oder tatsächliche Kriterien in abstrakter Form eingeschränkt, kann dies zur Folge haben, dass die – als Beweis dienenden – eingeführten Urkunden(teile) nicht eindeutig identifiziert und individualisiert werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn den Mitgliedern des Spruchkörpers und anderen Verfahrensbeteiligten für die Ermittlung des beweiserheblichen Umfangs eine eigene Subsumtion unter unbestimmte Begriffe überantwortet wird, sodass das Ergebnis dieser vorgenommenen Wertung unklar bleibt. (Leitsätze d. Red.)
BGH, Beschluss vom 14.11.2024 – 3 StR 289/23
Sachverhalt: Das LG hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt. Mit der Revision beanstanden sie u. a. die Anordnungen des Vorsitzenden der Strafkammer zum – hier nur interessierenden – Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO). Während 26 Verhandlungstagen ordnete der Vorsitzende 13 Selbstleseverfahren von über 9.000 Seiten an: verschriftete und übersetzte Gespräche aus der Telefonüberwachung und Textnachrichten, Vermerke von Polizeibeamten, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle niederländischer Behörden, fremdsprachige Gesprächsprotokolle, Observationsberichte, behördliche Gutachten mit Lichtbildern sowie Urteilsabschriften. Am 25.2.2022 ordnete der Vorsitzende das erste Selbstleseverfahren u. a. wie folgt an: „Folgende Urkunden sowie Erklärungen von Behörden und Sachverständigen sollen gemäß § 249 Abs. 2 StPO i. V. m. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gegenstand des Selbstleseverfahrens werden. Soweit Vernehmungsinhalte in den Urkunden wiedergegeben werden, sind diese vom Selbstleseverfahren ausgenommen.“ Nach Widerspruch der Angeklagten ergänzte die Strafkammer, dass „Lichtbilder und Texte in niederländischer Sprache sowie Vernehmungsinhalte“ vom Selbstleseverfahren ausgenommen sind. Am 11.3.2022 ordnete der Vorsitzende in entsprechender Weise das zweite Selbstleseverfahren an, dem die Verteidiger zusätzlich dahingehend widersprachen, dass die Ausnahmen vom Selbstlesen bezüglich der in den Selbstleseunterlagen enthaltenen Vernehmungen nicht hinreichend bestimmt seien, den Mitgliedern des Gerichts damit unzulässig die Entscheidung über den Umfang des Selbstlesens übertrage. Den Selbstleseverfahren Nr. 3 bis 13 liegt ein gleiches Verfahrensgeschehen zugrunde.
Gründe: Die Rügen sind zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
1. Wird die Selbstlesung von Urkunden angeordnet, muss deren Bezeichnung so genau sein, dass sie identifizierbar sind. Bei umfangreichen Konvoluten kann die zusammenfassende und pauschale Benennung der Dokumente genügen. Über Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung darf aber kein Zweifel entstehen. Urkunden sind so zu bezeichnen, dass sie individualisiert werden und keine Missverständnisse auftreten können. Die Beteiligten sollen so darauf hingewiesen werden, dass der durch das Lesen gewonnene Beweisstoff als „Inbegriff der Hauptverhandlung“ (§ 261 StPO) der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann.
Wird der Umfang des Selbstlesens durch abstrakte rechtliche und tatsächliche Merkmale eingeschränkt, kann dies zur Folge haben, dass die eingeführten Urkunden(teile) nicht eindeutig identifiziert und individualisiert werden können, etwa wenn den Beteiligten für die Ermittlung des Umfangs jeweils eigene Auslegungen unbestimmter Begriffe sowie rechtlich im Einzelnen umstrittener Vorschriften der StPO überlassen bleiben, sodass das Ergebnis der Auslegung unklar bleibt. Es ist dann nicht ausgeschlossen, dass Berufsrichter und Schöffen Urkunden(teile) in unterschiedlichem Umfang zur Grundlage des Urteils gemacht haben und bei den anderen Verfahrensbeteiligten Zweifel über Gegenstand und Umfang der Beweisverwertung entstehen, sodass die Selbstleseanordnung ihre Hinweiswirkung verfehlt. An diesem Maßstab gemessen begegnen die Anordnungen über die Durchführung der Selbstleseverfahren teilweise rechtlichen Bedenken.
Hinreichend bestimmt ist die Herausnahme von Lichtbildern, weil sie nicht gelesen werden können, damit nicht Gegenstand des Urkundenbeweises sind. Ebenso war hinreichend deutlich, dass keine Texte in fremder Sprache, sondern allein die jeweilige deutsche Übersetzung Grundlage der Überzeugungsbildung wurden. Unklarheiten waren insoweit nicht zu besorgen.
2. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Unbestimmtheit der Selbstleseanordnung führt nicht zwangsläufig zu ihrer Unwirksamkeit im Ganzen. Das Selbstleseverfahren ist nur insoweit von dem Verfahrensfehler betroffen, wie die Auslegungszweifel reichen können. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Anordnung noch ihre Funktion erkennbarer Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung von Urkunden zu erfüllen vermag. In dem Ausmaß, in dem solche Zweifel nicht bestehen, wirkt sich der Verfahrensfehler – als bloßer Formalverstoß – nicht aus.
Angesichts des erheblichen Umfangs der in Rede stehenden Selbstleseverfahren und des Umstandes, dass die Strafkammer ihre Überzeugung maßgeblich auf die verschrifteten und übersetzten Inhalte der Telekommunikation zwischen den Angeklagten und den gesondert Verfolgten gestützt hat, lässt sich ausschließen, dass sie ohne den Verfahrensfehler zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Die 13 Selbstleseverfahren umfassten mehr als 9.000 Seiten – überwiegend Gesprächsprotokolle der Telekommunikationsüberwachung sowie Textnachrichten. Es stand für alle Verfahrensbeteiligten unzweideutig fest, dass diese Inhalte keinen Bezug zu Vernehmungen einschließlich formloser Befragungen aufwiesen und somit von den Selbstleseanordnungen erfasst waren. Weniger als 20 polizeiliche Vermerke enthielten zu einem untergeordneten Anteil Vernehmungsinhalte, wobei sich die wiedergegebenen Angaben von Zeugen oder gesondert Verfolgten ganz überwiegend nur in einem oder zwei Sätzen erschöpften. Bleiben die Urkundenteile außer Betracht, bei denen die Qualifizierung eines Vernehmungsinhalts fraglich ist, wäre trotzdem nicht zweifelhaft, dass sich die Strafkammer von den tatsächlichen Umständen überzeugt hätte, die den Schuld- und Rechtsfolgenaussprüchen zugrunde liegen.
3. Der Beschluss des 5. Senates vom 8.2.2022 – 5 StR 243/21 – widerspricht der hier vorgenommenen Differenzierung nicht. Die dortige Selbstleseanordnung hatte in weitaus größerem Umfang auf unbestimmte Begriffe und insbesondere mehrere Rechtsvorschriften verwiesen („schriftliche Erklärungen i. S. d. § 250 StPO“, „insoweit Gegenstand …, als dies durch § 256 Abs. 1 Nr. 1, 5 StPO gestattet wird“). Dementsprechend wird sie in dem Beschluss als insgesamt rechtlich defizitär bewertet.
Anmerkung: a) Beim nunmehr zweiten Urteil des BGH zu einem „9.000er-Selbstleseverfahren“ drängt sich die Frage auf, ob sich der BGH nicht in einer grundsätzlichen und richtungsweisenden Entscheidung zum Umfang eines Selbstleseverfahrens äußern sollte. Sinn und Zweck des 1978 eingeführten Verfahrens war es, die Beweisaufnahme dadurch zu vereinfachen, dass „zeitraubendes und ermüdendes“ Verlesen umfangreichen schriftlichen Beweismaterials vermieden werden soll. Wer die begnadeten Vorlesekünste mancher Vorsitzenden erdulden musste, kann dem Gesetzgeber darin nur zustimmen. Allerdings müssen die mittlerweile extensiven Praktiken kritisch hinterfragt werden. Die Verlesung schriftlicher Beweismittel soll u. a. sicherstellen, dass alle Mitglieder des Gerichts von diesen Beweisen Kenntnis genommen haben. Wie auch zu der im Urteil zitierten früheren Entscheidung des BGH angemerkt, ergeben sich beim Selbstleseverfahren durch die Schöffen erhebliche Bedenken praktischer Natur.1 Nach den Daten dieses Verfahrens liegen zwischen der ersten Anordnung (25.2.2022) und der Verkündung des Urteils (11.10.2022) 227 Tage. Daraus folgt bei „deutlich über 9.000 Seiten“, dass die Schöffen täglich – inklusive Sonn- und Feiertage – durchschnittlich 45 bis 50 Seiten lesen mussten. Auch die erwähnten 20 polizeilichen Vermerke, die vom Selbstlesen ausgeschlossen waren, können nicht außer Acht bleiben. Um das Vorliegen der Ausschlusskriterien bejahen zu können, muss man diese Texte gelesen haben, auch – oder gerade – wenn sie nur einen oder zwei zu lokalisierende Sätze an „Vernehmungsinhalt“ aufwiesen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob sich die Schöffen nach einem vollen Arbeitstag noch in dem versicherten Umfang der Lektüre hingeben konnten. Bloßes Lesen wird allein nicht ausreichen; die zur Kenntnis genommenen Tatsachen müssen in Beziehung zu den jeweils zu beweisenden Tatsachen gebracht werden.
b) Als weiteres Problem tut sich dabei auf – worüber sich das Urteil nicht verhält –, dass die Schöffen zur Beurteilung, was aus den jeweiligen Schriftstücken zum Beweis im Zusammenhang mit den angeklagten Vorgängen geeignet ist, im Besitz mindestens des Anklagesatzes sein müssen. Über 9.000 Seiten Akteninhalt jeweils mehreren hundert bandenmäßig begangenen Taten der Angeklagten zuzuordnen, dürfte nicht nur intellektuell anspruchsvoll, sondern vor allem zeitintensiv sein. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, sich von der Richtigkeit der Versicherung zu überzeugen, alle (!) angeordneten Seiten gelesen zu haben. Mehr als die Protokollierung der Versicherung „haben Kenntnis genommen“ verlangt die StPO allerdings nicht. Wie realistisch die Zweifel zum Befolgen der Selbstleseanordnung sind, ließe sich leicht an der geltend gemachten Entschädigung ablesen. Diese müsste für den Zeitaufwand vorliegend für jeden Schöffen rund 3.500,00 € betragen (200 Tage mal je 2,5 Std. mal 7,00 €). Bliebe zu überlegen, ob ein Bericht des Vorsitzenden (oder Berichterstatters) als Verlesungsersatz die effektivere Maßnahme wäre. Eine neutrale Schilderung ohne jede Beweiswürdigung würde sowohl wochenlanges Verlesen als auch das Selbstlesen außerhalb der Hauptverhandlung ersetzen. Eisenberg wendet in seinem Kommentar zum „Beweisrecht der StPO“ dagegen ein, dass eine objektive Inhaltswiedergabe „selbst bei bestem Bemühen“ durch den Vorsitzenden nicht möglich sei. Ein subjektiv gefärbter Bericht würde aber der Verteidigung auffallen, weil diese die Akten gelesen hat. Sie hätte die Möglichkeit, gegen eine wahrnehmbare Voreingenommenheit oder bereits gebildete Beweiswürdigung vorgehen zu können. Insoweit würde der Bericht mehr Transparenz schaffen als das Selbstleseverfahren.
c) Das Selbstleseverfahren greift in bestimmte Verfahrensgrundsätze ein. Durch Beweismittel, die durch Kenntnisnahme außerhalb der Hauptverhandlung Eingang in die Urteilsbildung finden, sind Mündlichkeit und Öffentlichkeit eingeschränkt. Wer auf die Kenntnis der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Tatsachen angewiesen ist (Presse, Zuhörer), wird von den in den Selbstleseunterlagen enthaltenen Fakten und Umständen nur bei einer eventuellen Erörterung oder erst aus der mündlichen Begründung des Urteils erfahren. Zu Recht werden dazu in der Literatur kritische Anmerkungen gemacht. Eisenberg weist darauf hin, dass – insbesondere bei diesem Umfang – für Angeklagte wie Verteidiger nicht mehr erkennbar ist, welche Tatsachen Grundlage des Urteils werden sollen, womit in den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör eingegriffen wird. Der vorliegende Fall macht gerade diese Gefahr bei bloß abstrakter Anordnung und einem sehr großen Umfang an Urkunden und anderen Schriftstücken mehr als deutlich.
d) Die Teilhabe der Zivilgesellschaft an der Strafrechtsprechung wird durch eine Entwicklung wie in den beiden betrachteten Urteilen gefährdet. Je mehr auf derart umfangreiche Selbstleseverfahren zurückgegriffen wird, umso mehr wird der Gedanke Platz greifen, dass die Berufsrichter, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger (und damit der Angeklagte) bereits vor Beginn der Hauptverhandlung über die entsprechende Kenntnis der Unterlagen verfügen und „nur“ die Öffentlichkeit sowie die Schöffen zu informieren sind. Die Schöffen sollen „Garant der Öffentlichkeit“ sein, die durch globale und abstrakte Selbstleseanordnungen – wie hier – bereits weiter eingeschränkt wird. Die Entwicklung muss mit Sorge betrachtet werden, weil die Forderung nach Abschaffung der Schöffen aus Gründen weiterer Ökonomisierung der Justiz aus interessierten Teilen der Politik wie auch der Richterschaft nicht fernliegend ist. Andererseits macht gerade diese Entwicklung deutlich, dass die Eignung der Bewerber um das öffentliche Amt eine deutlichere Rolle spielen muss.
e) Welche Aufgaben werden den Schöffen – außer dem Lesen der Dokumente – im Rahmen des Selbstleseverfahrens zugewiesen? Verteidiger und Staatsanwalt haben das Recht, gegen die Anordnung des Vorsitzenden Widerspruch zu erheben, über den die Kammer in ihrer ganzen Besetzung entscheidet. Entschieden wird nach den allgemeinen Regeln mit der einfachen Mehrheit. Den Schöffen kommt dabei eine wichtige Funktion zu, über die wenig zu lesen ist. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, dass die Anordnung des Vorsitzenden so präzise sein muss, dass über Gegenstand und Umfang der zu lesenden Beweisstücke kein Zweifel entstehen darf. Urkunden sind so zu bezeichnen, dass sie individualisiert werden und keine Missverständnisse auftreten können. Daraus ergeben sich für Schöffen drei Folgerungen: Sie müssen prüfen, ob für sie verständlich ist, welche Teile einer Akte sie zu lesen haben. Da sie die Akte nicht kennen, müssen sie die Beurteilung anhand des Anordnungstextes nach logischen Gesichtspunkten vornehmen. Im hier entschiedenen Fall drängte sich zwingend für sie die Frage auf, wie denn jeweils erkennbar sei, ob Berichte bzw. Vermerke Teile aus „Vernehmungen“ enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich einer Vernehmungsperson zugeordnet sind, z. B. indem diese namentlich zitiert wird. Zudem müssen sie sich über Verfahrensprinzipien und Beweismittel so weit sachkundig gemacht haben, dass sie aus dieser Anordnung erkennen, welche Vernehmungsteile nicht selbst gelesen werden können, weil es sich um eine Zeugenvernehmung oder einen Augenschein (z. B. Bilder) handelt. Zu guter Letzt müssen sie die Charakterstärke besitzen, zu fragen und zu diskutieren, was ihnen auffällt oder unbekannt ist, um nicht nur der Anordnung qualifiziert folgen zu können, sondern auch in der Lage zu sein, sich eine Meinung zu bilden, welche Dokumente welche erheblichen Tatsachen beweisen oder den Angeklagten entlasten können. Dazu müssen die für die Wahl verantwortlichen Gemeinden sowie vorschlagende gesellschaftliche Organisationen die geeigneten Bewerber für das Schöffenamt mobilisieren – mit der Information über die konkreten Anforderungen, nicht mit Wortspielchen wie „Wir Schöffen das“. (hl).
Link zum Volltext der Entscheidung
- BGH, Beschluss vom 8.2.2022 (Az.: 5 StR 243/21), LAIKOS Journal Online 2023, S. 72 f. mit kritischer Anm. Lieber. ↩︎
Zitiervorschlag: BGH: Schöffen im Selbstleseverfahren, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 1, S. 21-24.