AG München: Befangenheit eines Schöffen; Gebrauch des Smartphones
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Schöffe nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist[…]
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