AG München: Befangenheit eines Schöffen; Gebrauch des Smartphones
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Schöffe nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten bei verständiger Prüfung der Sachlage des Ablehnenden. (Leitsatz d. Red.)
AG München, Beschluss vom 27.2.2026 – 835 Ls 388 Js 151943/23
Sachverhalt: Die Verteidigung rügt, der Schöffe habe während der Befragung des Zeugen X durch die Vorsitzende des Schöffengerichts mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt. In seiner dienstlichen Stellungnahme äußerte sich der Schöffe, dass die Dauer nicht den Tatsachen entspreche. Die Zeit sei von einem Verfahrensbeteiligten gemessen und mit 1 Minute und 4 Sekunden angegeben worden, und zwar im Kontext einer Unterbrechung bzw. „Randphase“ der Verhandlung. Eine darüber hinausgehende Dauer habe nicht vorgelegen. Hieraus schließt das zur Entscheidung berufene Gericht, dass er eine Befassung mit den Inhalten seines Smartphones von rund einer Minute einräumt. Was der Schöffe als eine „Randphase“ der Verhandlung betrachtet, blieb offen.
Der Schöffe schilderte in seiner dienstlichen Stellungnahme einige der Inhalte der Befragung des Zeugen X durch die Vorsitzende, die vor dem Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags erfolgte, jedoch nicht eine für die Entscheidungsfindung wesentliche Antwort des Zeugen. Auf die Frage der Vorsitzenden, wer bei dem in Augenschein genommenen Video die Person sei, die ein rotes Oberteil getragen habe, hatte ein Zeuge geantwortet, dies sei der Angeklagte gewesen.
Gründe: Bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände durch die Angeklagten lässt sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Schöffen (§ 24 Abs. 2 StPO) durch das Verhalten in der Hauptverhandlung als auch durch die in der dienstlichen Stellungnahme geäußerten Auffassungen nicht entkräften.
Die unkritische Einstellung des Schöffen gegenüber seinem Fehlverhalten in der Hauptverhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten befürchten, dass der Schöffe auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht bereit wäre, an der Urteilsfindung auf Grundlage der in der Hauptverhandlung erzielten Ergebnisse mitzuwirken, sondern in Anspruch nehmen könnte, ggf. entscheidungsrelevante Inhalte der Beweisaufnahme als bloßes „Randgeschehen“ für unbeachtlich zu betrachten. Verschärft wird dieser Eindruck durch umfassende rechtliche Würdigungen des Schöffen in seiner dienstlichen Stellungnahme, seien diese durch KI generiert oder nicht. Die unaufgefordert erfolgten Äußerungen des Schöffen, in denen er feststellte, dass die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen seien, lassen befürchten, dass es dem Schöffen an der gebotenen richterlichen Distanz und Neutralität fehlt. Zudem lässt dieses Verhalten daran zweifeln, dass der Schöffe ein zutreffendes Verständnis seiner Aufgabe als Schöffe hat und dies von der Aufgabenstellung eines Berufsrichters zu unterscheiden weiß.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: AG München: Befangenheit eines Schöffen; Gebrauch des Smartphones, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 29.