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BSG: Ausschluss des ehrenamtlichen Richters als früherer Vertreter eines Beteiligten

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Ein ehrenamtlicher Richter, der aufgrund eines ihm erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter eines Beklagten war, ist von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen dieser Beteiligter ist, ausgeschlossen, auch wenn sie bereits vor der Übernahme in das ehrenamtliche Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können.

Sachverhalt: Die 1989 geborene Klägerin (K) begehrt Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund eines Impfschadens im Kleinkindalter. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten in den Jahren 1995 und 2005/06 blieben jeweils ohne Erfolg. Im zweiten Berufungsverfahren wurde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufgrund einer bei Gericht hinterlegten Generalterminvollmacht von seinem damaligen Bediensteten S vertreten. 2017 beantragte die K erneut die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 15.3.1995. Diesen Anspruch verneinten der Beklagte, das SG und das LSG erneut. Das Urteil des LSG vom 26.9.2024 erging unter Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters S, der im Verfahren vor dem SG noch schriftsätzlich für den Beklagten beantragt hatte, die Klage abzuweisen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die K mit ihrer Beschwerde. Sie rügt u.a., dass bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 547 Nr. 2 ZPO, § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch habe sie im Berufungsverfahren nicht anbringen können, da das LSG in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Vorbefassung des ehrenamtlichen Richters S hingewiesen habe; sie habe S im Termin nicht wiedererkannt.
Der Senat hat eine Auskunft der Vizepräsidentin des LSG eingeholt, wonach der ehrenamtliche Richter S kraft seiner Prozessvollmacht von 1997 bis 2017 berechtigt gewesen ist, den Beklagten vor dem LSG zu vertreten. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand sei er 2019 für den Beklagten aufgrund einer Prozessvollmacht vom 16.5.2019 noch als Abteilungsdirektor a.D. aufgetreten.

Gründe: Die zulässige Beschwerde der K ist begründet. Der von der K gerügte absolute Revisionsgrund, dass an dem Berufungsurteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, liegt vor. Dieses Hindernis ist im Berufungsverfahren auch nicht mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht worden (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 547 Nr. 2 ZPO).

Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Das gilt auch für ehrenamtliche Richter. Der Ausschlussgrund dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, die sich aus der Nähe zu einem unmittelbar am Verfahren Beteiligten ergeben. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass eine unvoreingenommene, unparteiische Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erwartet werden kann, wenn der Richter selbst berechtigt und verpflichtet ist oder gewesen ist, die Interessen eines Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen.

Dass der Richter von der Vertretungsmacht Gebrauch gemacht hat, wird von § 41 Nr. 4 ZPO nicht verlangt. Durch den Ausschluss soll vielmehr jede Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt in der Vergangenheit bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen. Ein Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund eines ihm erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter ist, ist daher von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können.

So liegt der Fall auch hier. Selbst der vorliegende Rechtsstreit ist bereits seit 2018 anhängig, also bereits zu einer Zeit, als der ehrenamtliche Richter S noch Prozessbevollmächtigter des Beklagten war. Darüber hinaus hat dieser von seiner Vollmacht im erstinstanzlichen Klageverfahren auch tatsächlich Gebrauch gemacht und den Beklagten vertreten. Zudem geht der Begriff der „Sache“ in § 41 ZPO über den konkreten Rechtsstreit hinaus; eine Identität des Streitgegenstands reicht aus. Daher ist hier auch das dem ersten, 2004 gestellten Überprüfungsantrag der K nachfolgende Gerichtsverfahren zu berücksichtigen, in dem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG von dem späteren ehrenamtlichen Richter S vertreten worden ist. Denn in jener Sache kam es – ebenso wie im jetzigen Verfahren – gemäß § 44 SGB X darauf an, ob der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 15.3.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.1995 rechtswidrig war.

Ein erfolgloses Ablehnungsgesuch der K gegen den ehrenamtlichen Richter S hat es im Berufungsverfahren nicht gegeben. Dadurch, dass sich die K im Berufungsverfahren, ohne den Ausschlussgrund geltend zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen und einen Sachantrag gestellt hat, ist das Rügerecht nicht verloren gegangen. Der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anwendbare § 43 ZPO gilt allein für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO), nicht aber für den Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO.

Gemäß § 160a Abs. 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG – wie hier – vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des BSG; die Möglichkeit besteht im Interesse an einer unbefangenen Rechtsfindung, also zur Vermeidung eines – möglichen – Anscheins der Voreingenommenheit. Die K stützt ihr Begehren auf eine Verletzung der Offenlegungspflicht aus § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 48 ZPO, die indes nur dem ehrenamtlichen Richter S vorzuwerfen ist, der von der Mitwirkung im wiedereröffneten Berufungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist. Dass auch den anderen Mitgliedern des LSG-Senats bekannt war, dass der ehrenamtliche Richter S noch 2019 und damit während der Anhängigkeit des Klageverfahrens berechtigt war, den Beklagten zu vertreten, ist nicht ersichtlich.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: BSG: Ausschluss des ehrenamtlichen Richters als früherer Vertreter eines Beteiligten, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 27-29.

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