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Schlagwort - Öffentlicher Dienst

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung von Tarifbeschäftigten
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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung eines freigestellten Tarifbeschäftigten
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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter
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OVG Hamburg: Bei Postnachfolgeunternehmen tätige Beamtin als ehrenamtliche Richterin

OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung von Tarifbeschäftigten

Nach § 22 Nr. 3 VwGO sind „Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind“, als ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Nach Wegfall der Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern kommt es für die Bestimmung als „Angestellter“ im[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung eines freigestellten Tarifbeschäftigten

Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen. (Orientierungssatz des Gerichts) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.7.2025 – 16 F 30/25 Gründe: Ein ehrenamtlicher Richter ist vom Amt[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.1.2025 – 16 F 44/24 Erläuterung zum Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin beim OVG wurde auf Antrag der OVG-Präsidentin vom Amt entbunden, weil sie als Beschäftigte der Kreisverwaltung Aufgaben der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII wahrnahm, somit hoheitliche[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Die Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, fällt nicht in den – die Ausübung des richterlichen Ehrenamtes ausschließenden – Bereich von § 22 Nr. 3 VwGO, auch wenn das Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben beliehen[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter

Ehrenamtliche Richter, die eine Ernennungsvoraussetzung nicht erfüllen, bleiben bis zu ihrer Entbindung im Amt und sind bis dahin nach Maßgabe der Geschäftsverteilung heranzuziehen. Im Falle eines ehrenamtlichen Richters, der auf Honorarbasis an einer Hochschule tätig ist, leidet dessen Berufung nicht[…]

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OVG Hamburg: Bei Postnachfolgeunternehmen tätige Beamtin als ehrenamtliche Richterin

§ 22 Nr. 3 VwGO schließt nicht aus, eine bei einem privatrechtlich organisierten (Aktiengesellschaft) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamtin zur ehrenamtlichen Richterin zu berufen. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.2.2022 – 3 AS 1/22 Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin beim Hamburgischen OVG hat angezeigt,[…]

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