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VGH Baden-Württemberg: Ausschluss eines leitenden Angestellten im öffentlichen Dienst

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Vom Amt eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossene „Angestellte im öffentlichen Dienst“ (§ 22 Nr. 3 VwGO) sind auch die leitenden Angestellten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens im Eigentum der öffentlichen Hand. „Leitende“ Angestellte sind neben den Geschäftsführern auch Personen mit Prokura oder Handlungsvollmacht. (Leitsatz d. Red.)

Gründe: § 22 Nr. 3 VwGO bestimmt, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Der öffentliche Dienst umfasst die Tätigkeit bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Beschäftigte eines privatrechtlich organisierten Unternehmens im Eigentum der öffentlichen Hand sind grundsätzlich keine Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne der VwGO. Anderes gilt für leitende Angestellte eines solchen Unternehmens. Der Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO verlangt eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „öffentlichen Dienstes“. Die Vorschrift soll Interessen- und Pflichtenkollisionen vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem gemeinhin Privatpersonen Rechtsschutz gegenüber einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehren, nicht in den Verdacht bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden schütze. Dieser soll nicht auf der Richterbank neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter antreffen, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören. Die abstrakte Gefahr einer solchen Interessen- und Pflichtenkollision ist auch bei Beschäftigten privatrechtlich organisierter Unternehmen der öffentlichen Hand gegeben, die eine hervorgehobene Leitungsfunktion einnehmen. Sie stehen in einem besonderen Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn, was den Anschein einer mit der richterlichen Neutralität unvereinbaren personellen Verflechtung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verwaltung zu begründen vermag. Sie werden typischerweise als Repräsentanten des öffentlich-rechtlichen Eigentümers und damit der Verwaltung wahrgenommen.

Leitender Angestellter ist nach dem Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO, wer eine Stellung im Unternehmen innehat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass er das Unternehmen und damit den öffentlich-rechtlichen Eigner repräsentieren und verpflichten kann. Diese Funktion hat der Geschäftsführer des Unternehmens, aber – nach dem Begriffsverständnis des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG – auch derjenige, der Prokura oder Handlungsvollmacht hat. Gemessen an diesem Maßstab ist die ehrenamtliche Richterin eine Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Sie ist bei der […] beschäftigt, deren Alleingesellschafterin die Stadt Z ist, und für diese als leitende Angestellte tätig, weil sie nach dem Handelsregister eine von zwei Prokuristen des Unternehmens ist.

Link zum Volltext der Entscheidung

Zitiervorschlag: VGH Baden-Württemberg: Ausschluss eines leitenden Angestellten im öffentlichen Dienst, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 76.

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