VGH Bayern: Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ohne Befähigung zum Richteramt
Fehlt einem ehrenamtlichen Richter der Disziplinarkammer am VG eine nach Landesrecht erforderliche Befähigung zum Richteramt, ist er von seinem Amt entsprechend Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 BayDG zu entbinden. Die Vorschrift ist nach Sinn und Zweck insoweit erweiternd auszulegen, als unter die Voraussetzungen der Entbindung auch andere – von Anfang an bestehende – Wahlhindernisse als die des Art. 44 Abs. 1 BayDG fallen, z. B. das Fehlen der Befähigung zum Richteramt nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 BayDG. Der Fehler bei der Wahl kann nicht dadurch behoben werden, dass dem Betroffenen die ehrenamtliche Richtertätigkeit als „anderer“ Beamtenbeisitzer ermöglicht wird. (Leitsatz d. Red.)
VGH Bayern, Beschluss vom 9.7.2025 – 5 S 25.1161
Gründe: E. wurde zum „Beisitzer mit Befähigung zum (Berufs-)Richteramt“ für die Disziplinarkammer nach Landesrecht am VG München gewählt. Er ist Beamter des Freistaats Bayern und verfügt über die Befähigung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14; die Befähigung zum Richteramt besteht nicht. Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt in entsprechender Anwendung des Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 BayDG zu entbinden. Er durfte in Ermangelung der Befähigung zum Richteramt nicht zum „Beamtenbeisitzer mit Befähigung zum Richteramt“ beim VG München gewählt werden.
a) Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 BayDG, demzufolge Beamtenbeisitzer vom Amt zu entbinden sind, wenn die Voraussetzungen für das Amt nach Art. 44 Abs. 1 BayDG bei der Wahl nicht vorlagen, ist hier anwendbar. Die Norm ist nach Sinn und Zweck insoweit erweiternd auszulegen, als unter die Voraussetzungen, deren nachträgliche Feststellung des Fehlens zur Entbindung führt, auch das Fehlen der Befähigung zum Richteramt nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 BayDG fällt. Sie ist für einen der beiden Beamtenbeisitzer eine zwingende Voraussetzung (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 BayDG); dementsprechend werden insoweit getrennte Listen von Beisitzern mit und ohne Richteramtsbefähigung geführt.
b) Die Gesetzesmaterialien sprechen nicht gegen die entsprechende Anwendung von Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 BayDG auf die fehlende Richteramtsbefähigung. Mit der Einfügung von Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 BayDG im Jahr 2012 wollte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Entbindung bei von Anfang an bestehenden Wahlhindernissen schaffen (LT-Drs. 16/9083 S. 28). Die Rechtsprechung hatte in solchen Fällen § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend angewandt und insoweit Art. 44 Abs. 2 BayDG, wonach u. a. § 24 VwGO auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden ist, einschränkend ausgelegt. Viel spricht dafür, dass der Gesetzgeber bei dem Verweis auf Art. 44 Abs. 1 BayDG übersah, dass sich von Anfang an bestehende Wahlhindernisse, für die die Entbindung geregelt werden sollte, auch aus der fehlenden Befähigung zum Richteramt nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 BayDG ergeben können. Die zwingende Entbindung bei fehlender Richteramtsbefähigung entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des BayVGH.
c) Da es sich bei der Richteramtsbefähigung um eine zwingende Vorschrift handelt, ist dieser Fall anders zu behandeln als der des Beamtenbeisitzers, der für einen anderen als den tatsächlich einschlägigen Verwaltungszweig gewählt worden ist. Dieser Beisitzer bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, auch in der Liste für den genannten Verwaltungszweig, weil es sich bei Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BayDG lediglich um eine Sollvorschrift handelt. Der Fehler bei der Aufnahme des E. in die Liste kann hingegen nicht dadurch behoben werden, dass ihm die ehrenamtliche Richtertätigkeit als „anderer“ Beamtenbeisitzer ermöglicht wird.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: VGH Bayern: Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ohne Befähigung zum Richteramt, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 76-77.