VGH Bayern: Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ohne Befähigung zum Richteramt
Fehlt einem ehrenamtlichen Richter der Disziplinarkammer am VG eine nach Landesrecht erforderliche Befähigung zum Richteramt, ist er von seinem Amt entsprechend Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 BayDG zu entbinden. Die Vorschrift ist nach Sinn und Zweck insoweit erweiternd auszulegen, als unter die[…]
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