OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters wegen Anklage
Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen einer Anklage sind erfüllt, wenn der Verlust des Amtes abstrakt möglich ist. Dies ist nach § 45 Abs. 1 und 2 StGB der Fall bei der Anklage wegen eines Verbrechens oder wenn die einschlägige Strafvorschrift den Verlust als Nebenfolge vorsieht. (Leitsatz d. Red.)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.1.2026 – 16 F 50/25
Gründe: Der Antrag des Präsidenten des VG, den ehrenamtlichen Richter S. vom Amt zu entbinden, hat keinen Erfolg. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter vom Amt zu entbinden, wenn gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, „die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann“. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind erfüllt, wenn der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abstrakt möglich ist („… zur Folge haben kann“). Es ist nicht entscheidend, ob im konkreten Fall damit zu rechnen ist. Die abstrakte Möglichkeit eines solchen Verlustes besteht immer bei einer Anklageerhebung wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB, „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“). Denn gemäß § 45 Abs. 1 StGB verliert derjenige, der wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren u. a. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Im Übrigen richtet sich die abstrakte Möglichkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zu verlieren, gemäß § 45 Abs. 2 StGB danach, ob das Gesetz dies besonders vorsieht (z. B. in § 92a, § 101, § 102 Abs. 2, § 109i, § 129a Abs. 8, § 264 Abs. 7 Satz 1, § 358 StGB, § 375 Abs. 1 AO).
Die Tat, wegen derer gegen S. Anklage erhoben ist, kann nicht den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben. § 45 Abs. 1 StGB kommt als Rechtsgrundlage für einen Verlust nicht in Betracht, weil der Tatvorwurf kein Verbrechen betrifft. Mit einer Aberkennung als Nebenfolge gemäß § 45 Abs. 2 StGB ist nicht zu rechnen, weil diese für Verurteilungen nach § 261 StGB a. F. nicht vorgesehen ist.
Anmerkung: Die Urteilsgründe zitieren § 261 StGB in alter Fassung (a. F.). Durch die Reform des Jahres 2021 zur Geldwäsche wurden zwar der Tatbestand und der Strafrahmen erweitert. Auf das Ergebnis und die Argumentation dieses Beschlusses hat die Reform keine Auswirkung. Weder ist der Tatbestand nunmehr ein Verbrechen, noch wurde die Nebenfolge des Verlustes der Amtsfähigkeit aufgenommen. (hl)
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters wegen Anklage, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 77-78.