BVerwG: Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Besorgnis der Befangenheit
Dienstliche Beziehungen oder Kontakte zwischen ehrenamtlichen Richtern und Verfahrensbeteiligten sind kein Ausschließungsgrund nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 79 WDO. Sie können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben. (Leitsatz d. Red.)
BVerwG (Wehrdienstsenat), Beschluss vom 15.1.2026 – 1 WB 33.25
Sachverhalt: Oberst i. G. S. ist ehrenamtlicher Richter im Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers (A.). Er hat mitgeteilt, er kenne A. aus verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten zwischen 1990 und 2002. Es hätten kameradschaftliche, teils freundschaftliche Beziehungen bestanden. Mit seiner Versetzung in die USA 2002 sei der Kontakt abgebrochen. 2022 habe man sich zufällig wieder getroffen. Eine Einladung zu einem außerdienstlichen Treffen habe er wegen dienstlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen können. Eine dienstliche Zusammenarbeit finde seit etwa zehn Jahren nicht mehr statt und sei derzeit nicht absehbar. Private außerdienstliche Kontakte hätten sich nicht oder nur zufällig ergeben und seien ihm nicht präsent. Weitere Treffen seien nicht geplant, obwohl er und A. nicht weit voneinander entfernt wohnen. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht die Besorgnis der Befangenheit von S. wegen des langjährigen Kennens des A. mit teils freundschaftlichen Beziehungen und bittet um die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters. A. hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Gründe: S. ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, hat aber eine Konstellation angezeigt, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO) rechtfertigt. Dies setzt eine auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende und subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis voraus, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der „böse Schein“. Für sich allein nicht ausreichend ist, dass Richter und Verfahrensbeteiligter sich kennen oder zwischen ihnen dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen. Die dienstlichen Beziehungen können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben.
Im vorliegenden Fall ist aus objektiver Sicht der Eindruck eines Näheverhältnisses gerechtfertigt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters aufwirft. Zwischen A. und S. hatte sich aus dienstlichen Kontakten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Zwar hatte die Versetzung von S. zu einer langjährigen Unterbrechung des Kontakts geführt. Von beiden Seiten ist aber die Bereitschaft deutlich gemacht worden, an die freundschaftlichen Kontakte der Vergangenheit anzuknüpfen und diese zu erneuern. Dies folgt bereits daraus, dass der Wahrnehmung einer privaten Einladung allein dienstliche Verpflichtungen entgegenstanden und weitere Treffen nicht ausgeschlossen werden. Hiernach besteht ein persönliches Verhältnis fort, das berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit rechtfertigt.
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Zitiervorschlag: BVerwG: Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Besorgnis der Befangenheit, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 75-76.