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SG Karlsruhe: Keine Berücksichtigung von Aufwandsentschädigung bei Leistungen nach SGB II

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Eine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf Basis des verkürzten Bewilligungszeitraums von sechs Monaten ist im Falle der Erzielung von privilegiertem Einkommen in Form von Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz im Rahmen einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter nicht möglich. (Leitsatz d. Gerichts)

Sachverhalt: Der Kläger (K.) ist ehrenamtlicher Richter beim SG Karlsruhe und bezieht bei dem Beklagten (B.) Leistungen nach dem SGB II. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28.2.2025 gewährte ihm B. mit Bescheid vom 28.3.2025 für die Zeit vom 1.3.2025 bis 31.8.2025 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.203,00 EUR monatlich. Als Grund für die Vorläufigkeit gab B. an, K. sei zum ehrenamtlichen Richter ernannt worden und die Höhe der daraus erzielten Einnahmen aktuell nicht bekannt.
Dagegen erhob K. Widerspruch, weil kein Grund für eine vorläufige Leistungsbewilligung ersichtlich sei. Diese versetze ihn in eine deutlich schwächere Position als eine reguläre Bewilligung. Mit Bescheid vom 13.6.2025 gewährte B. höhere vorläufige Leistungen für Juni 2025 in Höhe von 2.062,10 EUR sowie für Juli bis August 2025 von 1.268,00 EUR monatlich wegen einer Nebenkostenanpassung. Mit Bescheid vom 24.6.2025 wies B. den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht bekannt gewesen, ob K. im Jahr 2025 mehr als 3.000 EUR Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am SG Karlsruhe erhalten wird, sodass die Feststellung der Höhe des Einkommens voraussichtlich längere Zeit brauche. Tatsächlich seien Leistungen in Höhe der Bedarfe bewilligt worden. Hiergegen hat K. Klage zum SG Karlsruhe erhoben.
K. beantragt, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und B. zu verurteilen, für die Zeit vom 1.3.2025 bis 28.2.2026 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am SG Karlsruhe zu gewähren. B. beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe: Der Widerspruchsbescheid vom 24.6.2025 ist rechtswidrig und verletzt den K. in seinen Rechten. Rechtsfehlerhaft hat B. dem K. lediglich vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.3.2025 bis 31.8.2025 gewährt.
Unstreitig hat K. dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zu Unrecht hat B. dem K. Leistungen nicht auf der Basis des Regelbewilligungszeitraums vom 1.3.2025 bis 28.2.2026, sondern aufgrund einer vorläufigen Entscheidung für den verkürzten Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2025 gewährt. Nach § 41a Abs. 1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, aber zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, oder wenn ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht, aber zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Zu Unrecht hat B. die Vorläufigkeit der streitigen Bewilligung auf die unklare Höhe der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter gestützt. Bei den Aufwandsentschädigungen nach dem JVEG handelt es sich zwar um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese unterfallen aber der Ausnahmeregelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Anders als die Entschädigung für Verdienstausfall dient der Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz nicht der Unterhaltssicherung; er gleicht nur den Aufwand der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter aus. K. hat 2025 für zwei Verhandlungen 129,00 EUR und 142,68 EUR erhalten, sowie für eine Fortbildung für ehrenamtliche Richter 93,70 EUR. Da K. keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, beinhalten die Zahlungen keinen Verdienstausfall, sondern Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz, der als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: SG Karlsruhe: Keine Berücksichtigung von Aufwandsentschädigung bei Leistungen nach SGB II, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 74-75.

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