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BSG: Vereidigung des ehrenamtlichen Richters

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Der Revisonskläger (K.) beanstandet die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats des LSG, weil der ehrenamtliche Richter erst in der Sitzung vereidigt worden sei, aber bereits vor der Sitzung eine Vorberatung über das Verfahren stattgefunden habe.
Eine zulässige und begründete Besetzungsrüge führt zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Beanstandet ein Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Teilnahme eines Richters, weil dieser nicht vereidigt worden sei, muss er darlegen, dass die Vereidigung fehlte und dieser Mangel im Folgenden nicht behoben wurde. Daran fehlt es. K. behauptet zwar, dass der Richter an einer Vorberatung zum Fall teilgenommen habe, bevor er vereidigt worden sei. Er legt aber nicht dar, dass der Richter unvereidigt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte, sondern räumt ein, dass dieser in der Sitzung vereidigt wurde. Schließlich legt K. nicht dar, inwieweit ein – unterstellter – Besetzungsmangel in Form einer Vorberatung mit einem unvereidigten ehrenamtlichen Richter vor der mündlichen Verhandlung nicht durch die anschließende Vereidigung und Teilnahme an mündlicher Verhandlung und Beratung geheilt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des K. auf § 45 Abs. 2 DRiG und der darin geregelten Eidespflicht „vor seiner ersten Dienstleistung“ nicht geeignet, den behaupteten Besetzungsmangel zu bezeichnen. (Urteilsauszug)


Zitiervorschlag: BSG: Vereidigung des ehrenamtlichen Richters, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 74.

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