BFH: Besetzung nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
1. Ergeht am Ende der mündlichen Verhandlung der Beschluss, dass diese vertagt und ein neuer Termin bestimmt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, das Gericht wolle die Verhandlung nur unterbrechen.
2. Das Gericht ist vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der für den Senat bestehenden Reihenfolge der ehrenamtlichen Richter entspricht.
3. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung ist unverzichtbar. Eine Rücknahme in der Verhandlung steht dem Erfolg einer Beschwerde nicht entgegen. (Leitsätze d. Red.)
BFH, Beschluss vom 14.1.2026 – II B 7/25
Sachverhalt: Das FG führte am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die ehrenamtlichen Richter A und B teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung verkündete der Vorsitzende den Beschluss: „Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von Gerichts wegen.“ Am 19.11.2024 führte das FG eine weitere mündliche Verhandlung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 durch. An dieser Verhandlung nahmen erneut die ehrenamtlichen Richter A und B teil. Der Kläger (K.) erhob die Besetzungsrüge mit der Begründung, die Teilnahme der ehrenamtlichen Richter vom 15.10.2024 verstoße gegen den Geschäftsverteilungsplan (GVP) des Gerichts, nahm diese aber nach einer Unterbrechung der Verhandlung zurück. Nach der mündlichen Verhandlung wies das FG die Klage als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. K. macht mit der Beschwerde u. a. geltend, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da es am 19.11.2024 nicht in derselben Besetzung wie am 15.10.2024 hätte entscheiden dürfen. Die ehrenamtlichen Richter hätten nach der Vertagung entsprechend der im GVP festgelegten Reihenfolge wechseln müssen. Das Urteil leide an einem unverzichtbaren Besetzungsmangel.
Im GVP des FG, der die Reihenfolge der ehrenamtlichen Richter bestimmt, heißt es: „Wird eine Verhandlung vertagt, dann sind zu einem neuen Termin diejenigen ehrenamtlichen Richter zu laden, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Dies gilt nicht, wenn […] eine Verhandlung lediglich unterbrochen wird, um sie an einem anderen Tag in gleicher Besetzung fortzusetzen.“
Das Finanzamt (FA) tritt der Beschwerde entgegen. K. habe die Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 zurückgenommen, weshalb ihm die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts verwehrt sei. Der Präsident des FG habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nach Auffassung des Gerichts sinnvoll sei, die ehrenamtlichen Richter einzusetzen, die bereits mit der Sache befasst gewesen seien. Eine gesetzeswidrige, zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führende oder gar willkürliche Handhabung lasse sich dieser Würdigung nicht entnehmen.
Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG. Das Urteil leidet an dem Mangel nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO).
a) Aus dem Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) folgt, dass das Gericht nicht anders besetzt werden darf als in Gesetz und GVP vorgesehen. Ein Verstoß gegen die Vorgabe führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung, die als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt werden kann.
b) Welche Berufs- und ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung mitwirken, richtet sich nach den GVP des FG und des jeweiligen Senats (vgl. §§ 21e und 21g GVG). Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungstagen oder in bestimmter Reihenfolge vor, ist dies grundsätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Entscheidungen getroffen wurden und welche Richter daran mitgewirkt haben. Das gilt namentlich dann, wenn in der mündlichen Verhandlung die Sache vertagt wird oder eine andere Zwischenentscheidung (z. B. ein Beweisbeschluss) ergeht. Dann endet die Zuständigkeit der Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung. Welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen im selben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach den Regeln, die ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung gelten. Etwas anderes gilt bei einer nur unterbrochenen, sich über mehrere Sitzungstage erstreckenden mündlichen Verhandlung. In diesem Fall hat der Senat in identischer Besetzung weiter zu verhandeln; ein Wechsel der Richter, auch der ehrenamtlichen, ist nicht zulässig.
c) Ob das Gericht die mündliche Verhandlung zur Fortsetzung unterbrochen oder vertagt hat, ergibt sich aus dem protokollierten Beschluss. Kann anhand des Sitzungsprotokolls nicht eindeutig festgestellt werden, ob das Gericht eine Unterbrechung oder Vertagung beschlossen hat, ist die Abgrenzung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gewicht kommt dabei insbesondere dem zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungen zu, wobei umso eher von einer Vertagung auszugehen ist, je länger der Abstand ist.
d) Danach ist von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 auszugehen. Der am Schluss der Sitzung protokollierte Beschluss besagt ausdrücklich, dass die Verhandlung „vertagt“ werde. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl liegen nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Verhandlung am 15.10.2024 von 10:15 bis 10:30 Uhr und 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“, während sie am Schluss der mündlichen Verhandlung „vertagt“ wurde. Die bewusste Verwendung der Begriffe „unterbrochen“ und „vertagt“ lässt keinen Raum für die Auslegung, dass das FG die Absicht hatte, die Verhandlung lediglich zu unterbrechen. Hieran ändert auch nichts die Annahme des FG, im Falle einer Vertagung die am 15.10.2024 begonnene Verhandlung am 19.11.2024 fortsetzen zu können.
e) Aufgrund der Vertagung hätte für die Verhandlung vom 19.11.2024 die Liste über die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter beachtet und die ehrenamtlichen Richter herangezogen werden müssen, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe waren. Dies waren nicht A und B. Diese vom GVP abweichende Durchführung der Verhandlung stellt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des FA, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter, die bereits früher mit der Sache befasst gewesen seien, lasse nicht auf eine gesetzeswidrige oder willkürliche Handhabung durch das Gericht schließen. Das erkennende Gericht ist nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den im Voraus bestimmten abstrakt-generellen Maßstäben entspricht.
f) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist unverzichtbar, sodass die Rücknahme nichts an dem Erfolg der Beschwerde ändert. Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ist der Disposition der Beteiligten entzogen.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: BFH: Besetzung nach Vertagung der mündlichen Verhandlung, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 73-74.