BVerwG: Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Besorgnis der Befangenheit
Dienstliche Beziehungen oder Kontakte zwischen ehrenamtlichen Richtern und Verfahrensbeteiligten sind kein Ausschließungsgrund nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 79 WDO. Sie können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt[…]
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