OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung eines freigestellten Tarifbeschäftigten
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen. (Orientierungssatz des Gerichts)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.7.2025 – 16 F 30/25
Gründe: Ein ehrenamtlicher Richter ist vom Amt zu entbinden, wenn er als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, soweit diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeübt wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO). Der Betreffende muss auch im öffentlichen Dienst „tätig“ sein. Personen, die nicht mehr funktionell und organisatorisch der aktiven Verwaltung angehören, können als ehrenamtliche Richter berufen werden, z. B. Beamte im Ruhestand, dauerhaft beurlaubte Beamte oder Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen. Eine in absehbarer Zeit mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann bereits den bloßen Verdacht einer Nähe zur Verwaltung begründen und den Beamten oder Angestellten aus Sicht eines Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin als Repräsentant der Verwaltung erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon ist R. als Angestellter im öffentlichen Dienst i. S. v. § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen. Er ist bei der N., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Personalratsvorsitzender für die Dauer der aktuellen Wahlperiode vom 1.7.2024 bis 30.6.2028 von seiner Tätigkeit (Fachkraft für Arbeitssicherheit) freigestellt und würde bei einem Ausscheiden aus dem Personalrat voraussichtlich wieder entsprechend eingesetzt. Die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt keine bloße Hilfstätigkeit dar, sondern wird aus der Sicht eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Handeln der N. wahrgenommen und somit dem öffentlichen Dienst zugerechnet. Dass R. noch bis 2028 vollständig von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass er im öffentlichen Dienst „tätig“ ist. Zwar besteht seine derzeitige Aufgabe als Personalratsmitglied nach dem LPVG NRW in erster Linie darin, sich gegenüber der N. für die Interessen der Beschäftigten einzusetzen; in dieser Eigenschaft tritt er gerade nicht als Repräsentant der Dienststelle auf. Die Freistellung besteht jedoch nicht dauerhaft, sondern läuft in fast drei Jahren aus. Es ist offen, ob er bei der kommenden Wahl erneut in den Personalrat gewählt und vollständig freigestellt wird. Daher erscheint seine Rückkehr in eine aktive Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst in absehbarer Zeit möglich, was aus der Sicht eines Beteiligten im gerichtlichen Verfahren weiter eine hinreichende Nähe von R. zur N. begründet.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung eines freigestellten Tarifbeschäftigten, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 103.