OVG Schleswig-Holstein: Ausschluss wegen Mitwirkung an vorausgegangenem Verwaltungsverfahren
Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ (§ 54 Abs. 2 VwGO), das einen Teilnehmer als ehrenamtlichen Richter von einem anschließenden Gerichtsverfahren ausschließt, ist nicht auf nach außen wirkende Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG beschränkt, sondern als „vorausgegangenes Verfahren“ in einem weiten Sinn auszulegen. Solch ein „Verfahren“ ist auch die Vorbereitung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde nach § 10 Abs. 1 BauGB. (Leitsatz d. Red.)
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5.5.2025 – 1 KN 22/09
Sachverhalt: Der ehrenamtliche Richter X hat als sog. bürgerliches Mitglied i. S. v. § 46 Abs. 3 Satz 1 GO-SH im Verfahren zu der in diesem Verfahren gegenständlichen Satzung über den „B-Plan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen/Baggersand“ der Antragsgegnerin mitgewirkt und am 14.2.2008 an der Sitzung des Umweltausschusses teilgenommen. Die Beschlussvorlage mit dem B-Plan wurde einstimmig empfohlen. Bestandteil der Beschlussfassung waren u. a. die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB gegen den Satzungsentwurf vorgebrachten Anregungen der Antragstellerin (Beschlussvorschlag IV.1).
Gründe: Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Der Begriff ist weit auszulegen. Vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung sind in aller Regel ein oder mehrere Ausschüsse mit der Satzungsvorlage befasst und empfehlen mit ihrem Beschluss der Gemeindevertretung die Beschlussfassung. Die Mitwirkung an den vorbereitenden Beschlüssen ist dem Entstehungsprozess einer Satzung zuzurechnen und damit ein dem Normenkontrollverfahren vorausgehendes Verfahren i. S. v. § 54 Abs. 2 VwGO. Die Regelung will allgemein das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen.
Da der ehrenamtliche Richter X bereits kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, kann der Senat offenlassen, ob er als bürgerliches Mitglied des Umweltausschusses gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 48 ZPO von Amts wegen abzulehnen wäre. Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Diese Regelung dürfte nur für Mitglieder der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung, nicht aber für bürgerliche Mitglieder eines Ausschusses gelten. Diese dürften – anders als die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung – nicht immer, sondern nur nach einer inhaltlichen Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren ausgeschlossen sein.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Schleswig-Holstein: Ausschluss wegen Mitwirkung an vorausgegangenem Verwaltungsverfahren, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 3, S. 104.