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Schlagwort - Ehrenamtliche Richter

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BSG: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters ohne Vereidigung
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SG Potsdam: Corona-Infektion als Arbeitsunfall
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter
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OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
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Das richterliche Ehrenamt im Spiegel europäischer Geschichte und Institutionen
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I Giudici Laici e Onorari in Italia
7
BSG: Amtsentbindung einer ehrenamtlichen Richterin
8
VGH Baden-Württemberg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
9
OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
10
OVG Nordrhein-Westfalen: Ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte

BSG: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters ohne Vereidigung

Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein zweitinstanzliches Gericht, bedarf es nach der Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung. Wirkt der ehrenamtliche Richter ohne vorhergehende Vereidigung an Verhandlung oder Beratung des Gerichts mit, ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig[…]

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SG Potsdam: Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Bei der Prüfung zur Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall kann das Gericht die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu deren Ursächlichkeit als Maßstab zugrunde legen. SG Potsdam, Urteil vom 6.3.2023 – S 2 U 32/22 Sachverhalt: Die Klägerin nahm als ehrenamtliche[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter

Ehrenamtliche Richter, die eine Ernennungsvoraussetzung nicht erfüllen, bleiben bis zu ihrer Entbindung im Amt und sind bis dahin nach Maßgabe der Geschäftsverteilung heranzuziehen. Im Falle eines ehrenamtlichen Richters, der auf Honorarbasis an einer Hochschule tätig ist, leidet dessen Berufung nicht[…]

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OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist von seinem Amt zu entbinden. Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu[…]

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Das richterliche Ehrenamt im Spiegel europäischer Geschichte und Institutionen

Von Hasso Lieber, Rechtsanwalt, PariJus gGmbH Abstract Die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsprechung ist ein europäisches Prinzip, das sich über die Jahrhunderte entwickelt hat und ein wesentliches Merkmal liberaler Bestrebungen war. Trotz begrenzter Kompetenzen der Europäischen Union und ihrer[…]

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I Giudici Laici e Onorari in Italia

Da Avv. Dott.ssa. Alessia Perolio e Avv. Dott.ssa Margherita Morelli Abstract Der Bericht gibt einen Überblick über ein differenziertes System ehrenamtlicher Richter in Italien. In Zivil- und Strafsachen sowie einigen Verfahren, die der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechen, werden ehrenamtliche Richter, Friedensrichter[…]

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BSG: Amtsentbindung einer ehrenamtlichen Richterin

BSG, Beschluss vom 1.8.2023 – B 1 SF 5/23 S Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin ist dem 1. und 2. Senat des BSG aus dem Kreis der Arbeitgeber zugewiesen. Sie war bereits 2021 in den Ruhestand getreten, hat aber nun mitgeteilt, zum 1.6.2023[…]

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VGH Baden-Württemberg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter ist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO verpflichtet, Tatsachen anzuzeigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können durch Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine gröbliche Pflichtverletzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Trägt ein ehrenamtlicher Richter eine außerordentliche berufliche Belastung vor (Geschäftsführer eines mittelständischen Handwerksbetriebs mit 21 Mitarbeitern und Prokurist eines weiteren Handwerksbetriebs mit Lieferschwierigkeiten und Personalausfällen), ist er auf Antrag wegen Bestehens eines besonderen Härtefalls vom Amt zu entbinden. (Leitsatz d.[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte

Ehrenamtliche Richter dürfen grundsätzlich nicht als Bevollmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Sie sind auch nicht befugt, sich vor dem OVG allein aufgrund ihrer Berufung zu ehrenamtlichen Richtern selbst zu vertreten. (Leitsatz d. Red.) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom[…]

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