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OVG Nordrhein-Westfalen: Ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte

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Ehrenamtliche Richter dürfen grundsätzlich nicht als Bevollmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Sie sind auch nicht befugt, sich vor dem OVG allein aufgrund ihrer Berufung zu ehrenamtlichen Richtern selbst zu vertreten. (Leitsatz d. Red.)

Sachverhalt: Die Klägerin ist in einer Rechtssache durch Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 12.5.2022 unterlegen. Gegen die Entscheidung hat sie Beschwerde eingelegt und will sich im Verfahren vor dem OVG unter Berufung auf ihre Stellung als ehrenamtliche Richterin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst vertreten. Das OVG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe: Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit Verfügung des Gerichts vom 18.5.2022 hingewiesen worden. Aus § 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO folgt nichts anderes. Danach dürfen ehrenamtliche Richter grundsätzlich nicht als Bevollmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Diese Vorschrift ist auf die Klägerin bereits deshalb nicht anwendbar, weil sie ausschließlich von 2009 bis 2013 ehrenamtliche Richterin gewesen sein will. Abgesehen davon ermächtigt die Regelung ehrenamtliche Richter nicht, sich vor dem OVG allein aufgrund ihrer Berufung zu ehrenamtlichen Richtern selbst zu vertreten. Sie unterliegen wie jeder andere Beteiligte dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Als Bevollmächtigte wiederum sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen, zu denen ehrenamtliche Richter als solche nicht gehören.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: OVG Nordrhein-Westfalen: Ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 1, S. 46.

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