OLG Schleswig: Besorgnis der Befangenheit bei Zusammenarbeit der Vorsitzenden mit ehrenamtlicher Handelsrichterin in anderem Spruchkörper
Eine aufgrund der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan (nur) mögliche gelegentliche Tätigkeit in einem Spruchkörper begründet kein enges Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Vertretungsrichter und den Mitgliedern der Kammer für Handelssachen (KfH), aus dem allein – d. h. ohne Hinzutreten weiterer Umstände – eine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden könnte. (Leitsatz d. Red.)
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.2.2026 – 16 W 12/26
Sachverhalt: Die Antragstellerin (Ast.) hat vor der Kammer für Handelssachen (KfH) des LG Kiel ein Informations-Erzwingungsverfahren (§ 51b GmbHG) gegen die Antragsgegnerin (AGg.) eingeleitet. Die Vorsitzende der zuständigen KfH II hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass die Geschäftsführerin der AGg. seit vielen Jahren Handelsrichterin in dieser Kammer sei. Der zur Entscheidung über die Selbstablehnung berufene Vorsitzende der KfH I zeigte an, 2023 als Vertreter der KfH II ebenfalls mit deren Handelsrichtern verhandelt zu haben. Mit Beschluss vom 7.1.2026 hat die KfH II – vertreten durch den Vorsitzenden der KfH I sowie die dieser Kammer zugehörigen Handelsrichter – die Vorsitzende Richterin der KfH II und die der KfH II zugeordneten Handelsrichter für befangen erachtet. Die Ast. hat sodann den Vorsitzenden der KfH I sowie die dieser Kammer zugeordneten Handelsrichter als befangen abgelehnt.
Gründe: Gemäß § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Erforderlich und ausreichend ist ein Sachverhalt, der aus der Sicht der Ablehnenden bei besonnener und vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt, also geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass die Richter tatsächlich befangen sind. Solche Gründe können aus einem persönlichen oder geschäftlichen Verhältnis der abgelehnten Richter zu einer der Parteien und aus einem Kollegialitätsverhältnis erwachsen.
Die bloße Zugehörigkeit einer Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu demselben Gericht kann eine Ablehnung in der Regel nicht begründen. Ein Kollegialitätsverhältnis kann die Ablehnung nur rechtfertigen, wenn eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit besteht – insbesondere bei der Zugehörigkeit der (Handels-)Richterinnen und Richter zum selben Spruchkörper. Nach diesem Maßstab besteht kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Vorsitzenden der KfH I und deren Handelsrichter zu zweifeln. Die Geschäftsführerin der AGg. – Handelsrichterin der KfH II – gehört nicht dem Spruchkörper an, dessen Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter in die KfH II einrücken. Ein besonderes Näheverhältnis besteht daher nicht.
Auch wenn es im Rahmen einer Vertretungssituation nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des LG (Kiel) zu einer Zusammenarbeit mit der Geschäftsführerin der AGg. kommen könnte, und selbst wenn dieser Fall in der Vergangenheit bereits eingetreten sein sollte, ergibt sich hieraus kein derart enges Kollegialitätsverhältnis – vergleichbar mit dem innerhalb eines Spruchkörpers –, das die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht einer vernünftigen Partei rechtfertigen könnte. Die gelegentliche gemeinsame Tätigkeit genügt nicht, um ein entsprechendes Näheverhältnis zu begründen.
Dementsprechend ergibt sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden der KfH I, dass er vor knapp drei Jahren Verhandlungen in der KfH II mit deren Handelsrichtern geführt habe, kein hinreichender Anknüpfungspunkt für ein Näheverhältnis, das mit dem vom Senat entschiedenen Fall vergleichbar wäre, in dem zwei Kammern mit den Handelsrichtern personenidentisch besetzt waren. Dies muss erst recht für die Handelsrichter der KfH I gelten, bei denen nichts für einen näheren – über eine etwaige gelegentliche dienstliche Vertretung in der KfH II hinausgehenden – kollegialen Kontakt zur Geschäftsführerin der AGg. (bzw. bei umgekehrter Konstellation in der KfH I) spricht.
Anlass für die Besorgnis der Ast., der Vorsitzende der KfH I und deren Handelsrichter könnten sich – auch nur unbewusst – mit negativer Auswirkung auf das Verfahren mit der Geschäftsführerin der AGg. solidarisieren, besteht hiernach nicht. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter der KfH I und deren Handelsrichter sind daher unbegründet.
Anmerkung: Eine enge Zusammenarbeit von Berufs- und ehrenamtlichen Richtern in einem Kollegialgericht kann auch zu einer persönlichen Beziehung führen. Ist eine Handelsrichterin – wie hier – selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt, stellt sich die Frage der Befangenheit aller Mitglieder des Kollegialgerichts. Aber nicht jedes Sich-Kennen oder jeder private Kontakt führt zur Befangenheit. Nach genauer Prüfung des Näheverhältnisses zu den Mitgliedern der KfH I konnte eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet werden. (hl)
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OLG Schleswig: Besorgnis der Befangenheit bei Zusammenarbeit der Vorsitzenden mit ehrenamtlicher Handelsrichterin in anderem Spruchkörper, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 118-119.