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OLG Jena: Amtsenthebung eines Schöffen wegen fehlender Verfassungstreue

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Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes, das in die Amtsführung hineinwirkt, ist festzustellen, wenn ein Schöffe die Bundesrepublik Deutschland als „Verwaltungskonstrukt unter Besatzungsvorbehalt“ bezeichnet, „das ohne verfassungsrechtliche Legitimation errichtet“ worden sei und äußert, mit der „Aktivierung der Verfassung des Deutschen Reiches von 2025“ sei „die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt“, wodurch eine innere Haltung zum Ausdruck kommt, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Schöffen begründen. (Leitsatz d. Gerichts)

Sachverhalt: Der Schöffe war ab dem 1.1.2024 zum Hauptschöffen beim LG Gera bestellt. Ende 2025 teilten mehrere Personen Posts des Schöffen mit. Dieser verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass Posts und Aktivitäten im privaten Bereich seinen Eid als Schöffe nicht beeinträchtigten und berief sich auf Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG zur Fortexistenz des Deutschen Reiches. Er distanziert sich von extremistischen Gruppen und betont, eine rechtsstaatliche, friedliche und auf die Einhaltung der Gesetze ausgerichtete Haltung einzunehmen. Nach dem Antrag des Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer auf Amtsenthebung und der zustimmenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hat der Schöffe „aus gesundheitlichen Gründen“ seinen Rücktritt vom Amt und den Widerruf der Bestellung für die laufende Schöffenperiode erklärt.

Begründung: Der Schöffe ist des Amtes zu entheben, da er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. Eine gröbliche Verletzung ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Erforderlich ist eine Pflichtverletzung von besonderer Erheblichkeit. Diese beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei Rechnung zu tragen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes kann genügen, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt.

Die Anwendbarkeit des § 51 GVG ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schöffe seinen „Rücktritt vom Amt“ erklärt hat. Ein solcher Rücktritt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Andernfalls könnte ein Schöffe durch solche Erklärungen die Gerichtsbesetzung beliebig manipulieren. Es steht lediglich die Möglichkeit zur Streichung von der Schöffenliste nach § 52 GVG zur Verfügung. Ein solches Verfahren hat der Schöffe nicht angestrengt.

Der Schöffe ist aus objektiver Sicht ungeeignet für das Schöffenamt, da er nicht geeignet erscheint, unabhängig nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Die Pflicht der Treue zur Verfassung ist verletzt, wenn der Schöffe durch aktives – auch außerdienstliches – Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet. Die genannten Auffassungen lassen erhebliche Zweifel an der Treue gegenüber der Verfassung aufkommen, deren rechtliche Verbindlichkeit der Schöffe in Wahrheit leugnet. Es ist ein Widerspruch in sich, einerseits sich verfassungstreu zu geben, andererseits aber gerade den Staat, demgegenüber Verfassungstreue gelobt wird, als solchen zu negieren, sondern allein gegenüber „der Verfassung des Deutschen Reiches (2025)“, mit der „die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt“ wurde, treu ergeben zu sein. Die Absetzung von Posts solchen Inhalts stellt damit eine schuldhafte, nämlich vorsätzliche Verletzung der Amtspflicht dar.

Der Schöffe kann sich auch nicht auf eine private Meinungsäußerung zurückziehen. Wie bei Berufsrichtern ist das außerdienstliche Verhalten zur Beurteilung der Wahrnehmung seiner Amtspflichten heranzuziehen. Die hier festzustellenden Zweifel an der Verfassungstreue wirken in die Amtsführung hinein. Nicht nur dass mehrere Personen, die die Posts gemeldet haben, dadurch schon die Geeignetheit des Schöffen in Frage gestellt sehen. Vielmehr hat der Schöffe in den Posts auf seine Tätigkeit als Schöffe beim LG Gera seit 2018 hingewiesen und damit objektiv den Eindruck erweckt, seine Auffassung zur Existenz des Deutschen Reiches sowie einer Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland auch bei der Ausübung des Amtes zur Geltung zu bringen.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: OLG Jena: Amtsenthebung eines Schöffen wegen fehlender Verfassungstreue, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 117-118.

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