KG: Amtsenthebung einer Schöffin wegen Fehlverhaltens außerhalb des Amtes
Eine gröbliche Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Schöffe außerhalb seines Amtes mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzte fremdenfeindliche Äußerungen tätigt, die mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), unvereinbar sind. (Orientierungssatz d. Gerichts)
KG, Beschluss vom 9.2.2026 – 3 OGs 1/26
Sachverhalt: Der Vorsitzende der Strafkammer beantragt, die Schöffin K. des Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Ihr Arbeitsverhältnis mit der X.-Behörde war fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden mit der Begründung, sie habe in Gegenwart von Mitarbeitern eines Umzugsunternehmens sinngemäß geäußert:
- „Wenn ich an der Macht wäre, würde ich alle Ausländer in Deutschland umbringen.“
- „Ich habe bei mir zuhause ja eine Weste und Waffe; würde sich ein Mob bilden, würde ich mitmachen.“
- „Die ganzen Ausländer sind Schuld und sollten verbannt oder getötet werden.“
Die Äußerungen sind der Behörde von diesen Mitarbeitern mitgeteilt worden. Die Schöffin hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Senat hat rechtliches Gehör gewährt; sie hat sich nicht geäußert.
Begründung: Der Antrag ist zulässig und begründet. Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe schuldhaft ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für das Schöffenamt macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Die „erhebliche Pflichtverletzung“ beurteilt sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei Missachtung der nach § 45 DRiG – auch für ehrenamtliche Richter – geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Zwar ist eine bloße Überzeugung und deren Mitteilung nicht in jedem Fall eine Verletzung der Amtspflicht eines Schöffen; die Grenze zur Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Schöffe aus seiner – der Verfassung widersprechenden – politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für den Umgang mit am Strafprozess beteiligten Personen zieht.
So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellen die Äußerungen der Schöffin eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Durch ihre Äußerungen hat sie eine innere Einstellung dokumentiert, die dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) diametral entgegensteht. Sie sind Ausdruck einer mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzten tiefsitzenden Fremdenfeindlichkeit, die sich nicht mit dem nach § 2 Abs. 2 des Berliner Richtergesetzes geleisteten Eid bzw. Gelöbnis vereinbaren lässt, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Ihre Äußerungen lassen in hohem Maße besorgen, dass sie ihrer Pflicht, ohne Ansehen der Personen zu urteilen, nicht gerecht wird. Sie spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einer Recht und Gesetz verpflichteten, gerecht und unabhängig urteilenden Schöffin nicht in Einklang zu bringen ist.
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Zitiervorschlag: KG: Amtsenthebung einer Schöffin wegen Fehlverhaltens außerhalb des Amtes, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 117.