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Initiativen zur Schöffenwahl

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Der Berliner Senat erwartet vom Bundesgesetzgeber, noch vor der nächsten Schöffenwahl 2028 gesetzliche Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass extremistische ehrenamtliche Richter ins Amt gewählt werden. Im Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses schlug Justizsenatorin Dr. Felor Badenberg (CDU) vor, die Pflicht zur Verfassungstreue auch für Schöffen gesetzlich zu regeln. Zuletzt sei die Sorge gestiegen, dass sich trotz relativ strikter Voraussetzungen gezielt Extremisten im Auftrag ihrer politischen Gruppierungen auf die Positionen bewerben könnten. Die Problematik des Vorschlages macht die Berliner Morgenpost im Bericht vom 28.1.2026 deutlich. Ist die Verfassungstreue eine gesetzlich zwingende Voraussetzung für die Wahl, hat ihre Verletzung zur Folge, dass das Gericht beim Einsatz dieses Schöffen falsch besetzt, mithin nicht der gesetzliche Richter ist, was als absoluter Revisionsgrund zwingend zur Aufhebung des Urteils in der Revision führt. Die Berliner Justizsenatorin will deshalb gesetzlich klarstellen, dass das Fehlen der Verfassungstreue „gerade keinen absoluten Revisionsgrund darstellt“. Die angeregte Gesetzesänderung schafft keine neue Rechtslage gegen Verfassungsfeinde. Wer nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die verfassungsmäßige Ordnung einzutreten, ist heute bereits unfähig, das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu übernehmen (BVerfG, Urteil vom 6.5.2008, Az.: 2 BvR 337/08).

Das gleiche Problem beschäftigte den Bayerischen Landtag. Die SPD-Fraktion hat im Oktober 2025 einen „Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes, hier: Keine Verfassungsfeinde als Schöffenrichter“ (Drs. 19/8368) vorgelegt. Bewerbern für das richterliche Ehrenamt soll eine Belehrung zur Verfassungstreue und ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen ausgehändigt werden. Der Bewerber hat einen Fragebogen auszufüllen und zu erklären, dass er „die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejaht und bereit ist, sich jederzeit durch sein oder ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten“. Bestehen aufgrund der Angaben und/oder anderweitig bekannt gewordener Tatsachen Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Verweigert der Bewerber die Stellungnahme oder bestehen die Zweifel an der Verfassungstreue fort, darf er nicht als ehrenamtlicher Richter berufen werden. Während der Amtszeit ist ein ehrenamtlicher Richter abzuberufen, wenn Umstände bekannt werden, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (gröbliche Amtspflichtverletzung, § 51 GVG).
Der Landtag hat den Gesetzentwurf abgelehnt. Im Wesentlichen waren sich die Fraktionen einig, dass Verfassungstreue Voraussetzung und Bestandteil des richterlichen Ehrenamtes ist. Die Debatte wurde vor allem darüber geführt, ob ein Landesgesetz zulässig und erforderlich oder der Bundesgesetzgeber gefordert sei. Lediglich die AfD lehnte den Entwurf als „Gesinnungs-TÜV“ (!) entschieden ab. Bürger sollten aus der Justiz verdrängt werden, „nur weil sie politisch nicht ins linke Lager gehören“. Angesichts der sehr polemischen Diskussion im Bayerischen Landtag bleibt zu hoffen, dass die Bundesjustizministerin zeitnah einen praxistauglichen Gesetzentwurf vorlegt.

Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes, hier: Keine Verfassungsfeinde als Schöffenrichter
Link zum Vorgang [Abruf: 20.4.2026].

Die Diskussion ist eine Fortsetzung der Debatte in der Justizministerkonferenz im Herbst 2025 (s. Bericht in LAIKOS 2025, S. 96) und löst eine Reihe von Fragen aus. Warum wird nur über Schöffen gesprochen? Anlass für die Rechtsprechung des BVerfG war ein rechtsextremer Rockmusiker als ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Warum hat sich niemand mit dem Wahlvorgang auseinandergesetzt, den jeder Schöffe durchlaufen muss? Einer Handvoll verfassungsrechtlich zweifelhafter Personen gelang auch die Wahl ins Amt. Häufiger fallen aber diejenigen auf, die aus anderen Gründen für das Amt ungeeignet sind, weil sie auf dem Mobile daddeln, einschlafen, vorurteilsbehaftete Zwischenfragen stellen – oder auch fünf Jahre gar nichts sagen und alles abnicken. Es fehlt an einer Analyse (dann konsequent auch an Lösungsvorschlägen), wie ungeeignete Personen ins richterliche Ehrenamt kommen konnten. Der Aufruf der Rechtsextremisten wird das nicht bewirkt haben. Wie konnten extremistische Bewerber die Hürden der Zwei-Drittel-Mehrheit überwinden, die für die Wahl auf die Vorschlagsliste der Gemeindevertretung/des Jugendhilfeausschusses und für die Wahl im Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts jeweils erforderlich ist. Allein die Erwähnung des Kreationsprozesses sucht man in den Diskussionen und Vorschlägen der JuMiKo, des Berliner Senats und in der Diskussion des Bayerischen Landtages vergebens. Dem extremistischen Bewerber gelingt der Sprung in das richterliche Ehrenamt nur, wenn die an der Wahl (Berufung) beteiligten Organe ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Das ist z. B. der Fall, wenn bei geringer Zahl von Bewerbern Personen aus dem Einwohnermelderegister ausgelost oder bei größeren Zahlen – durch geförderte Webseiten mit „Persil-Werbung“ – alle „durchgewunken“ werden (vgl. insoweit die „Analyse der Schöffenwahl 2023“, LAIKOS Journal Online 2024, S. 100 ff.). Soweit eingewandt wird, dass man in den Gremien die Einstellung der Bewerber nicht kenne, wird das Wissen auch durch eine Regelung im Deutschen Richtergesetz nicht größer. Wenn alle Beteiligten ihre Pflichten kennen und danach handeln, dürfte das Problem relativ gering sein. Für verbleibende Schwierigkeiten sollte der Gesetzgeber – zur Beseitigung zweifellos vorhandener struktureller Schwierigkeiten – über eine Straffung und Vereinfachung des Wahlverfahrens nachdenken. Dann gelingt es vielleicht auch, andere ungeeignete als nur verfassungsfeindliche Bewerber auszuschließen. (us/hl)


Zitiervorschlag: Initiativen zur Schöffenwahl, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 21-22.

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