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BFH: Vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts

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Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, sodass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist.

Gründe: Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt vor.

a) Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), selbstständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, sodass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden. Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.

b) Nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, die der Senat im Wege des Freibeweises gewürdigt hat, steht fest, dass der ehrenamtliche Richter H in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hat. Sicheres Anzeichen für das Schlafen des ehrenamtlichen Richters H war danach, dass er in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat.

c) Durch den Schlaf hat der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Die Beteiligten und die Berufsrichter haben übereinstimmend geschildert, dass sie die Schnarchgeräusche des ehrenamtlichen Richters H nach Eröffnung des vom Vorsitzenden Richter am FG geführten Rechts- und Tatsachengesprächs (§ 92 Abs. 3 FGO) wahrgenommen haben. Da dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ehrenamtliche Richter H zumindest Teilen des Rechts- und Tatsachengesprächs und damit wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist. Diese Teile sind nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am FG, der ausgeführt hat, dass er seine Ausführungen fortgesetzt habe, nachdem der Berichterstatter den ehrenamtlichen Richter H angestoßen hatte, auch nicht wiederholt worden. Unbeachtlich ist insoweit, dass der genaue zeitliche Umfang des Schlafes des ehrenamtlichen Richters H nicht feststeht. Dies folgt bereits aus dem Normzweck des § 119 Nr. 1 FGO, der auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet ist.

d) Die Klägerin kann die Rüge auch mit Erfolg geltend machen. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO wirksam verzichtet werden. Diese Frage ist der Disposition der Beteiligten entzogen.

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: BFH: Vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 27.

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