OVG Schleswig-Holstein: Ausschluss wegen Mitwirkung an vorausgegangenem Verwaltungsverfahren
Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ (§ 54 Abs. 2 VwGO), das einen Teilnehmer als ehrenamtlichen Richter von einem anschließenden Gerichtsverfahren ausschließt, ist nicht auf nach außen wirkende Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG beschränkt, sondern als „vorausgegangenes Verfahren“ in einem weiten Sinn auszulegen. Solch[…]
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