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D. Schwarzenböck: Rechtsextremismus in der Justiz?

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Über die befürchtete Unterwanderung der Justiz ist in letzter Zeit viel geschrieben, gleichzeitig außer dem Ruf nach „einem Gesetz“ so wenig veranlasst worden, dass eine Schrift, die rechtlich und politisch präzise analysiert und ausgewogen argumentiert, geradezu wohltuend wirkt – auch wenn dieser Begriff für eine wissenschaftliche Arbeit eher seltener gebraucht wird. Schon der Untertitel macht das Spannungsverhältnis der Thematik deutlich. Richter sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit – und nur in dieser – unabhängig. Diese verfassungsrechtliche Garantie des Art. 97 GG unterliegt zugleich der Grenze der besonderen Verfassungstreue. Die Grenzziehung wiederum muss der Missbrauchskontrolle unterzogen werden, um nicht als Instrument der Verhinderung lediglich abweichender Meinungen verwendet zu werden. Dazu hat der Rezensent vor Jahrzehnten als junger Richter einschlägige Erfahrungen machen können.

Bei der Abwägung weist der Autor den verschiedenen Institutionen jeweils eine eigene Rolle zu, beginnend bei der Einstellung als Proberichter. Bei dieser soll nicht lediglich auf die Note, sondern auch auf die Einstellung zur Verfassung geachtet werden. Dabei hält er die Regelabfrage beim Verfassungsschutz nicht für ein Allheilmittel; andererseits sollten Erkenntnisse auch nicht dem „Trauma des Radikalenerlasses“ geopfert werden. Über einzelne, nicht-organisierte Personen hat die Behörde ohnehin nur wenige Erkenntnisse. Im repressiven Bereich sieht der Autor Handlungsbedarf des Gesetzgebers bei der Trennung von richter- und beamtenrechtlichem Disziplinarrecht. Die besondere Macht, unmittelbar in Grundrechte der Verfahrensbeteiligten einzugreifen, erfordere auch eine besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Verfassungstreue. In diesem Zusammenhang komme dem Mäßigungsgebot eine Erkenntnis- und Regulierungsfunktion zu, die wiederum unter Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Verfassungstreue stattfinden müsse. Der juristische Vorbereitungsdienst – die Referendarzeit – biete Erkenntnismöglichkeiten, stehe aber noch zu sehr unter staatlicher Aufsicht, sodass Maßnahmen wie der Ausschluss von der Ausbildung Ultima Ratio bleiben müssen. Hingegen bieten die sozialen Medien, in denen sich mancher zu verewigen weiß, durchaus Anhaltspunkte für oder gegen eine verfassungskonforme Einstellung.

Damit öffnet der Autor den Blick in die gesellschaftliche Mitarbeit. Der Rezensent ist geneigt, diesen Gedanken aufzugreifen und – mit Blick auf europäische Nachbarstaaten – daraus die Frage abzuleiten, ob nicht von der nahtlosen Einstellung nach dem 2. Staatsexamen in den Richterdienst abgegangen und zunächst eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt werden muss. Die Ausübung des Richteramtes mit einer umfassenden Macht gegenüber den Bürgern setzt Erfahrungen in Bereichen voraus, in denen man dieser Macht unterworfen ist.

Das gilt auch für ehrenamtliche Richter, denen der Autor ein eigenes Kapitel widmet. Dabei legt er zu Recht den Blick darauf, wie die Wahl oder Berufung von Personen mit extremistischem Gedankengut verhindert werden kann. Die in der aktuellen Debatte oft beschworene „Unterwanderung“ hält er für wenig wahrscheinlich. Bei über 100.000 Ehrenamtlichen seien einzelne extremistische Fälle nicht zu vermeiden. Wie auch, wenn dies selbst bei „nur“ gut 22.000 Berufsrichtern nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann, wie der Autor anhand einer Reihe bekannter, aber in der Öffentlichkeit weniger beachteter Fälle nachweist. Zur Abwehr extremistischer Personen im richterlichen Ehrenamt folgt der Autor der – auch vom Rezensenten verfochtenen – Auffassung einer Verantwortung der Zivilgesellschaft, von der Verbesserung des Einspruchs gegen Personen auf der Vorschlagsliste bis zur Einbeziehung gesellschaftlicher Organisationen bei den Vorschlägen zur Wahl bzw. Berufung. Resultat: Zivilgesellschaftliches Engagement ist immer noch das beste Mittel zur Extremistenabwehr. Diesem stehen Bestrebungen entgegen, zunehmend Entscheidungsbefugnisse auf den Einzelrichter zu übertragen. Die richterliche Macht , so der Autor, lade zum Missbrauch ein, die weder durch die juristische Methodenlehre noch durch den Instanzenzug hinreichend geschwächt werden könne. Eine Rechtspolitik, die einerseits den Kampf gegen Rechtsextremismus im richterlichen (Ehren-)Amt propagiert, gleichzeitig mit der Reduzierung auf den Einzelrichter die interne Kontrolle (und Verbesserung) der Urteilsbildung schwächt, widerspricht sich selbst – oder verfolgt andere Absichten. Ministerien wie Abgeordneten und Parteigremien sei die Arbeit daher zur Auswertung empfohlen. Zielgerichtetes Abwägen zwischen Unabhängigkeit und Verfassungstreue ist stereotyper Schlagwortbenutzung allemal überlegen. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, D. Schwarzenböck: Rechtsextremismus in der Justiz? [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 128.

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