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Y. Bulut: Strafbarkeit der Hassrede in Sozialen Netzwerken

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Erklärtes Ziel der Dissertation ist die Analyse einer Strafbarkeit des neuartigen Phänomens der Hassrede in sozialen Netzwerken und man ist – in Anlehnung an einen Werbespruch aus den 1960er-Jahren – geneigt zu sagen: „Nie war sie so wertvoll wie heute.“ Die digital verbreitete Hassrede bedient sich der Sprache, der Schrift und des Bildes. Ihre Definition umfasst drei Elemente: Hass im Sinne von Feindseligkeit gegenüber allem, was anders ist als man selbst (die Notwendigkeit der Erfindung von „othering“ = Andersmachung lasse ich mal unerörtert), Diskriminierung einer Person im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe sowie die Rede in verbaler wie nonverbaler Kommunikation. Ob sich die online-Hassrede von der analogen (offline-)Hassrede charakteristisch durch ihre Anonymität unterscheidet, kann bezweifelt werden. Die Tatsache, dass nicht unerheblich unter Klarnamen gegen andere Gruppen gehetzt wird, macht eher deutlich, wie weit in bestimmten Kreisen hasserfüllte Beschimpfungen in Normalität übergegangen sind, insbesondere durch das Verbreiten mittels Liken und Teilen, das die Autorin zu Recht in die Hassrede einbezieht. Anhand der drei Kriterien analysiert sie weitere Erscheinungsformen (Rassismus, Sexismus usw.), differenziert unterschiedliche Aussagestrukturen (Tarnung als Ironie, Verallgemeinerungen, Verschwörungstheorie usw.) und grenzt andere Phänomene von der Hassrede ab. Ähnlich wie bei moralbehafteten Taten der alltäglichen Kriminalität (z. B. Upskirting, Catcalling) bestehen internetbasierte Taten ebenfalls in Verballhornungen aus der englischen Sprache wie Doxing (unerlaubte Veröffentlichung personenbezogener Daten), Flaming (Verwenden aufgeheizter Sprache, verletzende Nachrichten, Kommentare oder Drohungen), Trolling (willkürliches Stören), wobei sich die Frage aufdrängt, ob solche Verfremdungen aus einer anderen Sprache nicht eher eine abschwächende Wirkung der inkriminierten Taten zur Folge haben. Den „Datenmissbrauch“ wird man leichter und mit mehr Ablehnung verstehen können als „Doxing“, das kleine Hunde vor das geistige Auge ruft.

Die so definierten Erscheinungsformen untersucht die Autorin auf ihre strafrechtliche Relevanz. Die erste Grundsatzfrage dabei ist, inwieweit eine Strafbarkeit überhaupt infrage kommt, wenn die via Internet verbreitete Hassrede im Ausland erstellt wurde und in Deutschland abrufbar ist. Dann ist ein inländischer Bezug zum Täter, Taterfolg oder Betroffenen zu prüfen (§§ 3 ff. StGB). Im zweiten Schritt muss eine Strafnorm einschlägig sein, die eine Hassrede unter Strafe stellt. Die Hassrede selbst ist noch keine strafrechtliche Handlung; erst die gegen den demokratischen Rechtsstaat (z. B. Verbreiten verfassungswidriger Propaganda), die öffentliche Ordnung (z. B. Volksverhetzung) oder die persönliche Freiheit (z. B. Nötigung) gerichtete sowie die Ehre einer Person verletzende (z. B. Beleidigung) Hassrede ist strafbedroht. Besonders aktuell ist die Dissertation bei der Darstellung des Spannungsverhältnisses der Hassrede zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG, das von verschiedenen Gerichten 2025 mehr als großzügig interpretiert wurde. So hat das Kammergericht die Löschung zweier Facebook-Seiten abgelehnt, in denen gegen den Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe neben Schmähungen und Beleidigungen auch Mord- und Gewaltandrohungen diskutiert werden und wie er zu Tode gebracht werden könne, z. B. mit „Snipern“, also Scharfschützen.1 Dementsprechend setzt sich die Autorin kritisch mit dem Gesetzgeber auseinander. In ihrer abschließenden Bewertung öffnet sie den Blick auf außerstrafrechtliche Bewältigungsstrategien. Das Strafrecht könne nur die besonders strafwürdigen Verhaltensweisen bekämpfen und stelle nur einen Ausschnitt aller denkbaren Maßnahmen im Kampf gegen Hass und Hetze im Internet dar. Den gesellschaftlichen Bezug machen die Hinweise auf Initiativen wie die Amadeu Antonio Stiftung, die Organisation „HateAid“ oder die Initiative „Hassmelden“ deutlich. (hl)


  1. KG, Urteil vom 23.12.2025, Az.: 10 U 190/23; vgl. dazu den Bericht in LTO vom 23.12.2025, Kammergericht weist Klage von DUH-Chef ab – Facebook-Gruppen werden wegen Hass-Beiträgen nicht gelöscht [Abruf: 20.4.2026]. ↩︎

Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Yeliz Bulut: Strafbarkeit der Hassrede in Sozialen Netzwerken [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 39.

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