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I. Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung

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Die Dissertation untersucht ein altes Thema unter modernen technischen Bedingungen. Wie kann die richterliche Strafzumessung eine gerechte Strafe gewährleisten? Das StGB gibt in § 46 Abs. 1 die Schuld als Merkmal der Vergangenheit und die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben als Merkmal für die Zukunft vor, die in Absatz 2 der Norm noch einmal beispielhaft aufgeschlüsselt werden.
Gerecht ist ein Urteil nach der Definition des Aristoteles, wenn es Gleiches gleich und Ungleiches im Maße seiner Ungleichheit gleichbehandelt. „Gleiches“ mag noch leicht erkennbar sein; über das Maß der Ungleichheit eines Tuns oder Motivs und deren Auswirkung auf die gerechte Strafe werden „milde“ und „strenge“ Richter unterschiedlicher Auffassung sein. Zum Ausgleich dieser Unterschiede hat es im Laufe der Rechtsgeschichte diverse Ansätze gegeben:

  • die Zahl der erkennenden Richter: Im antiken Athen waren an einem Schuldspruch bis zu 6.000 Richter beteiligt. In der modernen Justiz nimmt deren Zahl vor allem unter ökonomischen Gesichtspunkten immer weiter ab und führt zur Entscheidung über Lebensverhältnisse und -umstände von Menschen durch eine Ein-Personen-Herrschaft.
  • sog. sentencing guidelines (Strafzumessungsrichtlinien): Das anglo-amerikanische Recht unternimmt den Versuch, auf der Grundlage typisierter Umstände, insbesondere zur Schwere der Tat und evtl. Vorstrafen, durch die Vorgabe von Strafrahmen das richterliche Ermessen – empfehlend oder verbindlich – zu standardisieren, um eine Gleichmäßigkeit der ausgeurteilten Strafen zu erreichen.
  • arithmetische Regeln: Durch Vorgabe einer qualifizierten Mehrheit, die bei Nichterreichung zur nächstniedrigen Strafe führt, soll etwa ein „Konsens des niedrigsten Eingriffs“ hergestellt werden.
  • die örtliche Praxis: An den Gerichten einer Region entwickeln sich häufig, insbesondere für Delikte der Alltags- und Massenkriminalität, „Tarife“ für Standardstrafen, z. B. für Trunkenheit im Straßenverkehr für Ersttäter eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (= 1 Monatseinkommen).

Strafzumessung ist die Aufgabe, einem konkreten Lebensereignis (der Straftat) einen bestimmten numerischen Wert zuzuweisen (die Strafe), der einen gesetzlich bestimmten Erfolg herbeiführen soll (Sühne, Prävention, Resozialisierung). Der Gedanke einer digital-vergleichenden Methode über den einzelnen Richter bzw. das lokale Gericht hinaus auf das gesamte Anwendungsgebiet eines Gesetzes ist angesichts der technischen Möglichkeiten einer Vernetzung großer Einheiten in der Theorie nicht fernliegend. Der Autor fragt daher in drei Schritten nach Möglichkeiten der Objektivierung eines Vorgangs, der nicht nur von subjektiven Auffassungen der Richter, sondern in autoritären Systemen auch vom Gebrauch der Strafe als politische Waffe geprägt sein kann.

Im ersten Schritt werden die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung analysiert und mit empirischen Untersuchungen durch Befragung von Richtern und Staatsanwälten verglichen. Neben der Bindung an die gesetzlichen Vorgaben, die der Tatrichter im Urteil zur Überprüfung durch das Revisionsgericht darzustellen hat, fließen bewusst wie unbewusst auch „verdeckte Strafzumessungsgründe“ ein, die im Urteil nicht erwähnt werden. Richter lernen im Laufe ihrer Praxis, Urteile „revisionssicher“ zu schreiben. In den Studien, die hierzu durchgeführt wurden, sind Bezüge der Entscheider zu Herkunft oder sozialer Stellung festgestellt worden. Jüngere Richter lassen dabei Tendenzen zum „üblichen“ Strafmaß erkennen.

Im zweiten Schritt widmet sich der Autor der Frage, inwieweit eine Einbeziehung algorithmen-basierter Systeme in die Straffestsetzung tatsächlich möglich ist. Eine vollständige Entscheidung durch solche Systeme schließt er aus. Es sei aber nicht unbedingt erforderlich, für jede individuelle Tat auch eine individuelle Strafzumessung zu entwickeln. Im letzten Schritt entwirft er einen Rahmen für den künftigen Einsatz möglicher KI-gesteuerter Entscheidungen. Dabei sind die justizielle Unabhängigkeit und die staatliche Verantwortung zu wahren, die nicht auf Private delegiert werden können. Auch die Rechte der Betroffenen, wie etwa auf rechtliches Gehör, müssen beachtet werden. Dass an die Stelle eines menschlichen Richters verbindliche generierte Strafmaßergebnisse treten, hält der Autor von vornherein für verfassungswidrig. Die Letztentscheidung des Menschen müsse gewahrt bleiben. In Ergänzung ist hinzuzufügen, dass gerade bei der Verwendung technisch gesteuerter Systeme die Kontrolle durch Vertreter der Zivilgesellschaft eine zunehmende Bedeutung erfährt. Weil der Autor zum Schluss das Strafbefehlsverfahren für den ersten „naheliegenden“ Schritt in ein algorithmen-basiertes System hält, ist ein wachsamer Blick auf eine sich verselbständigende Dynamik angesagt. Eine aus weiterer Ökonomisierung erwachsende Technisierung der Rechtsprechung könnte eine Gefahr für die Beteiligung der Zivilgesellschaft nach Art. 20 Abs. 2 GG darstellen. Die akribische Arbeit öffnet insoweit gedankliche Horizonte. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Ibrahim Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 38.

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