C. Bäcker (Hrsg.): Methoden des Rechts
Carsten Bäcker (Hrsg.): Methoden des Rechts. Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie vom 26.-28. September 2024 in Bayreuth. Stuttgart: Steiner 2025. 292 S. (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie; Beiheft 176) Print-Ausg.: ISBN 978-3-515-14000-3 € 68,00
Kaum jemand zweifelt an der Wissenschaftlichkeit und der Rationalität der Jurisprudenz mehr als die Juristen – so die Eingangsthese des Buches. Deshalb blicken sie auf die allgemeinen Theorien zur Wissenschaftlichkeit, um mehr Erkenntnisse über ihre eigene zu gewinnen, insbesondere im Kernbereich ihrer Tätigkeit: der Auslegung und Anwendung der Gesetze. Ob eine Norm weit oder eher eng auszulegen ist, wird vom Rechtsanwender oft ergebnisorientiert, pragmatisch oder dogmatisch (ständige Rechtsprechung, herrschende Meinung usw.) entschieden. Die Jurisprudenz muss sich daher häufig eine Verwandtschaft zur Theologie, zum „Glaubensgehorsam“ zuschreiben lassen. Die Autoren machen sich auf die Suche nach mehr Rationalität, die in zwei Richtungen wirksam wird: intern in der Anwendung von Wissen, Norm, Logik und Vernunft, extern in der Vermittlung durch normativ und beschreibend orientierte Sprache, die auf Verstehen und Akzeptanz ausgerichtet ist. Für den Bereich der Rechtsprechung drängt sich der Gedanke auf, angesichts der Vielfalt möglicher Interpretationen normkonformen oder -differenzierenden Verhaltens nicht nur einem Richter die Entscheidungsfindung zu überlassen. Wer mehr Rationalität, also vernunftgeleitetes Denken und Handeln einfordert, muss den Diskussions- und Argumentationsprozess und dessen Transparenz fördern. Am Ende spricht das Gericht mit einer Stimme – der des Urteils, das nicht monolithisch, sondern aus Argumenten zusammengebaut ist, bei denen man das Ergebnis, bestenfalls die Architektur, aber nicht mehr den Entstehungsprozess verfolgen kann. Nur in Ausnahmefällen kann man diesen erahnen, wie im Fall Josefine des LG Limburg, als der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Frage „fahrlässige Tötung oder Totschlag“ den Einfluss der Schöffen (3:2-Abstimmung) durchscheinen ließ.
Die Gliederung des Buches verdeutlicht die Polarität des Rechts. Vorfragen behandeln Grundlagen des Rechts und der Rechtsprechung: Rationalität, Sprache, Verstehen und Wissen. Dass dieses Werkzeug in der Praxis nicht abstrakt-neutral angewandt wird, erläutert Alexander Somek im Beitrag „Juristische Methode als Wissen des Rechts“ und resümiert, dass auch Wissen unter der Bedingung von Knecht- und Herrschaft steht. Der Gedanke wird später wieder aufgegriffen, wenn die juristische Methodik unter den Bedingungen rechtsprechender Praxis analysiert wird. Das erläutert vor allem der Beitrag von Gabriele Cirener, die darlegt, wie oft die eigene Auslegung des Gesetzes auf den konkreten Sachverhalt durch schlichtes Wiederholen von Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersetzt wird – letztlich also auf eigene Rationalität und seine Werkzeuge verzichtet wird. Kein Handwerker dürfte so arbeiten. Der dritte Teil, die Rückfragen, befasst sich entgegen dem Wortsinn „Rück-“ mit der Entwicklung und der Zukunft der Rechtsanwendung. Richter tragen durch Rechtsfortbildung zur Entwicklung, ggf. zur Entstehung von Recht bei. Bernd Mertens spitzt dies mit der Untersuchung von „Rechtsfortbildung contra legem“ auf einen Extremfall der Gewaltenteilung zu, die den Richter an Recht und Gesetz bindet. Dass dies nicht ohne Weiteres verwerflich ist, zeigt er an einem Beispiel aus der Weimarer Republik. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts löste sich von dem gesetzlichen Grundsatz „Mark gleich Mark“ und berücksichtigte die galoppierende Inflation der 1920er-Jahre. Diese Wendung begründete es aber nicht mit der Inanspruchnahme freier richterlicher Rechtsfortbildung, sondern kaschierte sie „mit einer inhaltsleeren Berufung auf eine gesetzliche Generalklausel“, womit der Autor an die „Sprache als Werkzeug“ im ersten Abschnitt des Buches erinnert. Die NS-Gesetzgebung schaffte die Einheit des Widerspruchs, indem sie als primäre Rechtsquelle das „Rechtsempfinden des Volkes“ etablierte und zugleich als dessen Inkarnation den „Führer“, dessen Wille nicht in Frage gestellt werden durfte. Die Auflösung dieses Widerspruchs erfolgte durch die Auswahl der Richter, nämlich Männer (!), „welche die innere Freiheit aufbringen, die auf der festen Verwurzelung, in der das Volksleben tragenden nationalsozialistischen Grundanschauung beruht und die das Kennzeichen wahrer richterlicher Unabhängigkeit ist“; im Klartext: die dem Willen des Führers unbedingt gehorchen. Für die Gegenwart greift der Autor die Problematik auf, wenn europäische Richtlinien umsetzendes deutsches Recht nach Auffassung des EuGH mit europäischem in Konflikt steht, obwohl der deutsche Gesetzgeber „eigentlich“ eine richtlinienkonforme Regelung treffen wollte. Das Tor, das sich hier für eine Rechtsfortbildung „contra legem Germanicum“, aber „secundum ius Europaeum“ öffnete, hat der BGH nicht durchschritten.
Für den Rezensenten waren etliche Beiträge der Tagung ein Plädoyer zur Aufwertung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 GG) unter Beachtung ihrer Auswahl nach Eignung und Befähigung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG. Die Feststellung, dass die Rechtsprechung inner- wie außer-justizieller Herrschaft ausgesetzt ist, Sprache sich am Verständnis der Rechtsprechung wie der ihr Unterworfenen orientieren muss und Rationalität kein juristisches Monopol ist, ruft nach einer nicht nur Renaissance, sondern Neudefinition der Teilhabe von non-career-judges an der Rechtsprechung. (hl)
Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Carsten Bäcker (Hrsg.): Methoden des Rechts [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 34-35.