Literaturumschau
Bader, Johannes: Digitalisiert die ehrenamtlichen Arbeitsrichter!
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 42 (2025), H. 20, S. 1440-1446
Der Verfasser setzt sich dafür ein, die ehrenamtlichen Richter des arbeitsgerichtlichen Verfahrens stärker in die Digitalisierung einzubeziehen. Die Befürchtung, ehrenamtliche Richter könnten dadurch zu Richtern zweiter Klasse degradiert werden, hält er für unberechtigt. Es gebe keinen Grund, sie von einer Erstberatung oder auch einer Verhandlung per Video auszuschließen. Im Gegenteil böte die Videoverhandlung (die § 50a ArbGG bereits vorsieht) die Möglichkeit, die ehrenamtlichen Richter auch in Eilverfahren, in denen keine Möglichkeit besteht, sie in der Kürze der Zeit in Präsenz hinzuzuziehen, in digitaler Form zu beteiligen. Er ist allerdings skeptisch, dass der Gesetzgeber sich zeitnah zur Einführung digitaler Optionen entschließen wird. Zumindest ließe sich durch Einführung einer qualifizierten elektronischen Signatur die handschriftliche Unterschrift zum Urteilstext ersetzen. Der Verfasser verweist dabei auf die „Kieler Reformvorschläge“ der Präsidenten des BAG und der Landesarbeitsgerichte. Der Beitrag ist nicht nur ein Plädoyer zur Nutzung der Digitalisierung als Förderung des richterlichen Ehrenamtes; er zeigt die konkreten Wege und Möglichkeiten auf. Aber: Die Rechtspolitik muss auch wollen. (hl)
Baudewin, Christian; Kleinherne, Philipp: Verfahrensbeschleunigung im Strafrecht.
In: Neue juristische Wochenschrift 79 (2026), H. 6, S. 349-355
Die Autoren zeigen Möglichkeiten der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verteidigung und des Gesetzgebers zur Beschleunigung des Strafverfahrens auf. Für die Entscheidung sei nicht nur die Qualität, sondern auch die zeitnahe Durchführung des Prozesses relevant. Vonseiten der Gerichte werden zur Beschleunigung angeführt: Vermeidung von Terminverlegungen, Besetzung mit zwei (statt drei) Berufsrichtern, weniger Vernehmungen (Urkundenbeweis statt Zeugen), keine langatmigen Erklärungen bei Befragung von Zeugen und Sachverständigen, weniger Gutachten, kein Aufblähen des Prozesses oder der Urteilsgründe mit nicht einschlägigen und lange zurückliegenden Vorstrafen sowie Verzicht auf die dienstliche Äußerung bei Befangenheitsanträgen, wenn der Sachverhalt feststeht, und die seitenlange Begründung der Ablehnung. Beschleunigungsmöglichkeiten des Gesetzgebers sehen die Autoren in der Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, dem Rechtsmittelverzicht bei der Verständigung, weniger „Förmelei“ wie Verzicht auf das „Letzte Wort“, Beschränkung der Beibringung von Beweismitteln auf den ersten Tag der Hauptverhandlung, mehr Digitalisierung (digitale Zuschaltung aus dem Gefängnis und von Auslandszeugen) sowie im Jugendstrafverfahren die Abschaffung der Kategorie des Heranwachsenden. Auch die Schöffen stehen hier unter Beschuss. Sie hätten in einer immer komplizierter werdenden Rechtswirklichkeit ihre ursprüngliche Funktion – der Kontrolle durch das Volk – verloren. Zudem erhöhten sie die Gefahr, dass die Hauptverhandlung „platzt“. Alternativ wird vorgeschlagen, das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzudrehen, sodass grundsätzlich keine Schöffen erforderlich sind, aber vom Richter oder sonstigen Beteiligten im jeweiligen Fall angefordert werden können. Sicherlich sind Überlegungen zur Beschleunigung und Effizienz von Strafverfahren begrüßenswert. Es bleibt daher zu hoffen, dass die StPO-Reformkommission bessere Maßnahmen vorschlägt, die auch ein rechtsstaatliches Verfahren garantieren. (us)
Brückner, Bettina; Göbel, Alfred: Landwirtschaft im Wandel – Bodenknappheit und technischer Fortschritt im Spiegel der Rechtsprechung.
In: Agrar- und Umweltrecht 56 (2026), H. 2, S. 42-48
Die Autoren widmen sich aktuellen Fragen des Grundstückverkehrsrechts aus der Sicht des Senats für Landwirtschaftssachen des BGH. Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes ist die Verbesserung der Agrarstruktur, vor allem durch die Sicherung des Fortbestandes selbstständiger und leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Instrument ist die Genehmigungspflicht bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Aufgrund des Bedarfs an Flächen für erneuerbare Energien oder Naturschutzprojekte ist eine zunehmende Konkurrenz um knappen Boden entstanden, die auch zu Flächenverlusten der Landwirte führen kann. Wichtigster Versagungsgrund im Genehmigungsverfahren ist die ungesunde Verteilung von Grund und Boden bei Veräußerung. Diese liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Vollerwerbslandwirt dringenden Aufstockungsbedarf hat. Der Erwerb von Eigenland stellt eine strukturelle Verbesserung dar, wobei das Gericht das Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland zu berücksichtigen hat. Versagt werden kann die Genehmigung, wenn der Gegenwert in grobem Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Das EU-Recht hat einen Wandel bewirkt, da nicht mehr der Verkehrswert, sondern der Marktwert (Preis, den Kaufinteressenten für das Grundstück zu zahlen bereit sind) zugrunde gelegt wird. Neue rechtliche Probleme sind durch die Bedeutung des Natur- und Klimaschutzes entstanden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Erwerbsinteresse von Naturschutzverbänden Vorrang gegenüber dem erwerbswilligen (aufstockungsbedürftigen) Landwirt haben. Flächenkonkurrenz besteht ebenso bei Landwirten und Betreibern von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen. In diesen Fällen habe der BGH einen möglichst gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen zu finden. (us)
Dehne-Niemann, Jan: Viele sind zur Urteilsfindung berufen, aber wenige zur Entscheidung auserwählt: Zur Verlängerung der Unterbrechungsfrist durch die Erkrankungsverhinderung von Ergänzungsrichtern und -schöffen. Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 03.11.2022 – 6 StR 296/21, BGHSt 67, 144 = StV 2023, 813.
In: Strafverteidiger 45 (2025), H. 12, S. 832-841
Der Verfasser setzt sich kritisch mit der Entscheidung des BGH auseinander, in der es vor allem um die Frage geht, ob ein Ergänzungsschöffe vor dem Eintritt in den Spruchkörper eine „zur Urteilsfindung berufene Person“ ist. Die Zuordnung hat Einfluss auf die Länge der Frist, die eine Hauptverhandlung unterbrochen werden darf, im Regelfall drei Wochen, nach mindestens zehn Verhandlungstagen bis zu einem Monat. Für den Fall, dass eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Erkrankung nicht erscheinen kann, ist der Ablauf der Frist für längstens zwei weitere Monate gehemmt (§ 229 StPO). Von dieser Möglichkeit hatte der Vorsitzende wegen Erkrankung des Ergänzungsschöffen Gebrauch gemacht. Der BGH bejaht die Anwendbarkeit. Die Vokabel „Entscheidung“ sei auf den gesamten Prozess richterlicher Wahrheitsermittlung zu beziehen, da der noch nicht in den Spruchkörper eingetretene Ergänzungsschöffe das Recht habe, Fragen zu stellen, der Hauptverhandlung folgen müsse und wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könne. Es entspreche der Intention des Gesetzgebers zur Entlastung der Rechtsprechung bei Großverfahren. Diese Entscheidung hält der Autor – Richter am LG Karlsruhe – für „zumindest neben der Sache, teilweise aber regelrecht falsch“. Schon der Wortlaut des Gesetzes stelle darauf ab, dass die (erkrankte) Person am Verhandlungsziel der Urteilsfindung, nicht nur an deren Vorbereitung beteiligt sein müsse. Das Fragerecht stehe dem Ergänzungsschöffen nicht deshalb zu, weil er bereits an der Urteilsfindung beteiligt sei, sondern jederzeit mit seinem Einsatz rechnen müsse. Zudem sei die Absicht des Gesetzgebers zum Ziel der Entlastung falsch interpretiert worden. Die Fristverlängerung sollte den Anreiz zur Heranziehung von Ergänzungsrichtern und -schöffen verringern, personalschonend wirken. Es gehe nicht um die Stärkung der „Reservisten“, sondern der Hauptrichter und -schöffen. Die Interpretation des Senats vergleicht der Autor mit der drastischen Kritik Koziols, dass sich die juristische Methodenlehre unter dem Einfluss der Rechtsprechung „von einer strengen Sittenwächterin über saubere, regelkonforme Interpretation (im Original: „Argumentation“, hl) zu einem lockeren, ungebundenen juristischen Callgirl, das alle Wünsche erfüllt, gewandelt“ habe (Glanz und Elend der deutschen Zivilrechtsdogmatik, AcP 2012, S. 1, 55). (hl)
Hierl, Susanne; Wegge, Carmen: Kinder unter 14 Jahren vor Gericht? Pro & Contra.
In: Deutsche Richterzeitung 104 (2026), H. 2, S. 58-59
Die rechtspolitischen Sprecherinnen von Unions- und SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag stellen unterschiedliche Ansätze vor, auf Straftaten strafunmündiger Kinder unter 14 Jahren zu reagieren. Die gestiegene Zahl tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren sei besorgniserregend. Die CSU-Landesgruppe hat für kriminelle strafunmündige Kinder ab 12 Jahren die Einführung „eines gerichtliches Verantwortungsverfahrens“ beschlossen. Dieses ist pädagogisch ausgerichtet und orientiert sich am Jugendstrafverfahren. Es gehe um Übernahme von Verantwortung, Aufklärung und Verhinderung weiterer Straftaten. Als Maßnahmen sollen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel in Betracht kommen, ggf. Jugendarrest, aber keine Jugendstrafe. Dagegen setzt die SPD-Fraktion bei den Familien an, da die Ursachen für Gewaltkriminalität meist im sozialen Umfeld liegen, wie Vernachlässigung, Armut, Gewalt. Hier müssten verstärkt die vorhandenen Jugendhilfemaßnahmen greifen, die nicht auf Strafe zielen, sondern auf die Ursachen kindlichen Fehlverhaltens. Aufgrund des europäischen Vergleichs und nach dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sei in Deutschland die Altersgrenze von 14 Jahren für die Strafmündigkeit beizubehalten. (us)
Soyer, Richard: Geschworenengerichtsbarkeit in Österreich – Relikt oder Errungenschaft?
In: Lars A. Brögeler (Hrsg.) u. a., Überzeugung und Zweifel. Festschrift für Ralf Neuhaus. Baden-Baden 2025, S. 1257-1271
Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung der (echten) Geschworenengerichte in Österreich, dem Verfahren vor dem Geschworenengericht sowie der aktuellen Diskussion über die Ersetzung der Geschworenengerichte durch Große Schöffengerichte oder die Reform der Geschworenengerichte. Das Geschworenengericht als Abteilung des Landesgerichts besteht aus dem Schwurgerichtshof (Vorsitzender und zwei Berufsrichter) und acht Geschworenen und ist in erster Instanz für schwerste Verbrechen zuständig, wenn die Straftat mit lebenslanger oder mehr als fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, sowie politische Straftaten. Am Ende der Hauptverhandlung erfolgt die Belehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden und die Besprechung einzelner Fragen, die die Geschworenen mit Ja oder Nein zu entscheiden haben; Fragen und Antworten bilden den Wahrspruch. Über die Strafe entscheiden Schwurgerichtshof und Geschworene gemeinsam. Zentraler Kritikpunkt ist, dass der Wahrspruch der Geschworenen nicht begründet werden muss. Es wird davon ausgegangen, dass Belehrung und Fragestellung ausreichen, um den Schuldspruch zu verstehen. In Belgien wurde aufgrund eines Urteils des EGMR (Taxquet v. Belgien) die Begründungspflicht eingeführt. (us)