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Literaturumschau

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Der Autor gibt eine strukturierte Übersicht der Änderungen des SGB II mit dem 13. SGB II-ÄndG und ordnet deren Folgen in das geltende Recht ein. Die zunächst rein sprachlich wirkende Ersetzung von „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ erweitert die Mitwirkungspflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten („Fördern“ und „Fordern“), z. B. die zumutbare Erwerbstätigkeit trotz Erziehung eines Kindes sowie bei den aufstockenden Leistungen für Selbstständige. Verschärfte Leistungsminderungen folgen aus Pflichtverletzungen bei Nichterreichbarkeit, Meldeversäumnissen oder der willentlichen Weigerung einer Aufnahme zumutbarer Arbeit. Neue Leistungen sind bei der umfassenden Beratung und der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen vorgesehen. Beim Kooperationsplan ist neu, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden sollen. Weitere Änderungen betreffen die Karenzzeit bei Vermögen, die Haftung von Arbeitgebern und die Einführung des monatlichen Ein-Euro-Grundsicherungsgeldes zum Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Nach einem zusammenfassenden Überblick weist der Autor abschließend auf weiteren Reformbedarf hin. (us)


Der Autor geht der Frage nach, ob die Geldwäsche durch die vollständige Abschaffung von Bargeld effektiv bekämpft werden könnte und ob dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Gerade in Deutschland bedeute Bargeld für die Bürger Freiheit und Unabhängigkeit und mache immer noch die Hälfte aller Transaktionen aus. Trotz bestehender Regelungen sei Deutschland aber anfällig für illegale Finanzströme und gelte als „Geldwäscheparadies“. Bargeld sei für Kriminelle attraktiv, da es schnelle und schwer nachzuverfolgende Transaktionen ermögliche. In der sog. Placement-Phase wird illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist, z. B. in bargeldintensiven Betrieben wie Gastronomie oder Einzelhandel, und mit legalen Einnahmen vermischt, um seine kriminelle Herkunft zu verschleiern. In 2027 wird eine unionsweite Bargeldobergrenze in Höhe von 10.000 Euro eingeführt für Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, aber nicht zwischen Privatpersonen. Ein rein elektronischer Zahlungsverkehr würde zwar die Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder erschweren; Kriminelle würden aber – so der Autor – neue Schlupflöcher finden, wie die Zahlung mit Kryptowährung. Nach einer verfassungs- und unionsrechtlichen Prüfung kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die Abschaffung von Bargeld mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte von Bürgern verbunden wäre, wie Eigentums- und Vertragsfreiheit oder die informationelle Selbstbestimmung, sodass der damit verfolgte Zweck der effektiveren Geldwäschebekämpfung nicht zu rechtfertigen wäre. Realistisch sei der Mittelweg, die Nutzung des Bargeldes weiter einzuschränken. Die EU-weite Bargeldobergrenze ab 2027 sei ein richtiger und wichtiger Schritt, dürfte aber nur einen geringen Beitrag zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität leisten. (us)


Die Autorin stellt das deutsche Schöffensystem im Vergleich zur US-amerikanischen Jury dar, die historische Entwicklung sowie Argumente für und gegen die Schöffenbeteiligung. Darüber hinaus gibt sie die derzeitige Diskussion über die Unterwanderung des Schöffenamtes durch Verfassungsfeinde wieder und mögliche Maßnahmen bei der Schöffenwahl wie die Überprüfung durch den Verfassungsschutz und Prüfung der Eignung bei Aufstellung der Vorschlagslisten. Sie weist darauf hin, dass sich Verfassungstreue nur begrenzt im Vorhinein überprüfen lässt, da sich Überzeugungen auch während der Amtszeit ändern könnten. Sie dürfe auch nicht in eine Gesinnungsprüfung umschlagen. Es müsste im Einzelfall anhand belastbarer Anhaltspunkte festgestellt werden, ob eine Person das Amt unabhängig, unparteiisch und nach Recht und Gesetz ausübt. Verfahrensrechtliche Möglichkeiten sind die Besorgnis der Befangenheit oder die Amtsenthebung bei Zweifeln an der Verfassungstreue.
Der Beitrag vernachlässigt die unzulänglichen Rahmenbedingungen und die Benachteiligungen bei der Amtsausübung, z. B. die Nichtanrechnung von Gerichtszeiten bei Gleitzeit oder die unzureichende Information und Fortbildung über Mitwirkungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung, die auch zum Austaktieren bei der Verständigung durch die Berufsrichter führen. Nicht berücksichtigt wird die umfangreiche Rechtstatsachenforschung zur Praxis des Schöffenamtes wie die von Stefan Machura oder Christoph Rennig. (us)


Die Geldstrafe ist mit über 85 % die häufigste Hauptstrafe im Erwachsenenstrafrecht. Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts hat bewirkt, bei der Bemessung der Geldstrafe den unterschiedlich verdienenden Personen stärker gerecht zu werden. Dennoch werden einkommensschwachen Personen vielfach zu hohe, einkommensstärkeren nicht selten zu geringe Tagessätze auferlegt. Beruf, Alter, Wohnsituation, Fahrzeuge können Hinweise auf das Einkommen geben, ggf. auch Anfragen bei der BaFin zu Konten oder Abfragen nach § 73 SGB X bei Beziehern von Sozialleistungen. Gerade bei Beziehern von Sozialleistungen ist das unerlässliche Existenzminimum zu bestimmen; hierzu gibt der Autor ein Berechnungsbeispiel. Auch eine Schätzung des Einkommens muss auf einer konkreten Grundlage beruhen. Gerade im Strafbefehlsverfahren können Schätzungen problematisch sein, da Anhaltspunkte für Einkommen bzw. Beruf häufig fehlen. Deshalb sollte in Strafbefehlen die Berechnungsgrundlage angegeben werden, von welchem Einkommen ausgegangen wurde, um den Einspruch ggf. auf die Tagessatzhöhe zu beschränken. Der Autor kritisiert, dass bei einkommensschwachen Personen die Gefahr bestehe, eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen (statistisch ist etwa jede 10. Geldstrafe betroffen). Die Zahlungsfrist sei viel zu kurz, auf Zahlungserleichterungen sollte daher bereits in Strafbefehl und Urteil hingewiesen werden. Die Einspruchsfrist sei zu verlängern, damit Beschuldigte in prekären Situationen den Strafbefehl prüfen lassen und – ggf. beschränkt – Einspruch einlegen können. Vor Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe müsse auf die Möglichkeit der nachträglichen Ratenzahlung oder die Abgeltung durch freie Arbeit hingewiesen werden. In der Hauptverhandlung ist daher die sogfältige Ermittlung der Einkommensverhältnisse von zentraler Bedeutung. Dazu können – soweit beteiligt – auch die Schöffen beitragen. (us)


Eine aktuelle Studie der Autoren – gefördert von der Fritz Thyssen Stiftung – liefert neue Erkenntnisse zur Beteiligung von Schöffen an der Hauptverhandlung und Urteilsfindung. Mit einer Online-Befragung von Schöffen an hessischen Amtsgerichten im Jahr 2025, ergänzt durch einen ganztägigen Workshop mit Schöffen und einer Online-Befragung von Vorsitzenden an hessischen Amtsgerichten wurden die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme analysiert. Dazu gehört vor allem eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schöffen und Berufsrichtern, Akzeptanz durch die Vorsitzenden, Fairness ihnen gegenüber sowie Unterstützung bei der Amtsausübung. Vorsitzende werden von Schöffen als fair erlebt, wenn sie Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige stellen können, der Angeklagte fair behandelt wird und die Beratung ohne Zeitdruck erfolgt. Wichtig für eine qualifizierte Entscheidung ist die Verständlichkeit, um der Hauptverhandlung folgen zu können. Im Workshop zeigte sich, dass die Teilnehmer nicht die Möglichkeit kannten, sich den Anklagesatz nach Verlesung aushändigen zu lassen. Auffällig bei der Umfrage der Schöffen war, dass sie in der Beratung Einfluss auf die Interessen der Opfer nahmen, was die Befragung der Vorsitzenden bestätigte. Wünschenswert aus Sicht der Schöffen sei ein Austausch mit den Vorsitzenden über die Zusammenarbeit. Auch in der juristischen Ausbildung solle die Zusammenarbeit mit Schöffen berücksichtigt werden. (us)
Siehe dazu auch Stefan Machura; Yundong Luo; Christoph Rennig, “Now is the chance” — In search of the active lay judge, in: LAIKOS Journal Online 2026, pp. 52-56.


Der Beitrag stellt die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur (außer-)ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung von Arbeitnehmern dar, wenn die Arbeits- und Rücksichtnahmepflicht durch politisch extremistische Betätigungen verletzt wird. Eine Verletzung der Arbeitspflicht kommt in Betracht bei einer politischen Betätigung im Betrieb während der Arbeitszeit und Vernachlässigung der Arbeitsleistung. So darf der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht an einer politischen Veranstaltung teilnehmen oder auf dem Betriebsgelände politisches Werbematerial an die Kollegen verteilen. Bei der Rücksichtnahmepflicht hat der Arbeitnehmer auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die politische Betätigung wird in der Regel durch die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wahrung des Betriebsfriedens begrenzt. Dabei muss differenziert werden, wann eine pflichtwidrige Störung des Betriebsfriedens vorliegt oder eine nicht pflichtwidrige Meinungsäußerung. Aufgrund extremistischer Einstellung oder politisch inkorrekten Verhaltens eines Arbeitnehmers allein kommt eine verhaltensbedingte Kündigung nicht in Frage. Typische Fallgruppen werden herausgearbeitet wie das Tragen von Plaketten, politische Betätigung gegenüber Kunden, Ehrverletzungen und Diskriminierungen gegenüber Kollegen, politische Straftaten wie Volksverhetzungen, Abhalten von Kollegen von der Arbeitsleistung sowie außerdienstliche politische Betätigung. (us)

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