Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
Mit dem Referentenentwurf sollen Lücken beim Schutz vor Hass, Cyberstalking und sexualisierter Online-Gewalt geschlossen werden. Der Entwurf enthält drei neue Straftatbestände:
- Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB): unbefugtes Herstellen und Verbreiten von intimem Bildmaterial unabhängig von der Form (real oder computergeneriert) und dem Ort der Aufnahme. Darunter fallen sexualisierte Deepfakes, Fälle des sog. digitalen Voyeurismus (z. B. Sauna-Fälle; Aufnahmen bekleideter intimer Körperstellen, wenn sie „in sexuell bestimmter Weise“ erfolgen), Vergewaltigungsvideos und Rache-Pornos.
- Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte (§ 201b StGB): unbefugtes Zugänglichmachen von Deepfakes, die geeignet sind, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden. Satirische Darstellungen sind nicht erfasst.
- Unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik (§ 202e StGB), z. B. durch GPS-Tracker.
Vorgesehen sind Geldstrafen und Haftstrafen bis zu zwei Jahren.
Auch zivilrechtlich sollen Betroffene digitaler Gewalt am Wohnort durch Klagen auf Schadenersatz und Unterlassung sowie Accountsperre vorgehen können – ohne Anwaltszwang und ohne Gerichtsgebühren. Ein Auskunftsanspruch soll die Identifizierung von anonymen Tätern über Internet- und Plattformanbieter ermöglichen. Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter sollen bei gegebenem Anlass verpflichtet werden können, vorhandene Daten eines mutmaßlichen Rechtsverletzers vorübergehend zu sichern, damit die Durchsetzung des Rechts nicht wegen eines Datenverlusts scheitert. Bei schweren, wiederholten Verletzungen können zeitweilige Accountsperren beantragt werden. Betreiber von sozialen Netzwerken mit Sitz außerhalb der EU müssen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen; für Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat soll ein Gericht eine solche Benennung in einem konkreten Gerichtsverfahren anordnen können. Dadurch soll es für Betroffene einfacher sein, Rechte gegenüber den Plattformen durchzusetzen. Flankierend ist im Strafverfahren eine Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung für Opfer vorgesehen. (hl)
Referentenentwurf mit Synopse und Stellungnahmen der Verbände [Abruf: 20.9.2026]
Zitiervorschlag: Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 115-116.