Gesetz zur Reformierung der Strafverfolgungsentschädigung
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) regelt die Entschädigung für Urteilsfolgen, den Vollzug von U-Haft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen, in denen eine rechtskräftig verhängte Strafe nachträglich – vor allem im Wiederaufnahmeverfahren – entfällt oder gemildert wird, die betroffene Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Eine Reform soll die Regelungen grundlegend überarbeiten.
Die wichtigsten Vorschläge im Referentenentwurf: Die Haftentschädigungspauschale soll von 75 auf 100 €/Tag Freiheitsentziehung erhöht werden und ab einer Haftdauer von sechs Monaten für alle folgenden Tage 150 €/Tag betragen. „Ersparte Aufwendungen“ für Unterkunft und Verpflegung sollen nicht mehr angerechnet werden. Im Verfahren soll es Änderungen geben, z. B. die Fristen zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung, zur Antragstellung im Betragsverfahren oder zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch verlängert und die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs aufgehoben werden. Zudem sollen zu Unrecht Verurteilte dadurch rehabilitiert werden, dass sie nach erfolgreicher Wiederaufnahme einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils erhalten (§ 373 Abs. 3 StPO-E). (hl)
Referentenentwurf mit Synopse [Abruf: 20.9.2026]
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer [Abruf: 20.9.2026]
Zitiervorschlag: Gesetz zur Reformierung der Strafverfolgungsentschädigung, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 115.