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Justizgrundrechte und Prozessmaximen

Teil 3 Prozessmaximen

Hasso Lieber

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Abstract
Der dritte Teil der Abhandlung befasst sich mit den aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten sowie in den Gerichtsverfassungs- und Prozessordnungen einfachgesetzlich festgelegten allgemeingültigen und spezifischen Grundsätzen des Verfahrensablaufes der einzelnen Gerichtsbarkeiten.

The third part of this treatise deals with the general and specific principles governing the conduct of proceedings in the various jurisdictions, which are derived from constitutional principles and laid down in ordinary legislation within the codes governing the organisation of the courts and rules of procedure.

Während die Justizgrundrechte vor allen Dingen den Schutz der Betroffenen und Beteiligten gegenüber der staatlichen Gewalt verfolgen, haben die Prozessgrundsätze mehrere Zielsetzungen. Sie begrenzen staatliche Macht gemäß dem jeweiligen Verfahrenszweck, z. B. im Strafverfahren mit der Verteilung der Kompetenzen – dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft und der Entscheidungsbefugnis der Gerichte. Prozessuale Waffengleichheit unter den Beteiligten sowie die Gewährleistung eines geordneten, transparenten, verständlichen und zügigen Verfahrens sollen sicherstellen, dass die Parteien und Beteiligten eines Verfahrens nach dem Gesetz den gleichen Zugang zu Informationen und rechtlichen Mitteln haben, um ihre Positionen fair und ohne strukturelle Nachteile zu vertreten. Ziel ist die Erreichung eines in der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung richtigen sowie in der Festsetzung der Rechtsfolgen gerechten Ergebnisses, das dem Rechtsfrieden dient.

Die Grundsätze sind Leitlinien für die Gestaltung des Verfahrens nach Zweck und Ziel der jeweiligen Verfahrensart. Entsprechend der jeweiligen Prozesssituation schützen sie vor Benachteiligungen und gewährleisten mit grundsatzkonformem Verhalten von Gericht, Beteiligten, Beweispersonen und Dritten die Urteilsfindung durch ein faires Verfahren. Auch wenn Vorbereitung, Leitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dem berufsrichterlichen Vorsitzenden obliegen, ist die Kenntnis dieser Leitlinien für die ehrenamtlichen Richter wichtig, weil sie für die Urteilsfindung wie für das Verhalten in der Verhandlung von Bedeutung sein können.

Die auf öffentlich-rechtlichen (hoheitlicher) bzw. zivilrechtlichen (privaten) Beziehungen beruhenden Verfahren unterscheiden sich in der Stellung der streitenden Parteien zueinander. In zivilrechtlichen Verfahren begegnen sich die Parteien auf der Ebene prozessualer Gleichstellung. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter oder Eheleute sind eine private vertragliche Beziehung eingegangen oder stehen – z. B. als Unfallgegner – in einem faktischen Verhältnis, woraus Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden. In öffentlich-rechtlichen Verfahren streiten Bürger mit der öffentlichen Hand bzw. deren Organe gegeneinander, wobei stets ein gewisses Machtverhältnis herrscht. Dieses äußert sich in Befugnissen (z. B. Erlass von Verwaltungsakten durch die Behörde), dem unterschiedlichen Zugang zu Informationen (z. B. bei der Feststellung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Tatsachen) oder der Gestaltung rechtlicher Folgen (z. B. bei Ermessensentscheidungen). Ein auf Wissens-, Informations- oder Gestaltungsvorsprung beruhendes Machtgefälle wird bei der Prozessführung durch entsprechende Verfahrensregeln ausgeglichen, etwa durch eine Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende Beweise, lückenhaften Vortrag oder eine abweichende Rechtsauffassung.

a. Der Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz) beherrscht die öffentlich-rechtlichen Verfahren. Das Gericht ist verpflichtet, aus eigener Verantwortung und Initiative den Sachverhalt zu untersuchen, ohne dass von einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten ein bestimmter Antrag gestellt werden muss. Auch an Wortlaut oder Inhalt eines von Beteiligten gestellten Beweisantrages ist das Gericht nicht gebunden. Gesetzlich ist der Grundsatz für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 86 VwGO, im sozialgerichtlichen Verfahren in § 103 SGG, im Verfahren des Finanzgerichts in § 76 FGO, im Strafverfahren für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in § 160 StPO und für das Gericht in der Hauptverhandlung in § 244 Abs. 2 StPO geregelt. Die Amtsermittlung ist der Schlüssel zur Sicherung der Gesetz- und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Der Grundsatz befindet sich aktuell in der Diskussion, weil im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU/CSU und SPD vereinbart ist, dass im asylrechtlichen Verfahren künftig nicht mehr der Amtsermittlungs-, sondern der Beibringungsgrundsatz herrschen solle.

b. Eine Einschränkung erhält der Untersuchungsgrundsatz in Verfahren der allgemeinen wie der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten durch die Möglichkeit des Gerichts, verspätetes Vorbringen der Parteien zurückweisen zu können (§ 87b VwGO, § 106a SGG, § 79b FGO). Nach diesen Vorschriften kann das Gericht einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, sowie Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln. Hält der Betroffene die Frist nicht ein und entschuldigt die Verspätung nicht genügend, kann das Gericht das verspätete Vorbringen zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn das Gericht überzeugt ist, dass Beweisanträge lediglich mit dem Ziel gestellt werden, das Verfahren zu verzögern. Da die Zurückweisung nicht nur den formalen Untersuchungsgrundsatz, sondern auch den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs berührt, sind an die Begründung durch das Gericht hohe Anforderungen zu stellen.
Im Strafprozess wird verspätetes Vorbringen nicht mehr berücksichtigt, wenn

  • Verschleppungsabsicht vorliegt, d. h. die zu beweisende Tatsache ohne plausiblen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde;
  • die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist;
  • das genannte Beweismittel unerreichbar, zum Beweis völlig ungeeignet oder die unter Beweis gestellte Tatsache bereits als wahr erwiesen ist.

a. Der Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz beherrscht die Verfahren nach zivilrechtlichen Grundsätzen, die bei den Arbeits- und Landwirtschaftsgerichten und den Kammern für Handelssachen mit Beteiligung ehrenamtlicher Richter stattfinden. Das Gericht darf seine Entscheidung nur auf die von den Parteien vorgebrachten und unter Beweis gestellten Tatsachen und Beweismittel stützen. Nicht vorgetragene Tatsachen und zum Beweis benannte Mittel können die gerichtliche Entscheidung nicht beeinflussen. Eine Ausnahme besteht insoweit, als das Gericht sog. offenkundige Tatsachen auch ohne Beweisführung und Beweisaufnahme in seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Offenkundig sind

  • Informationen oder Sachverhalte, die allgemein bekannt sind oder durch allgemein zugängliche Quellen leicht nachzuprüfen sind (historische Daten, Naturgesetze u. ä.);
  • gerichtsbekannte Tatsachen, die dem erkennenden Gericht etwa bereits aus früheren Verfahren, amtlichen Bekanntmachungen, allgemein zugänglichen Registern (Grundbuch, Handels- oder Vereinsregister usw.) bekannt sind.

Im allgemeinen Zivilprozess kann der Beibringungsgrundsatz zu Schwierigkeiten führen, wenn sich das erforderliche Beweismittel nicht in der Hand der Prozesspartei befindet, die sich auf diesen Beweis beruft, sondern beim Prozessgegner. Dann findet der Grundsatz eine Ergänzung in § 421 ZPO, der die Möglichkeit gibt zu beantragen, dass dem Gegner die Vorlage dieser Urkunde aufgegeben wird.

b. Folge des Beibringungsgrundsatzes ist, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss von Rechten (Beweismittelvorlage, Stellungnahme usw.) beschließen kann (sog. Präklusion). Im streitigen zivilrechtlichen Verfahren bzw. Prozess müssen die Parteien Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig vorbringen, d. h. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 296a ZPO). Das Gericht kann zur Beschleunigung des Verfahrens Fristen setzen, innerhalb derer die Parteien sich zu erklären haben. Ein verspätetes Vorbringen führt zu seinem Ausschluss. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen darüber, ob das verspätete Vorbringen noch prozessfördernd ist und daher zugelassen werden kann (§ 296 ZPO).

c. Eine Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes findet im Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts statt. Dieses wird durch einen Antrag (etwa des Betriebsrates) eingeleitet; die Beweisaufnahme unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz (nicht nur dem Parteivortrag). Das Gericht erforscht „den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken“ (§ 83 Abs. 1 i. V. m. § 2a ArbGG). Das Verfahren klärt insbesondere kollektivrechtliche Streitigkeiten aus

  • dem BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeit oder personellen Maßnahmen),
  • dem Tarifvertragsrecht und
  • dem Sprecherausschussgesetz bei leitenden Angestellten.

a. Die Dispositionsmaxime bezeichnet die Verfügungsgewalt der Parteien bzw. Beteiligten über den Prozessstoff und den Verfahrensgang. Der Grundsatz bedeutet in seinem Kern, dass Kläger und Beklagte Gegenstand wie Umfang des Streites selbst bestimmen. Mit der Klage oder dem Antrag bestimmt der Kläger den Beginn des Verfahrens, den in Streit stehenden Gegenstand und dessen (finanziellen oder rechtlichen) Umfang sowie ggf. die Dauer des Verfahrens. Es gilt insoweit der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Der Beklagte bestimmt durch die Verteidigung, inwieweit er dem geltend gemachten Anspruch (ganz oder teilweise) entgegentritt bzw. diesen anerkennt oder ggf. gegen eigene geltend gemachte Ansprüche aufrechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Verfahren sind die Grundsätze vor allem in der VwGO, für die zivilrechtlichen Verfahren in der ZPO geregelt. Das BVerwG wählt daher auch die Bezeichnung des „Verfügungsgrundsatzes“.

Das Klagebegehren bindet das Gericht im Umfang der Entscheidungsbefugnis. Die Kammer für Handelssachen kann dem aus einer Vertragsverletzung klagenden Kaufmann keinen höheren Schadenersatz zusprechen, als er beantragt hat, auch wenn es den Schaden höher einschätzt (ne ultra petita = nicht über das Verlangte hinaus, § 308 ZPO); das VG darf über den Inhalt der (Verpflichtungs-)Klage auf Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes nicht hinausgehen, ist aber an die Formulierung der Anträge nicht gebunden (§ 88 VwGO). Das Gericht legt sie nach dem Inhalt des Begehrens aus. Der Kläger hat – ggf. mit Zustimmung des Beklagten – im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit einer Klagerücknahme (§ 92 VwGO, § 269 ZPO), einer Klageänderung (§ 91 VwGO, § 263 ZPO) oder eines Vergleichs (§ 106 VwGO, § 278 ZPO). Die VwGO regelt zur Optimierung des Verfahrens eine gerichtliche Pflicht zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO).

b. Im Verwaltungsprozess wird die Dispositionsmaxime durch die Ermittlung von Amts wegen eingeschränkt. Die Parteien beherrschen zwar die Antragstellung, nicht aber die Tatsachengrundlage. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, auch wenn die Parteien dies nicht fordern. Eine weitere Beschränkung der Disposition liegt bei der Beendigung des Verfahrens. Ein Versäumnisurteil – wie beim Ausbleiben einer Partei im Zivilverfahren – ist nicht möglich, da es dem Untersuchungsgrundsatz widerspricht.

c. Ausgeschlossen von dieser Maxime ist das Strafverfahren, in dem der Angeklagte zwar prozessuale Rechte hat (Beweisanträge, Schweigerecht usw.), das Gericht damit aber in keiner Weise binden kann. Mitgestaltende Möglichkeiten bestehen für den Angeklagten in der Hauptverhandlung nur insofern, als bestimmte Verfahrensmöglichkeiten seiner Zustimmung bzw. Mitwirkung bedürfen, z. B. die Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Opportunität (§§ 153 ff. StPO) oder eine Verständigung über das Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 257c StPO).

a. Gerichtliche Verfahren sollen in angemessener Frist möglichst ununterbrochen, in einem Zug durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), weshalb der Grundsatz auch als Konzentrationsmaxime bezeichnet wird. Im deutschen Recht leitet sich der Grundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (Art. 20 Abs. 3 GG) als Ausdruck einer allgemeinen Fürsorgepflicht der Justiz. In Strafsachen dient die zügige Verfahrensführung sowohl dem Schutz des Beschuldigten als auch dem öffentlichen Interesse. Eine Hauptverhandlung darf deshalb nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden; ansonsten muss sie erneut beginnen (§ 229 Abs. 4 StPO). Da bei längerer Dauer sowohl andere Verfahren als auch außergerichtliche Verpflichtungen bei Mitgliedern des Gerichts wie bei Prozessbeteiligten betroffen sein können, darf die Verhandlung nach mindestens zehn Verhandlungstagen bis zu einem Monat unterbrochen werden (§ 229 Abs. 2 StPO). Diese Frist ist bis zu zwei Monaten gehemmt, wenn ein Angeklagter oder Richter krankheitsbedingt nicht erscheinen kann (§ 229 Abs. 3 StPO). Die U-Haft darf im Regelfall nicht länger als sechs Monate andauern (§ 121 Abs. 1 StPO); für eine Verlängerung ist die Entscheidung des OLG einzuholen. Hier konkurrieren das Recht auf Freiheit der Person und die Unschuldsvermutung mit der Sicherung des Verfahrens gegen Manipulation (Verdunkelungsgefahr) und Flucht des Angeklagten, da gegen einen abwesenden Angeklagten das Verfahren nicht begonnen werden kann. Lediglich gegen den Angeklagten, der sich aus der Hauptverhandlung entfernt oder nach einer Unterbrechung ausbleibt, kann die Verhandlung in Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er a) über die Anklage schon vernommen war, b) das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält und c) er in der Ladung auf diese Konsequenzen hingewiesen wurde. Der Beschleunigungsauftrag kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine überdurchschnittlich lange Dauer des Verfahrens strafmildernd berücksichtigt werden kann (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

b. In zivilrechtlichen Verfahren findet der Beschleunigungsgrundsatz seine Umsetzung in der Pflicht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze, im Versäumnisverfahren (gegen eine nicht erschienene Partei) sowie in der Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Präklusion) und bei beabsichtigter Verzögerung. § 272 ZPO verleiht der Konzentrationsmaxime Ausdruck durch die Vorgabe, dass das Gericht den Rechtsstreit möglichst in einem Haupttermin (an einem Tag) erledigen soll.

c. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt dem Grundsatz besondere Bedeutung zu. Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. So ist im Vergleich zum allgemeinen Zivilprozess (§ 274 Abs. 3 ZPO) die Einlassungsfrist, in der sich die beklagte Partei zur Klage äußern musss, auf eine Woche verkürzt (§ 47 Abs. 1 ArbGG). Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Versäumnisurteil ergehen. Dagegen kann binnen Wochenfrist Widerspruch eingelegt werden, ansonsten wird es rechtskräftig. Urteile und Beschlüsse sind binnen drei Wochen zuzustellen. In einer Reihe von Fällen, z. B. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den Anspruch oder Säumnis beider Parteien entscheidet der Vorsitzende allein, d. h. ohne die ehrenamtlichen Richter. Urteile sind sofort nach der mündlichen Verhandlung zu verkünden; ein gesonderter Termin zur Verkündung des Urteils ist nur ausnahmsweise zulässig.

d. Auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze eingereicht werden (§ 86 Abs. 4 VwGO). Darauf soll das Gericht die Beteiligten aufmerksam machen und schon vor der mündlichen Verhandlung alle notwendigen Anordnungen treffen, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 87 VwGO). Zudem weist der Gesetzgeber die Gerichte zu beschleunigten Verfahren an, wenn diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen, insbesondere in (Bau-)Planungsverfahren im Zusammenhang mit der Energieversorgung.

a. Grundlage des Urteils eines Gerichts ist der von ihm als nachweislich wahr festgestellte Sachverhalt, der dann rechtlich zu würdigen ist. Soweit dieser Sachverhalt unter den Beteiligten streitig ist, muss er durch zulässige Beweismittel festgestellt werden. In zivilrechtlichen Verfahren (incl. Arbeitsgerichtsprozess) wird ein Beweis nur in dem Umfang erhoben, wie eine Partei sich darauf beruft und den Beweis durch Benennung eines Beweismittels antritt. In öffentlich-rechtlichen Verfahren, besonders im Strafprozess, hat das Gericht die erforderlichen Tatsachen von sich aus festzustellen (sog. Amtsermittlung). Die Beweismittel werden nach Strengbeweis und Freibeweis unterschieden.

b. Im Strengbeweis sind die zulässigen Beweismittel gesetzlich abschließend vorgegeben: Augenschein, Sachverständige, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen. Die Erhebung folgt strikten formalen Regeln. So darf ein Beweis nicht erhoben werden, wenn ein Beweisverbot entgegensteht. Er muss, wenn er einem Verbot zuwider erhoben wurde, unbeachtet bleiben und darf für das Urteil nicht verwertet werden. Der Strengbeweis ist vor allem für den Kern des Rechtsstreits bzw. im Strafverfahren für Fragen von Schuld und Strafe maßgeblich.

ba. Der Augenschein beinhaltet über den engen Wortsinn hinaus jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Richters von einem Gegenstand, einer Person oder einem Sachverhalt durch Sehen, Hören, Fühlen, Schmecken und Riechen zu Beweiszwecken. Findet die Inaugenscheinnahme außerhalb des Gerichtssaals statt, wird sie auch als Lokal- oder Ortstermin bezeichnet. Auf diese Weise verschaffen sich die Mitglieder des Gerichts einen unmittelbaren Eindruck von einem beweiserheblichen, sinnlich wahrnehmbaren Gegenstand oder Umstand, z. B. ob der Zeuge von der angegebenen Stelle die für das Urteil erheblichen Tatsachen tatsächlich wahrnehmen konnte.

bb. Ein Sachverständiger (Gutachter) ist eine Person mit besonderer Sach- und Fachkunde in einem bestimmten Fachgebiet der Praxis oder Wissenschaft. Sachverständige müssen unabhängig, frei von Weisungen Dritter und im Hinblick auf die Prozessbeteiligten unparteiisch sein. Als Beweismittel sind sie in allen Verfahrensordnungen vorgesehen. In der Regel wird zunächst ein schriftliches Gutachten erstellt, das in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und ggf. auf Nachfrage erläutert wird. Zur Frage berechtigt sind die Mitglieder des Gerichts (auch die ehrenamtlichen) und die Prozessbeteiligten. Der Sachverständige kann vom Gericht im Einzelfall vereidigt werden oder ggf. allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Sachverständiger sein. Er hat ein unter denselben Voraussetzungen wie ein Zeuge das Recht zur Verweigerung des Gutachtens, z. B. bei Verwandtschaft zu einer Partei, drohender eigener Strafverfolgung oder beruflich bedingter (z. B. ärztlicher) Schweigepflicht.

bc. Die Parteivernehmung (im Verwaltungs- und Finanzprozess: Beteiligtenvernehmung) ist ein Beweismittel wie die Vernehmung eines Zeugen. Eine förmlich vernommene Partei (ein Beteiligter) ist wie ein Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und macht sich bei unwahrer Aussage ggf. strafbar. Das Gericht kann die Vereidigung anordnen. Für den Finanzprozess hat der BFH die förmliche Vernehmung eines Beteiligten als „letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts“ bezeichnet, das nicht lediglich zur Bestätigung eigener Behauptungen dienen soll. Die Vernehmung der Partei bzw. des Beteiligten kann das Gericht nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Person die Glaubwürdigkeit fehle, weil dies eine Beweiswürdigung vorwegnehmen würde. Im Strafverfahren ist der Beschuldigte kein Beweismittel, da er nicht Partei des Verfahrens ist, zudem ein gesetzliches Schweigerecht hat. Macht er davon Gebrauch, muss er dies – anders als ein Zeuge – nicht begründen; aus der Geltendmachung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Wäre die Vernehmung des Angeklagten ein Beweismittel, unterläge er der Wahrheitspflicht. Gleichwohl muss das Gericht die Einlassung bei der Urteilsfindung berücksichtigen und auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.

bd. Der Urkundenbeweis wird durch öffentliche oder private Urkunden erbracht, wobei die Urkunde als „in Schriftzeichen übertragene Gedankenerklärung“ definiert wird. Öffentliche Urkunden (z. B. ein notarieller Vertrag) haben eine stärkere Beweiskraft als Privaturkunden, was insoweit eine Ausnahme von der freien Beweiswürdigung darstellt. Private Urkunden beweisen als Tatsache zunächst nur die Dokumentation ihres Inhalts; über dessen Wahrheitsgehalt beweisen sie aus sich selbst heraus nicht zwingend etwas und sind insoweit der Würdigung zugänglich. Zur Anerkennung als Beweismittel genügt die Vorlage der Urkunde an das Gericht; im Strafverfahren muss die Urkunde wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit und Mündlichkeit verlesen werden, soweit nicht nach Anordnung des Selbstleseverfahrens (§ 249 StPO) feststeht, dass das Gericht und die Beteiligten „vom Inhalt der Urkunde Kenntnis“ genommen, sie also gelesen haben.

be. Der Zeuge ist eine Person, die über von ihm wahrgenommene Tatsachen aussagen soll. Zeugen haben die Pflicht, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten, wahrheitsgemäß auszusagen und ggf. die Aussage zu beeiden. Als Verletzter oder Nebenkläger kann sich ein Zeuge im Strafverfahren eines Rechtsbeistandes bedienen. Aufgrund persönlicher Beziehungen (Verwandtschaft, Verlöbnis usw.) oder zur Wahrung eines Berufsgeheimnisses (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) kann ein – umfassendes – Zeugnisverweigerungsrecht bestehen (§§ 52 ff. StPO, §§ 383 ff. ZPO). Dieses ist zu unterscheiden vom Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, wenn sich der Zeuge mit der Antwort einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO), für ihn oder einen Angehörigen ein Vermögensschaden entsteht, ihm die Antwort zur Unehre gereicht oder wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart werden müsste (§ 384 ZPO). Das Gericht hat den Zeugen entsprechend zu belehren bzw. aufzuklären.

c. Der Freibeweis löst sich von den formalen Beschränkungen und erlaubt eine ungebundene Erhebung zu verfahrensbezogenen oder randständigen Tatsachen. Er spielt z. B. eine Rolle für die Feststellung der Zulässigkeit oder bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Informationen können durch sachdienliche Mittel wie das Einholen von Auskünften bei Behörden (Aufenthalt eines Zeugen, Prüfung der Zuständigkeit usw.) festgestellt werden. Auch der Freibeweis muss zu der gestellten Frage die volle Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache begründen.

d. Eine Rolle für den Erfolg der Beweiserhebung kann in den Verfahren nach zivilprozessualen Grundsätzen die Frage spielen, wer die Beweislast für die zu beweisende Tatsache trägt. Im Grundsatz muss jede Partei die für ihren Erfolg erforderlichen Tatsachen vorbringen und beweisen – der Kläger den Anspruch begründende, der Beklagte entgegenstehende Tatsachen. Durch Gesetz kann die Beweislast auch anders verteilt werden. Im Kündigungsschutzprozess etwa trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Kann die beweispflichtige Partei den Beweis nicht führen, verliert sie den Prozess. Das Gericht muss deshalb gründlich prüfen, wer die Beweislast trägt. Im Strafverfahren hat die Strafverfolgungsbehörde die Beweispflicht. Dabei muss sie auch für den Angeklagten günstige Tatsachen berücksichtigen und ihm die Tat zweifelsfrei nachweisen. Bis zur Rechtskraft des Urteils gilt die Unschuldsvermutung. Der Angeklagte muss seine Unschuld nicht beweisen, insofern gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. In Verfahren nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz, dass der Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen zu erforschen ist. Da die Behörden häufig über Wissen verfügen, zu dem der beteiligte Bürger keinen Zugang hat, kann – auch ohne Beweisantrag des klagenden oder beklagten Bürgers – der Behörde eine Pflicht zur Darlegung obliegen.

a. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme in allen Verfahren entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, die es aus der Gesamtwürdigung der Verhandlung schöpft,

  • ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr erachtet wird,
  • ob der Zeuge glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft ist und der Sachverständige sein Gutachten auf dem Stand der Technik erstellt hat,
  • welche Schlussfolgerungen aus widersprüchlichen Aussagen zu ziehen sind,
  • ob die Tatsache geeignet ist, eine Voraussetzung des Tatbestandes einer Norm zu erfüllen usw.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich in allen Verfahrensarten (§ 286 ZPO, § 261 StPO, § 108 VwGO, § 128 SGG). Die für das Urteil erheblichen Tatsachen sind durch Beweismittel festzustellen, die auf ihre Geeignetheit für die jeweilige Tatsache zu würdigen sind: Ist die Geschwindigkeitsmessung zuverlässig? Ist der Belastungszeuge glaubhaft? Entspricht das Gutachten dem Stand der Technik? Die Überzeugung des (ehrenamtlichen) Richters muss auf objektiv tragfähigen Tatsachen beruhen. Dabei besteht keine Bindung an gesetzliche Beweisregeln; gebunden ist das Gericht an Denkgesetze (Logik), Erfahrungssätze und wissenschaftliche Erkenntnisse. In der Würdigung dieser Beweise sind die Mitglieder des Gerichts frei; die persönliche Überzeugung muss aber objektiv prüfbar sein. Begründungen wie „Ich glaube, bin der Auffassung, habe den Eindruck“ usw. reichen nicht aus.

b. Ausnahmen von der freien Beweiswürdigung können durch gesetzliche Regelungen entstehen (sog. Legalbeweis). So kann etwa die Beweislast die Glaubhaftigkeit bestimmen. Im Strafrecht muss der wegen übler Nachrede Angeklagte zu seiner Entschuldigung nachweisen, dass die von ihm verbreitete, eine andere Person verächtlich machende Tatsache erweislich wahr ist (§ 186 StGB). Ist Gegenstand dieser Beleidigung eine Straftat, ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieses Sachverhalts rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beweis der Wahrheit ist wiederum von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung der Tatsache rechtskräftig freigesprochen wurde (§ 190 StGB).

Bestimmte Urkunden führen bereits nach ihrer Natur den Nachweis wahrheitsgemäßen Inhalts. So kann der Beweis, ob in einer gerichtlichen Verhandlung alle prozessualen Förmlichkeiten beachtet wurden, nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden, nicht durch Zeugenaussagen – es sei denn, damit gelingt der Beweis der Fälschung des Protokolls (§ 274 StPO). Beweiskraft hat auch die öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) einer Behörde oder eines Notars, die den vollen Beweis für die Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erbringt. Die Urkunde kann nach Fristablauf eine – negative – Beweiskraft verlieren. So darf eine getilgte – oder nach Ablauf der Frist zu tilgende – Vorstrafe im Bundeszentralregister nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG); er gilt insoweit als erwiesen „nicht bestraft“.

a. Der Grundsatz hat zum Inhalt, dass das Gericht mündlich verhandelt, alle Beweismittel unmittelbar in der Verhandlung zur Kenntnis nimmt und nur das dort Verhandelte zur Grundlage des Urteils wird. Nur in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragener und erörterter Prozessstoff darf Grundlage des Urteils sein. Zeugen und Sachverständige müssen unmittelbar vom Gericht angehört werden, als Beweismittel dienende Urkunden werden verlesen, erforderlichenfalls nimmt das Gericht eine Örtlichkeit oder einen Gegenstand in Augenschein. „Unmittelbar“ bedeutet auch, dass mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vor demselben Gericht stattfinden müssen. Ist dies nicht gewährleistet (z. B. bei längerer Krankheit eines Richters), muss das Verfahren wiederholt werden, d. h. neu beginnen in der für diesen Zeitpunkt geltenden Besetzung des Gerichts – hinsichtlich der Schöffen die auf den Tag des erneuten Prozessbeginns ausgelosten.
Der Grundsatz der Mündlichkeit hat den über Jahrhunderte im Inquisitionsverfahren gepflegten Aktenprozess abgelöst. Über diesen schrieb einst Gustav Radbruch, das Gericht entscheide „auf Grund von Zeugenaussagen, die sie nie mit eigenen Ohren gehört hatten, über einen Beschuldigten, der ihnen nie zu Gesichte gekommen war. Das Gebärdenspiel, das Erröten und Erbleichen des Beschuldigten, das Stocken der widerwilligen und das geläufige Hervorsprudeln der auswendig gelernten Zeugenaussage, alle Nuancen und Imponderabilien gehen in dem einförmigen Kanzleistil des Protokolls verloren.“3 Seine deutlichste Ausprägung findet der Grundsatz mit der freien Beweiswürdigung im Strafverfahren (§ 261 StPO).
Im Zusammenhang mit der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit steht der Öffentlichkeitsgrundsatz, mit dem die beabsichtigte öffentliche Kontrolle des Verfahrens durch die Zivilgesellschaft erst wirksam werden kann.

b. Im Zuge ständiger Ökonomisierung der Rechtsprechung erfährt das Prinzip durch schriftliche Verfahren oder außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahmen zunehmende – gesetzlich geregelte – Ausnahmen.

Im Strafverfahren ist dies deutlich sichtbar durch die wachsende Zahl der Verfahren im Wege des Strafbefehls. Seit einigen Jahren pendelt die Zahl der beantragten Strafbefehle bundesweit jährlich zwischen 560.000 und ca. 600.000. Im Jahr 2024 wurde in 140.492 Fällen Einspruch – mit der Folge einer Hauptverhandlung – eingelegt und in 4.140 Fällen (> 1 %) statt des Erlasses des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls vom Vorsitzenden eine Hauptverhandlung angeordnet.4 Bis zu einer halben Million Verurteilungen erblickten nie das Licht der Öffentlichkeit. Dies hat insbesondere für Prominente den Vorteil, dass ihr Strafverfahren weitgehend unbemerkt bleibt und Einzelheiten nicht öffentlich werden. Umgekehrt führt bei ärmeren Beschuldigten das schriftliche Verfahren dazu, dass ihre ökonomischen Verhältnisse nur begrenzt in die Strafzumessung Eingang finden, die Fristen für den Einspruch häufig versäumt werden und sie infolge der Zahlungsunfähigkeit eher im Strafvollzug landen als Personen, die wegen schwererer Taten eine Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung erhalten. Das Radbruch-Zitat erhält durch diese Entwicklung eine neue Bedeutung.

Zur Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im Strafverfahren gehört, dass schriftliche Beweismittel (Urkunden) in der Hauptverhandlung verlesen werden. Allerdings kann von der Verlesung unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 StPO5 abgesehen und ein sog. Selbstleseverfahren angeordnet werden, indem insbesondere den Schöffen Kopien ausgehändigt werden, damit sie diese außerhalb der Hauptverhandlung lesen können. Nach Ablauf der Frist müssen sie lediglich zu Protokoll bestätigen, diese tatsächlich gelesen zu haben. Ob sie dies getan und die Urkunden verstanden haben, unterliegt keiner weiteren Prüfung. Es ist vor allem in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren nachvollziehbar, dass stunden- und tagelanges Verlesen der Öffentlichkeit wie den auf das Zuhören angewiesenen Schöffen Schwierigkeiten bereitet, da nach einiger Zeit die Aufmerksamkeit nachlässt, wenn Zahlenkolonnen aus einer Bilanz o. ä. Dokumente verlesen werden. Hier könnte eine zusammenfassende Darstellung des Berichterstatters hilfreich sein, die durch Anmerkungen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ergänzt werden kann.

In den Verfahren nach zivilrechtlichen Grundsätzen erfährt der Mündlichkeitsgrundsatz Einschränkungen beim schriftlichen Vorverfahren, bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO), dem Schiedsverfahren (§ 495a ZPO) sowie der Entscheidung nach Aktenlage (§§ 251a, 331a ZPO). Im Landwirtschaftsverfahren gilt der Grundsatz der Mündlichkeit nur bedingt. Nach § 15 Abs. 1 LwVG muss das Gericht eine mündliche Verhandlung nur dann anordnen, wenn ein Beteiligter den entsprechenden Antrag stellt. Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, ist über das Ergebnis nach Absatz 4 stets mündlich zu verhandeln, wenn nicht alle Beteiligten darauf verzichten.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Zusätzlich kann das Gericht durch einen sog. Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Mündlichkeitsgrundsatz steht insoweit zur Disposition der Parteien.

Eine mündliche Verhandlung wird für bestimmte Verfahrensarten auch von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorgeschrieben. Nach diesem Grundsatz muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Beginn eines solchen Verfahrens und seiner Rechtskraft eine mündliche Verhandlung stattfinden. Findet während des gesamten Verfahrens keine einzige mündliche Verhandlung statt, verletzt dies das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Verpflichtung zur Anhörung ist jedoch nicht absolut. Sie kann verzichtbar sein, wenn es keine Glaubwürdigkeitsfragen oder angefochtenen Tatsachen gibt, die eine Anhörung erfordern, und das Gericht den Fall auf der Grundlage der schriftlichen Materialien fair entscheiden kann. Eine Anhörung ist verzichtbar in Fällen, in denen es sich um ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen handelt, soweit nicht außergewöhnliche Umstände eine Erörterung notwendig machen. Die Tatsache, dass das Verfahren für einen Beteiligten von „erheblicher persönlicher Bedeutung“ ist, ist für die Notwendigkeit einer Anhörung allein nicht ausschlaggebend. Dennoch kann die Weigerung, eine mündliche Anhörung abzuhalten, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt sein.6 Ob und ggf. wann der deutsche Gesetzgeber mit seinen vorwiegend aus ökonomischen Gründen geschaffenen Einschränkungen europäisches Recht verletzt, bleibt abzuwarten. Zur Verfahrensbeschleunigung haben diese Regelungen in Deutschland jedenfalls im Großen und Ganzen nicht beigetragen.

Mit ihren Entscheidungen greifen Richter nicht nur abstrakt in Rechte von Menschen ein; sie gestalten damit konkret deren weitere Lebensführung – bis hin zu der Frage, ob ein Mensch den Rest seines Lebens oder zumindest viele Jahre in Unfreiheit verbringen muss. Die Anwendung der Rechtsnorm und die Folgen einer jeden Entscheidung müssen daher nicht nur rechtlich richtig, sondern auch angemessen, sprich: verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit ist ein grundlegendes Gebot des Rechtsstaates und ein allgemeiner Schutzmechanismus für die Bürger gegen staatliche Übergriffe. Diese Definition macht deutlich, dass der Begriff der Verhältnismäßigkeit ursprünglich aus dem repressiven Verwaltungsrecht, vor allem dem Polizeirecht stammt. Das BVerfG hat die Bedeutung des Begriffs im Laufe der Zeit erweitert, sodass „Verhältnismäßigkeit“ zum allgemeinen Rechtsgrundsatz geworden ist. Jede staatliche Maßnahme muss a) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein, b) das dafür mildeste Mittel darstellen (sog. Erforderlichkeit) und c) darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn). Die Verhältnismäßigkeit ist (auch) Ausdruck der individuellen Behandlung eines jeden Falles und Betroffenen. Dieser Betrachtung ist oft Subjektivität vorgeworfen worden. Gerade weil dieser Vorwurf – notwendig – der Realität entspricht, ist das Kollegialgericht Ausdruck einer der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit dienenden Besetzung des Gerichts. Die Diskussion im Spruchkörper, ggf. die Regeln zur Mehrheit bei der Festsetzung des Maßes im Urteilsspruch, sind Ausdruck der zum Ausgleich gebrachten widerstreitenden Ansichten. Es gibt Versuche, dem Urteilsspruch – als Bestandteil der Gerechtigkeit wie der Verhältnismäßigkeit – eine die Gleichheit sichernde mathematische Komponente zu geben, z. B. Schmerzensgeldtabellen bei Unfallschäden oder (im anglo-amerikanischen Rechtsraum) sog. sentencing guidelines zur Standardisierung der Strafhöhe.

a. Jede strafgerichtliche Untersuchung hat die Erhebung einer Anklage (daher auch Akkusationsprinzip, lat. accusare, anklagen) zur Voraussetzung (§ 151 StPO). Die Voraussetzung gilt sowohl für die öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 StPO) als auch für die Erhebung der – strafrechtlichen – Privatklage durch einen Verletzten (§ 381 StPO). Im (schriftlichen) Strafbefehlsverfahren hat der Antrag der Staatsanwaltschaft an den Strafrichter bzw. Vorsitzenden des Schöffengerichts auf Erlass des Strafbefehls die Funktion der Anklage. Mit dem Strafbefehl kommen die Schöffen beim Amtsgericht in Kontakt, wenn der Vorsitzende des Schöffengerichts den Erlass des Strafbefehls ablehnt und stattdessen eine mündliche Verhandlung anberaumt oder wenn der Beschuldigte gegen einen erlassenen Strafbefehl Widerspruch einlegt.

b. Die Pflicht zur Erhebung der Anklage vor einer strafrechtlichen Entscheidung hat zwei zentrale Funktionen. Im rechtsstaatlichen Verständnis des Anklageprinzips erfolgt die Trennung der Staatsgewalten, von denen die eine mit der Erhebung der Anklage zur Einleitung des Verfahrens (Anklagemonopol) und die andere zur Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Urteil oder Beschluss befugt ist. Dies trägt zur Unabhängigkeit der Rechtsprechung und zum Vertrauen der Betroffenen in die Unbefangenheit und Unabhängigkeit der Richter bei, die neutral entscheiden sollen. Wenn Ankläger und Richter eine Person wären, könnten (berechtigte) Zweifel bestehen, ob sich der Richter mit der Erhebung der Anklage nicht auch schon ein „Urteil“ über die Schuld des Angeklagten gebildet hat. Die Anklage bestimmt den Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO). Was nicht angeklagt wird, kann nicht verhandelt werden und zu keinem Urteil führen.

c. Die Begrenzung durch die Anklage bezieht sich nur auf den zu beurteilenden Sachverhalt. Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage getroffene rechtliche Bewertung der Tat oder die im Plädoyer beantragte Strafe bzw. Maßnahme entfaltet keine Bindung oder Begrenzung. Das Gericht kann den in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt rechtlich anders beurteilen als der Staatsanwalt. Es kann die Anklage für nicht bewiesen erachten und den Angeklagten freisprechen oder aus einem anderen rechtlichen Grund als dem in der Anklage genannten verurteilen. So kann die erwiesene Tötung eines Menschen nicht wie angeklagt als Totschlag (§ 212 StGB), sondern je nach Beweislage als Mord (bei Nachweis eines Mordmerkmals in § 211 StGB) oder als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB, wenn die Verletzung des Geschädigten, nicht aber dessen Tötung vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war) beurteilt werden.
Auch bei gleicher rechtlicher Würdigung ist das Gericht an den im Plädoyer gestellten Antrag des Staatsanwalts zu den Rechtsfolgen nicht gebunden und kann ihn über- wie unterschreiten. Lediglich bei einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO ist die Zustimmung des Anklagevertreters (und des Angeklagten) erforderlich; die Einstellung nach § 154 StPO – wegen einer neben anderen Taten unwesentlichen Straftat – setzt einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft voraus. Die Staatsanwaltschaft ist „Beteiligte“, nicht „Partei“ des Verfahrens. Deshalb hat sie am Ende der Hauptverhandlung auch nicht „gewonnen“ oder „verloren“, wie häufig umgangssprachlich formuliert wird.

d. Die Trennung der Gewalten kommt auch in den Verfahrensabschnitten nach der Anklageerhebung zum Ausdruck. Im sog. Zwischenverfahren prüft das Gericht zunächst, ob der in der Anklageschrift unter Beweis gestellte Sachverhalt einen hinreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung enthält. Bevor öffentlich verhandelt wird, soll eine unabhängige Instanz die rechtliche Zulässigkeit sowie die sachliche Schlüssigkeit des Sachverhalts im Hinblick auf den Verdachtsgrad prüfen. Bejaht das Gericht diesen Verdacht, eröffnet es das Hauptverfahren durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und bereitet diese vor.
Rechtspolitisch wird hierzu vielfach die Auffassung vertreten, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein anderer Spruchkörper des Gerichts entscheiden solle als der für die spätere mündliche Verhandlung und Entscheidung zuständige. Insofern soll noch einmal eine Teilung der Machtausübung über Menschen und deren Grundrechte vorgenommen werden. Die damit verfolgte Absicht der Stärkung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des erkennenden Gerichts, weil es sich nicht vom Ergebnis seiner vorherigen Würdigung trennen muss, kollidiert aber mit dem Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens. Es müssten mehr Personen Zeit in das Verfahren investieren, was vor allem in den ohnehin zeitintensiven Umfangsverfahren zu weiteren Verzögerungen führen würde.

Dieser Grundsatz besagt, dass nur die Staatsanwaltschaft als exekutiver Teil der Justiz berechtigt ist, Anklage vor einem Gericht zu erheben. Insoweit herrscht innerhalb der Justiz eine Teilung der Macht. Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut, die Ahndung von Straftaten also ausschließlich dem Strafgericht. Dieses wiederum kommt nur ins Verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage erhebt. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, das Gericht „Herr des Urteils“. Das Anklagemonopol ist Teil des Legalitätsprinzips, das die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der ihr – oder ihren Ermittlungspersonen – bekannt gewordenen Straftaten verpflichtet. Das Strafgericht wiederum kann von sich aus keine Anklage erheben oder eine bereits erhobene erweitern. Stellt sich in der laufenden Hauptverhandlung heraus, dass der Angeklagte mehr als nur die angeklagten Taten begangen haben könnte, ist eine Nachtragsanklage erforderlich, ggf. mündlich zu Protokoll der Hauptverhandlung. Das Monopol erfährt eine Kontrolle durch das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO). Die Entscheidung des Staatsanwalts, Ermittlungen seien mangels Tatverdachts nicht erforderlich oder die durchgeführten Ermittlungen zur Anklageerhebung nicht ausreichend, kann als Folge des Legalitätsprinzips gerichtlich durch das OLG überprüft werden.

Staatsanwaltschaft und Gericht sind auch aneinander gebunden, wenn das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das Verfahren nach Anklageerhebung vom Gericht aus Gründen der Opportunität oder der Verfahrensökonomie (§§ 153 ff. StPO) eingestellt oder beschränkt werden soll. Dann ist die Zustimmung des jeweils anderen Organs bzw. bei einer Einstellung in der Hauptverhandlung nach § 154 StPO ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich. Diese gegenseitige Kontrolle soll willkürlichen oder anderen sachwidrigen Entscheidungen entgegenwirken.

a. Alle mit der Strafverfolgung beauftragten Behörden sind verpflichtet, bei Verdacht einer – in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden – Straftat von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten (auch Offizialprinzip). Das ist im Wesentlichen die Staatsanwaltschaft, die sich sog. Ermittlungspersonen bedienen kann, z. B. der Beamten des Polizeivollzuges, der Steuer- oder Grenzaufsicht, der Bergämter, Forst- und Fischereiverwaltungen. Für die Ermittlung und Verfolgung von Zollstraftaten sind die Zollfahndungs- und Hauptzollämter sowie das Zollkriminalamt zuständig. Bei Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (§ 397 AO) der jeweiligen Finanzbehörde. Das Prinzip dient der Gleichbehandlung der Bürger (als Geschädigte wie als Beschuldigte) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und ist insoweit eine Ergänzung zum Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft.
Rechtspolitisch drängt sich dabei auf, warum die Mobilisierung der Sachkunde im Ermittlungsverfahren selbstverständlich ist, im gerichtlichen Verfahren aber vernachlässigt wird. In der Hauptverhandlung geht es darum, Tatsachen festzustellen, auf deren Grundlage Entscheidungen über die Rechtsfragen zu treffen sind, die für das Ergebnis im jeweils konkreten Fall entscheidend sind. Bei wissenschaftlich zu ermittelnden Tatsachen bedient sich das Gericht des Sachverständigen. Die Umsetzung dieser Tatsachen in ein Urteil setzt Kenntnisse über deren Bedeutung im Zusammenhang mit den Verhältnissen voraus, in denen sich Angeklagte wie Geschädigte bewegen. Das Zivilprozessrecht hat die Konsequenzen mit Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Kaufleuten und Landwirten in speziellen Verfahren als sachkundige Beisitzer des jeweiligen Lebensbereiches gezogen. Das Gleiche gilt für das sozialgerichtliche Verfahren. In bestimmten Straf- wie allgemeinen Verwaltungsverfahren stellt sich – etwa bei Wirtschaftskriminalität oder in planungsrechtlichen Verfahren – die gleiche Problematik, dass Recht unter konkreten Lebensverhältnissen zu betrachten ist. Cum-ex/Cum-cum-Verfahren (Erstattung von Steuern, die nie bezahlt wurden) liefern ein instruktives Beispiel.

Flankiert wird das Legalitätsprinzip durch Verfahren des materiellen und des formellen Strafrechts. Prozessual hat der Verletzte der Straftat das Recht, ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Anklage und stellt das Verfahren ein, steht dem Verletzten innerhalb von zwei Wochen das Recht der Beschwerde zu, über die zunächst die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, wenn nicht zuvor der zuständige Staatsanwalt der Beschwerde abhilft. Ist die Beschwerde erfolglos, ist die Klageerzwingung zulässig, über die das OLG entscheidet.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips wird materiell-rechtlich durch die Strafnorm des § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) geschützt, wenn ein erwiesenermaßen Schuldiger von der in der Strafverfolgungsbehörde zuständigen Person vorsätzlich nicht verfolgt wird.

b. Ausnahmen vom Legalitätsprinzip wie vom Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft bestehen für Taten, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden (§ 374 StPO, sog. Antrags- oder Privatklagedelikte wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, Verletzung von Brief- oder Geschäftsgeheimnissen). Diese werden nur verfolgt, wenn der Geschädigte oder anderweitig Antragsberechtigte einen Strafantrag stellt. In den sog. relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag des Geschädigten tätig werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, z. B. bei (auch fahrlässiger) Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB), Sachbeschädigung (§§ 303, 303c StGB) oder Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB). Weitere Ausnahmen vom Legalitätsgrundsatz lässt das Opportunitätsprinzip (§§ 153 ff. StPO) zu. Privatklageverfahren finden ohne Beteiligung von Schöffen statt. Hier wurde die Zivilgesellschaft ggf. bereits durch die Schiedsperson (Friedensrichter) einbezogen.

Die Staatsanwaltschaft (im Ermittlungsverfahren) und das Gericht (nach Anklageerhebung) können aus Gründen der „Opportunität“ das Verfahren einstellen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Gründe vorliegen. Nach § 153 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, wenn

  • es sich bei der Straftat um ein Vergehen handelt,
  • nur ein geringes Verschulden des Beschuldigten vorliegt und
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

In Bagatellsachen wird mangels öffentlichen Interesses von der weiteren Strafverfolgung häufig abgesehen. Wird das Interesse (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) hingegen bejaht, besteht die Möglichkeit der (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO unter Auflagen (Geldbuße, soziale Arbeit usw.), nach deren Erfüllung das Verfahren endgültig eingestellt wird. Ist der Beschuldigte wegen anderer Taten bereits bestraft oder ist eine Verurteilung zu erwarten, kann das Verfahren hinsichtlich der weniger schweren Taten nach § 154 StPO eingestellt werden. Diese Art der Erledigung soll vor allem bewirken, dass sich die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vorrangig der schwereren Taten widmen kann.

In Steuerstrafsachen besteht die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bei einer nur geringfügigen Verkürzung der Steuer (§ 398 AO). Die Selbstanzeige eines Steuerhinterziehers bei der Finanzbehörde kann zur Straffreiheit führen (§ 371 Abs. 1 AO), die aber ausgeschlossen ist, wenn der nicht gerechtfertigte Steuervorteil für die einzelne Tat einen Betrag von 25.000 € übersteigt. Gleichwohl kann von einer Strafe immer noch abgesehen werden, wenn der Täter die hinterzogene Steuer zahlt, zuzüglich eines weiteren Betrages von 10 % (bei Hinterziehung bis 100.000 €), 15 % (bei Hinterziehung bis 1 Mio. €) oder 20 % (bei Hinterziehung von mehr als 1 Mio. €) der hinterzogenen Summe. Die Zahlung wird als „tätige Reue“ betrachtet, die im Steuerstrafrecht selbst nach Vollendung einer Tat möglich ist – anders als im übrigen Strafrecht, in dem die tätige Reue nur möglich ist, solange der Erfolg der strafbaren Handlung (die Verletzung, der Vermögensverlust usw.) noch nicht eingetreten ist und abgewendet werden kann. Diese Gewichtung unter den Straftaten sollten sich alle vor Augen führen, die wegen Ladendiebstahls verurteilen, über die Strafbarkeit von Schwarzfahren diskutieren oder über die Vollstreckbarkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe entscheiden.

Aus dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 GG) wird ein verfassungsmäßiges Recht abgeleitet, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten (sog. nemo tenetur-Grundsatz7). Ausdrücklich umgesetzt wird dieses Recht in §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO für das Ermittlungsverfahren und § 243 Abs. 5 StPO für die Hauptverhandlung. Daraus folgt nicht nur, dass der Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens das (passive) Schweigerecht hat. Er darf auch nicht durch Täuschung, List oder Drohung zu einer selbstbelastenden Aussage verleitet oder genötigt werden. So entschied der BGH in einem Fall, in dem sich ein verdeckter Ermittler das Vertrauen des Beschuldigten erschlich und zur Schilderung der Tat verleitete: „Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.“8 Der Beschuldigte darf – in Bezug auf sich selbst – ungestraft unwahre Angaben machen. Wird er der Lüge überführt, darf nicht stereotyp ein Verlust an Glaubwürdigkeit folgen. Oft haben gerade Unschuldige gute Gründe, nicht die Wahrheit zu sagen. Eine Lüge ist auch nicht strafverschärfend anzurechnen. Aus der Selbstbelastungsfreiheit folgt, dass eine Unwahrheit nicht negativ anzulasten ist.


  1. LAIKOS Journal Online 2025, S. 124-131. ↩︎
  2. LAIKOS Journal Online 2026, S. 9-14. ↩︎
  3. Gustav Radbruch/Konrad Zweigert, Einführung in die Rechtswissenschaft, 10., durchgearb. Aufl., 1961, S. 188. ↩︎
  4. Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Strafgerichte 2024, EVAS-Nummer 24221-04: Erledigte Strafverfahren vor dem Amtsgericht [Abruf: 20.9.2026]. ↩︎
  5. „Wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten“ – ohne weitere sachliche Voraussetzungen. Nur Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung (§ 253 StPO) und die Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen (§ 254 StPO) sind vom Selbstleseverfahren ausgenommen. ↩︎
  6. EGMR, Urteil vom 5.4.2016, Az.: 33060/10 (Blum v. Austria) [Abruf: 20.9.2026]. ↩︎
  7. Nemo tenetur se ipsum accusare (lat.): „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.“ ↩︎
  8. Beschluss vom 27.1.2009, Az.: 4 StR 296/08, HRRS 2009 Nr. 344 [Abruf: 20.9.2026]. ↩︎

Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Justizgrundrechte und Prozessmaximen. Teil 3 Prozessmaximen, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 105-114.

Über die Autoren

  • Geschäftsführender Gesellschafter PariJus gGmbH; Rechtsanwalt; Staatssekretär a. D.; European Network of Associations of Lay Judges, Vice-President for EU-Matters; 1996 bis 2017 Vorsitzender Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V.; 1989 bis 2022 (Heft 1) Redaktionsleitung „Richter ohne Robe“ | Foto: privat

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