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Bereich - Verwaltungsgerichtsbarkeit

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VGH Baden-Württemberg: Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlichen Richters
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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter
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OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
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OVG Sachsen: Wahl der Vertrauenspersonen im Schöffenwahlausschuss
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VG Düsseldorf: Zugang zu öffentlichen Ämtern
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VG Gießen: Anfechtung der Aufstellung der Vorschlagsliste
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VGH Baden-Württemberg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

VGH Baden-Württemberg: Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlichen Richters

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10 2024 – 1 S 1430/24 Zusammenfassung: Der 2020 gewählte ehrenamtliche Richter nahm am 10.7.2024 erstmalig an einer Sitzung des VG teil. Die Entscheidung sollte anstelle einer mündlichen Verkündung den Parteien zugestellt werden. Die Akte mit der[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Tätigkeit im öffentlichen Dienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.1.2025 – 16 F 44/24 Erläuterung zum Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin beim OVG wurde auf Antrag der OVG-Präsidentin vom Amt entbunden, weil sie als Beschäftigte der Kreisverwaltung Aufgaben der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII wahrnahm, somit hoheitliche[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Die Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, fällt nicht in den – die Ausübung des richterlichen Ehrenamtes ausschließenden – Bereich von § 22 Nr. 3 VwGO, auch wenn das Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben beliehen[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines Lehrbeauftragten als ehrenamtlicher Richter

Ehrenamtliche Richter, die eine Ernennungsvoraussetzung nicht erfüllen, bleiben bis zu ihrer Entbindung im Amt und sind bis dahin nach Maßgabe der Geschäftsverteilung heranzuziehen. Im Falle eines ehrenamtlichen Richters, der auf Honorarbasis an einer Hochschule tätig ist, leidet dessen Berufung nicht[…]

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OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist von seinem Amt zu entbinden. Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu[…]

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OVG Sachsen: Wahl der Vertrauenspersonen im Schöffenwahlausschuss

§ 35 Abs. 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) garantiert den Mitgliedern des Gemeinderates ein freies Mandat, auch bei Wahlen. Das den Fraktionen eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderates geht über ein Vorschlagsrecht und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren[…]

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VG Düsseldorf: Zugang zu öffentlichen Ämtern

Verzichtet die Gemeindevertretung darauf, die für die Willensbildung maßgeblichen Erwägungen bei der Aufstellung der Vorschlagsliste darzulegen, führt dies noch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung. Das Gericht ist aber nicht gehindert zu prüfen, ob die Vertretung von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen[…]

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VG Gießen: Anfechtung der Aufstellung der Vorschlagsliste

1. Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Vorschlagsliste können von Personen, die der Vertretung nicht angehören, nicht angegriffen werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Dritten, das durch diese Beschlussfassung verletzt wird, besteht nicht. 2. Die Gemeindevertretung kann bei der Aufstellung der Vorschlagsliste[…]

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VGH Baden-Württemberg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter ist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO verpflichtet, Tatsachen anzuzeigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können durch Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine gröbliche Pflichtverletzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO[…]

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OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Trägt ein ehrenamtlicher Richter eine außerordentliche berufliche Belastung vor (Geschäftsführer eines mittelständischen Handwerksbetriebs mit 21 Mitarbeitern und Prokurist eines weiteren Handwerksbetriebs mit Lieferschwierigkeiten und Personalausfällen), ist er auf Antrag wegen Bestehens eines besonderen Härtefalls vom Amt zu entbinden. (Leitsatz d.[…]

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