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Bereich - Ehrenamtliche Richter

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EuGH: Vorabentscheidung; Status ehrenamtlicher Richter in Italien
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BAG: Nachträgliche Beratung in Telefonkonferenz
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BSG: Amtsentbindung wegen Verlegung des Wohnsitzes
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OLG Braunschweig: Amtsenthebung einer Schöffin mit Kopftuch
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OVG Berlin-Brandenburg: Amtsentbindung wegen besonderer Härte
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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes
7
OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung auf Antrag; anderes richterliches Ehrenamt
8
OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung von Tarifbeschäftigten
9
OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung eines freigestellten Tarifbeschäftigten
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OVG Schleswig-Holstein: Ausschluss wegen Mitwirkung an vorausgegangenem Verwaltungsverfahren

EuGH: Vorabentscheidung; Status ehrenamtlicher Richter in Italien

§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht einer nationalen Regelung zur Ahndung missbräuchlich aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge entgegen, wenn diese den Antrag ehrenamtlicher Richter auf Teilnahme an einem Bewertungsverfahren, bis zum 70. Lebensjahr in ihrer Funktion bestätigt zu werden, davon[…]

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BAG: Nachträgliche Beratung in Telefonkonferenz

Hat das Gericht das Urteil beraten und abgestimmt, aber noch nicht verkündet, müssen an der Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines nachgereichten Schriftsatzes alle Richter der letzten mündlichen Verhandlung mitwirken. Die Beratung kann einverständlich in[…]

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BSG: Amtsentbindung wegen Verlegung des Wohnsitzes

Das Entfallen einer Berufungsvoraussetzung in das Amt des ehrenamtlichen Richters führt nur zur Entbindung vom Amt, wenn eine paritätische Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr gewährleistet ist. Auch der Eintritt in den Ruhestand während der Amtsausübung ist nicht zur Entbindung geeignet,[…]

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OLG Braunschweig: Amtsenthebung einer Schöffin mit Kopftuch

Die Haltung einer Schöffin, das Richteramt in Niedersachsen nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, kollidiert mit der staatlichen Neutralitätspflicht (§ 31a NJG) und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung dar, die die Voraussetzungen des § 51 GVG erfüllt. (Leitsatz des Gerichts) OLG Braunschweig, Beschluss vom[…]

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OVG Berlin-Brandenburg: Amtsentbindung wegen besonderer Härte

Ein besonderer Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen. (Orientierungssatz des Gerichts) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.7.2025 – 4 E 13/25 Gründe: Dem Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes

Das Tragen eines Kopftuchs in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin als Ausdruck einer Glaubensüberzeugung stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Eine darauf beruhende Entbindung vom[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung auf Antrag; anderes richterliches Ehrenamt

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf seinen Antrag vom Amt zu entbinden, wenn er geltend macht, bereits Schöffe zu sein. Auch ein (Jugend-)Ersatzschöffe ist Schöffe im Sinne der[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung von Tarifbeschäftigten

Nach § 22 Nr. 3 VwGO sind „Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind“, als ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Nach Wegfall der Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern kommt es für die Bestimmung als „Angestellter“ im[…]

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OVG Nordrhein-Westfalen: Amtsentbindung eines freigestellten Tarifbeschäftigten

Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen. (Orientierungssatz des Gerichts) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.7.2025 – 16 F 30/25 Gründe: Ein ehrenamtlicher Richter ist vom Amt[…]

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OVG Schleswig-Holstein: Ausschluss wegen Mitwirkung an vorausgegangenem Verwaltungsverfahren

Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ (§ 54 Abs. 2 VwGO), das einen Teilnehmer als ehrenamtlichen Richter von einem anschließenden Gerichtsverfahren ausschließt, ist nicht auf nach außen wirkende Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG beschränkt, sondern als „vorausgegangenes Verfahren“ in einem weiten Sinn auszulegen. Solch[…]

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