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Ethische Grundsätze der Laienrichter und ehrenamtlichen Richter

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In Anerkennung der unterschiedlichen Rechtssysteme und Gerichtsbarkeiten in Europa;
In Anbetracht der Gleichstellung von ehrenamtlichen Richtern und Berufsrichtern;
Unter Berücksichtigung der in der „Europäischen Charta der Ehrenamtlichen Richter“ festgelegten Grundsätze;
Basierend auf den Rechtsgrundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

verabschiedet das Europäische Netzwerk der Vereinigungen Ehrenamtlicher Richter (ENALJ) die folgenden „Ethischen Grundsätze der Laienrichter und ehrenamtlichen Richter“:

  1. Die Mitwirkung von Laienrichtern und ehrenamtlichen Richtern in der Justiz ist ein charakteristisches Merkmal der meisten europäischen Staaten mit einer demokratischen Rechtsordnung.1 Sie sind die Eckpfeiler einer fairen und humanen Justiz und tragen dazu bei, das Recht und die Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit transparenter, verständlicher und zugänglicher zu machen, um das Vertrauen in die Rechtspflege zu stärken.
  2. Die Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Achtung, der Sorgfalt und Kompetenz sowie der Gleichheit und Unparteilichkeit definieren gemeinsam die Rolle der Laienrichter und ehrenamtlichen Richter von heute.
  1. Die Unabhängigkeit von Laienrichtern und ehrenamtlichen Richtern erfordert stets ein Verhalten, das der Bedeutung des Amtes und der richterlichen Aufgabe entspricht.
  2. Laienrichter und ehrenamtliche Richter entscheiden in jedem Einzelfall ausschließlich auf der Grundlage des Sachverhalts und frei von äußeren Einflüssen oder Erwartungen.
  3. Die persönliche Unabhängigkeit ist ein notwendiger Bestandteil der Unabhängigkeit des Amtes, kein persönliches Privileg. Laienrichter und ehrenamtliche Richter sind sich des Einflusses ihrer eigenen Erfahrungen, Werte sowie ihrer persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung auf den Entscheidungsprozess bewusst. Sie haben den Mut, ihre eigenen Ansichten auch gegen den Zeitgeist zu verteidigen, und die Bereitschaft, sich von Argumenten überzeugen zu lassen. Sie lassen sich nicht von der Berichterstattung in den Medien beeinflussen.
  4. Laienrichter und ehrenamtliche Richter müssen sich unzulässigen Versuchen widersetzen, ihre Entscheidungen zu beeinflussen.
  1. Laienrichter und ehrenamtliche Richter sind bei der Ausübung ihres Amtes unparteiisch und unvoreingenommen. Sie legen unverzüglich alle Umstände offen, die vernünftigerweise den Anschein einer Befangenheit erwecken könnten.
  2. Laienrichter und ehrenamtliche Richter vermeiden es, durch ihr Verhalten oder ihr Auftreten sowie in ihren Beiträgen in sozialen Medien Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Äußerungen oder sichtbare Symbole der Unterstützung, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, sind zu vermeiden.
  3. Laienrichter und ehrenamtliche Richter, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Organisation in ihr Amt berufen werden, müssen gegenüber Parteien mit gegensätzlichen Interessen die erforderliche Unparteilichkeit wahren.
  1. Laienrichter und ehrenamtliche Richter verhalten sich gegenüber allen an einer Gerichtsverhandlung Beteiligten respektvoll und zurückhaltend. Sie üben ihre Aufgaben gleichberechtigt aus und unterlassen jede Form von Diskriminierung oder Voreingenommenheit.
  2. Sie wahren die Vertraulichkeit von Beratungen, nichtöffentlichen Verhandlungen und gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
  3. Laienrichter und ehrenamtliche Richter dürfen keine Vorteile oder Privilegien annehmen, die als Einflussnahme auf die Ausübung ihrer richterlichen Pflichten ausgelegt werden könnten.
  4. In Kollegialgerichten arbeiten sie vertrauensvoll, objektiv und lösungsorientiert zusammen.
  1. Laienrichter und ehrenamtliche Richter sind sich ihrer Rolle und Verantwortung in einem auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Rechtssystem und dessen Befugnis zur Gestaltung und Einschränkung von Rechten und Lebensbedingungen bewusst. Ihre Mitwirkung trägt zu fairen und transparenten Verfahren bei.
  2. Das Richteramt erfordert Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowohl bei der Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts als auch bei der Beweiswürdigung.
  3. Laienrichter und ehrenamtliche Richter sind sich der rechtlichen und praktischen Folgen ihrer Entscheidungen für das weitere Leben der Betroffenen bewusst.
  4. Vor ihrem Amtsantritt machen sie sich mit ihren Rechten und Pflichten sowie mit den Möglichkeiten zur Mitwirkung und Gestaltung des Gerichtsverfahrens vertraut. Sie müssen regelmäßig an Fortbildungen zu Themen teilnehmen, die das Richteramt betreffen.
  1. Das Urteilen über andere Menschen erfordert soziale Kompetenzen, die auf Lebens- und/oder Berufserfahrung beruhen, sowie ein Verständnis für menschliches Verhalten. Laienrichter und ehrenamtliche Richter verfügen über Einfühlungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Urteilsvermögen und die Fähigkeit, mit Konflikten und Kritik umzugehen, sowie über Verantwortungsbewusstsein und Selbstdisziplin – auch in emotional herausfordernden Situationen.
  2. Mit diesen wichtigen Fähigkeiten tragen sie zu fairen Entscheidungen bei, die nicht allein von der richtigen Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmt werden.
  1. Laienrichter und ehrenamtliche Richter stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz, indem sie als aufgeschlossene und prinzipientreue Repräsentanten des Justizsystems fungieren und einen konstruktiven Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern.
  2. Auch außerhalb von Gerichtsverhandlungen verhalten sich Laienrichter und ehrenamtliche Richter so, dass weder ihre Unabhängigkeit und Neutralität noch ihre Loyalität gegenüber den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt werden können.
  3. Bei öffentlichen Äußerungen – beispielsweise in sozialen Medien – und bei ihren Aktivitäten achten Laienrichter und ehrenamtliche Richter darauf, dass die Würde anderer Menschen nicht verletzt wird.

Verabschiedet von der ENALJ-Generalversammlung am 9. Mai 2026 in Murcia
Deutsche Übersetzung: PariJus gGmbH

Originalversion:
Ethical Principles of Lay and Honorary Judges. Adopted by the General Assembly on 9 May 2026 in Murcia, Spain


  1. Diese Grundsätze gelten für alle Arten von Laienrichtern und ehrenamtlichen Richtern, ehrenamtlichen stellvertretenden Staatsanwälten und Schiedspersonen. ↩︎

Zitiervorschlag: Ethische Grundsätze der Laienrichter und ehrenamtlichen Richter, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 3, S. 103-104. 

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