Aktuelles zu Wirtschafts-, Umwelt- und Gewaltkriminalität
1. Beweislastumkehr bei erweiterter Einziehung
Der Bundesrat hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB“ in den Bundestag eingebracht. Anlass ist die Tatsache, dass organisierte Kriminalität das durch die Tat erlangte Vermögen zunehmend verschleiert und in legalen Strukturen verbirgt. Die Ermittlungsbehörden decken oft erhebliche Vermögenswerte auf, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen die Herkunft aus strafbaren Handlungen aber „auf der Stirn geschrieben“ steht. Als Lösung sieht der Entwurf eine gesetzliche Vermutung vor, dass Vermögen bei grobem Missverhältnis zu legalen Einkünften als „aus rechtswidrigen Taten stammend“ gelten soll. Dem jeweils Betroffenen obliegt dann die Darlegung für eine legale Herkunft, d. h. er muss objektive Tatsachen für einen behaupteten legalen Erwerb dieser Vermögenswerte vortragen. Diese Pflicht kennen bislang nur ehrenamtliche Richter aus Verfahren nach zivilrechtlichen Prinzipen als Beibringungsgrundsatz. Insoweit erhält der strafprozessuale Grundsatz der Aufklärung von Amts wegen eine Durchbrechung mit dem Ziel, die Abschöpfung unklarer Vermögenswerte zu erleichtern und die staatliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Bekämpfung schwerer Kriminalität zu stärken.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 21/5777
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2. Vermögensabschöpfung bei Leerverkaufsgeschäften
Mit einem weiteren Gesetzentwurf im Bereich der Steuerkriminalität will der Bundesrat erreichen, dass Vermögensvorteile aus illegalen Leerverkaufsgeschäften1 auch bei Dritten – d. h. im aktuellen Verfahren nicht beschuldigten Personen – eingezogen werden können, die diese „für die Tat“ erlangt haben. Dadurch soll verhindert werden, dass unrechtmäßige Vermögensvorteile dauerhaft beim wirtschaftlich Begünstigten verbleiben. Die Regelung soll auch in aktuell noch laufenden Verfahren Anwendung finden, um die Effektivität der Vermögensabschöpfung in Steuerstrafverfahren zu stärken.
Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 21/6377
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3. Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203
Die Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt soll in nationales Recht umgesetzt werden. Obwohl das deutsche Umweltstrafrecht im StGB wie im Nebenstrafrecht bereits viele Elemente enthält, besteht noch Umsetzungsbedarf. Für viele Tatbestände muss eine Strafbarkeit des Versuchs eingeführt und das Strafmaß angehoben werden. Die Strafbarkeit wird auf „erhebliche“ Schäden beschränkt, allerdings müssen die Schäden nicht mehr tatsächlich eingetreten, sondern die inkriminierte Tathandlung lediglich geeignet sein, erhebliche Schäden an der Umwelt hervorzurufen. Einige Elemente sind neu, z. B. die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium.2 Besonders schwere Fälle und Qualifikationstatbestände sollen in den Katalog für die Zulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) aufgenommen werden.
Gesetz zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6133
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4. Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten
Die Strafen gegen den Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten will ein Gesetzentwurf der Bundesregierung verschärfen. Der BGH hatte die mittels Getränke verabreichten Substanzen beim sexuellen Übergriff nicht als „gefährliches Werkzeug“ (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) eingestuft, weil sie als Flüssigkeit „kein Gegenstand“ sind und deshalb kein „Werkzeug“ sein können.3 Stattdessen hat der BGH § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) als Strafnorm angewandt, die aber lediglich eine Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren nach Abs. 8 Nr. 1 vorsieht. Künftig soll der Einsatz „gefährlicher Mittel“ zur Begehung einer Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet werden. Die Reform soll zum besseren Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt beitragen. Allerdings wirkt die Initiative eher wie ein Misstrauensvotum gegen die Gerichte. Diese sind auch bislang nicht gehindert, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verhängen, verlieren künftig nur die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Umständen im Tatgeschehen mit einer geringeren Strafe zu reagieren. Die Vorstellung, ein Täter würde durch die Erwartung einer Strafe von mindestens fünf statt drei Jahren Freiheitsentzug von der Gewalttat abgehalten, wirkt eher naiv. Ein präventiver Effekt dürfte von der Erhöhung der Mindeststrafe nicht ausgehen.
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 325/26
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5. Gewaltschutzgesetz – Elektronische Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit
Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz regelt nunmehr bundeseinheitlich den Opferschutz durch die sog. elektronische Fußfessel. Im Rechtsausschuss wurde dabei eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung abgelehnt, wonach die elektronische Überwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden dürfte. Die Familiengerichte können jetzt Gewalttäter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten, um weitere Gewalt in Paarbeziehungen zu verhindern. Zudem erhalten sie zur Erstellung von Gefährdungsanalysen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Befugnis, Auskünfte aus dem Waffenregister einzuholen. Der Strafrahmen für Verstöße gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist erhöht worden. Bei der Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss war einerseits eine fehlende Einbettung in ein – bundesweit einheitliches – Risiko- und Fallmanagement kritisiert worden. Zum anderen waren Fragen der praktischen Umsetzbarkeit und des erheblichen Ressourcenbedarfs bei Polizei und Justiz Gegenstand der Erörterung für einen weiteren Regelungsbedarf. Dabei stand eine nachhaltige Ausgestaltung und Finanzierung der Täterarbeit als entscheidender Faktor effektiver Gewaltprävention im Vordergrund.
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4082
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6. Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Die psychosoziale Prozessbegleitung soll nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung überarbeitet werden, damit das Angebot besser angenommen wird und flächendeckend erhalten bleibt. Der Kreis der Berechtigten soll auf Verletzte schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten erweitert und die Betreuer sollen besser in das strafrechtliche Verfahren einbezogen werden. In gravierenden Fällen entsteht ein Anspruch auf kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand. Zudem sollen die Volksverhetzung (§ 130 StGB), verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) in den Katalog der zur Nebenklage Berechtigten (§ 395 Abs. 3 StPO) aufgenommen werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6214
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- Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer selbst nicht besitzt. Sog. Cum-Ex-/Cum-Cum-Geschäfte führten durch Verschiebungen zum Dividenden-Stichtag zu mehrfacher Erstattung nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer. ↩︎
- Umweltmedien sind Elemente der natürlichen Umwelt: Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt und das Klima. ↩︎
- Beschluss vom 8.10.2024, Az.: 5 StR 382/24, HRRS 2024 Nr. 1612 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
Zitiervorschlag: Aktuelles zu Wirtschafts-, Umwelt- und Gewaltkriminalität, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 71-72.