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Im Namen des Volkes: Die unverzichtbare Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Solveig Sternjakob & Robert Nazarek

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Abstract
Die Vorauswahl der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit durch Gewerkschaften, Sozialverbände und -behörden gewährleistet eine Pluralität der vorschlagsberechtigten Institutionen. Verbandspolitische Zugehörigkeit, Lebens- und Berufserfahrung führen zu unterschiedlichen Standpunkten in den sozialgerichtlichen Verfahren. Dies ist gewünscht und trägt zur Qualität der Rechtsprechung bei. Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass gegensätzliche Interessen einem Konsens in der Beratung des Gerichts nicht entgegenstehen. Einer Reduzierung der ehrenamtlichen Richter ist daher entgegenzuwirken; Verbesserungen werden bei der Fortbildung, Freistellung von der Arbeit und Entschädigung gesehen.

The pre-selection of honorary judges in the social courts by trade unions, social welfare organisations and social welfare authorities ensures a diversity of institutions entitled to make nominations. Affiliation to these organisations, as well as life and professional experience, lead to differing viewpoints in social court proceedings. This is desirable and contributes to the quality of judicial decisions. Empirical studies have shown that conflicting interests do not prevent consensus from being reached in the court’s deliberations. A reduction in the number of honorary judges should therefore be counteracted; improvements are seen in the areas of further training, leave of absence from work and compensation.

Anlässlich des 80. Geburtstags von Hasso Lieber würdigen wir ein Lebenswerk, das die Bedeutung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, insbesondere der Schöffinnen und Schöffen wie kaum ein anderes geprägt hat. Sein Engagement hat die Sichtbarkeit und Wertschätzung dieser Form demokratischer Mitwirkung nachhaltig gestärkt – ein Gewinn für die Sozialgerichtsbarkeit, die zu den größten Gerichtsbarkeiten Deutschlands zählt.1 Dort entscheiden heute rund 16.760 ehrenamtliche Richterinnen und Richter gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und -richtern über eine beachtliche Zahl von Verfahren.2 Ein somit überaus geeigneter Anlass, die zentrale Rolle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit hervorzuheben (1.), das Wissen und die Erfahrung zu beleuchten, die sie in die Entscheidungen einbringen (2.), und leider auf aktuelle Angriffe auf ihre Beteiligung aufmerksam zu machen (3.).

Die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit ist Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips: Rechtsprechung soll nicht allein Ausdruck eines staatlichen Expertensystems sein, sondern die Perspektiven derjenigen einbeziehen, „in deren Namen“ geurteilt wird.3 Während der Zugang für Berufsrichterinnen und -richter in Deutschland durch gesetzliche und landesrechtliche Juristenausbildungs- und Prüfungsordnungen weitgehend standardisiert ist, verfügen ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Regel über keine juristische Ausbildung und wirken daher als sachkundige Laien mit,4 wobei diese oft sachkundige Experten aus der Praxis sind. Die Einbindung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in die sozialrechtliche Entscheidungsfindung folgt somit denselben Grundgedanken wie in anderen Gerichtsbarkeiten: Sie soll die Rechtsprechung demokratisch legitimieren, gesellschaftliche Erfahrung in die Entscheidungsfindung einbringen und die Transparenz und Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen erhöhen.5 Dementsprechend üben ehrenamtliche Richterinnen und Richter ihr Amt mit denselben Rechten wie die Berufsrichterinnen und -richter aus (§ 19 Abs. 1 SGG) und sind in gleicher Weise unabhängig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG).6

Ihre Berufung erfolgt auf der Grundlage von Vorschlagslisten für eine Amtszeit von fünf Jahren (§§ 13 f. SGG). Diese Listen werden, entsprechend dem in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Fachkammerprinzip, von Gewerkschaften und anderen sozial‑ oder berufspolitischen Vereinigungen einerseits sowie von Arbeitgeberverbänden und bestimmten obersten Bundes‑ und Landesbehörden andererseits erstellt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit werden also nicht aus der allgemeinen Bevölkerung – wie die Schöffen – rekrutiert, sondern aus organisierten gesellschaftlichen Gruppen, die jeweils spezifische sozial‑ oder arbeitsmarktpolitische Interessen repräsentieren.7

Die an der Rekrutierung beteiligten Organisationen vertreten häufig gemeinsame, teils unterschiedliche oder sogar gegensätzliche sozial- und arbeitsmarktpolitische Interessen. Diese Pluralität spiegelt sich in der Auswahl der vorgeschlagenen Personen wider und hat Auswirkungen auf das Verständnis der Rolle des richterlichen Ehrenamtes.8 Deshalb ist es nicht überraschend, dass die Daten einer im Jahr 2018 durchgeführten Befragung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zeigen, dass ein Viertel (26 %) der Befragten Unterschiede in den Standpunkten der beiden ehrenamtlichen Vertreterkreise in den Beratungen wahrnimmt. Dies hindert jedoch nicht die Einigung am Ende der Beratungen, denn neun von zehn Befragten gaben an, dass die Entscheidungen letztlich einstimmig gefällt werden. Somit liegt die Folgerung nahe, dass innerhalb der Spruchkörper trotz teils entgegengesetzter Interessenlagen kooperiert wird.9

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bringen nicht nur ihre verbandlichen Interessen in die Beratung ein; vielmehr verkörpern sie den oft zitierten „gesunden Menschenverstand“. Das ist keineswegs trivial, sondern verweist auf eine in der Aufklärung wurzelnde kantianische Vorstellung praktischer Vernunft, die auf Erfahrungswissen aus Beruf, Betrieb und sozialer Realität basiert.10 Ehrenamtliche tragen somit dazu bei, den Klägerinnen und Klägern zu vermitteln, dass ihre Verfahren nicht bloß anhand abstrakter Paragrafen, sondern unter Berücksichtigung des tatsächlichen Lebenssachverhalts beurteilt werden.11

In der Sozialgerichtsbarkeit leisten ehrenamtliche Richterinnen und Richter außerdem einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung der Rechtspflege. Denn die Verbände und Gewerkschaften, die die Vorschlagslisten erstellen, haben ein eigenes Interesse daran, Personen zu nominieren, die den Anforderungen des richterlichen Ehrenamtes gewachsen sind und die Funktionsfähigkeit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterstützen.12 Die sozialrechtliche Materie gilt jedoch selbst unter Juristinnen und Juristen als besonders komplex und schwer zugänglich. Aufgrund des geringen Angebots im Studium verfügen viele Proberichterinnen und -richter zu Beginn ihrer Tätigkeit nur über begrenzte Kenntnisse sowohl im Leistungs- als auch im Verfahrensrecht.13 Für ehrenamtliche Richterinnen und Richter gilt dies erst recht. Dies macht deutlich, wie wichtig die Weiterbildung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist. Derzeit werden Fortbildungen überwiegend von den vorschlagenden Verbänden organisiert, meist an Wochenenden und mit erheblichem ehrenamtlichem Engagement ohne Entschädigung.14 Wenn man die Qualitätssicherungsfunktion des richterlichen Ehrenamtes jedoch ernst nimmt, dann ist Weiterbildung aus rechtsstaatlicher Perspektive als integraler Bestandteil des Ehrenamtes zu begreifen. Dies erfordert klare gesetzliche Regelungen zur Freistellung von der Arbeit sowie zur Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).15

Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns sind keine Selbstverständlichkeiten; sie müssen stets neu gesichert und verteidigt werden.16 Die ehrenamtliche Mitwirkung gerät regelmäßig wiederkehrend zum Gegenstand politischer Reformversuche – leider keiner positiven, sondern zur Einschränkung der Mitwirkung des richterlichen Ehrenamtes. Seit 2008 wurde mehrfach versucht, sog. „konsentierte Einzelrichterinnen und -richter“ in das SGG einzuführen.17 Der scheinbar harmlose Satz „Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer entscheiden“ hätte weitreichende Folgen. Erfahrungen aus der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit zeigen, dass solche Regelungen die kollegiale Mitwirkung der Ehrenamtlichen nahezu vollständig verdrängen.18 Die wiederholte Behauptung, dies diene der Entlastung der Sozialgerichte, ist nicht überzeugend, zumal Instrumente im Verfahrensrecht, die eine Beschleunigung herbeiführen können, bereits vorhanden sind. Tatsächlich handelt es sich um den Versuch, die ehrenamtliche Beteiligung strukturell auszuhöhlen. Die Sozialpartner (BDA und DGB) haben sich wiederholt und einstimmig dagegen ausgesprochen.

Statt die Beteiligung der Ehrenamtlichen einzuschränken, braucht es eine Stärkung ihrer Rechte bei der Ausübung des richterlichen Ehrenamtes. Dazu gehören vor allem klare gesetzliche Regelungen zur Freistellung von der Arbeit sowie eine angemessene Entschädigung, insbesondere hinsichtlich Gleitzeit- und anderen flexiblen Arbeitszeitmodellen19 und im Zusammenhang mit der Akteneinsicht.20 Diese Punkte sind seit Langem überfällig und entscheidend, um die Funktionsfähigkeit und Attraktivität des richterlichen Ehrenamtes nachhaltig zu sichern.


  1. Mit 346.840 anhängigen Verfahren und 240.115 Neuzugängen im Jahr 2024 ist die Sozialgerichtsbarkeit, gemessen an Verfahrenszahlen, die größte Gerichtsbarkeit in Deutschland, vgl. Statistischer Bericht Sozialgerichte 2024, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  2. Geschlechterparität bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern 2024, Bundesamt für Justiz, 2026 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  3. Robert Nazarek, Die ehrenamtlichen Richter für die Zukunft der Demokratie stärken, in: Meßling/Voelzke (Hrsg.), Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats, Festschrift für Rainer Schlegel, 2024, S. 299, 300, zitiert den Vortrag von Eichenhofer auf dem 2. Tag der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des BSG, 2012. ↩︎
  4. Armin Höland, Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit, in: Welti/Schulz (Hrsg.), Soziale Herkunft, Karrierewege und Entscheidungspraxis in der Sozialgerichtsbarkeit, 2025, S. 191, 192 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  5. Nazarek (Fn. 3), S. 309. ↩︎
  6. Nazarek (Fn. 3), S. 306; Höland (Fn. 4), S. 192. ↩︎
  7. Höland (Fn. 4), S. 194 ff. ↩︎
  8. Ebenda. ↩︎
  9. Armin Höland/Christina Buchwald/Elisabeth Krausbeck, Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit und in der Sozialgerichtsbarkeit. Ergebnisse einer repräsentativen Befragung in Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen-Anhalt, 2018, S. 56 f. [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  10. Nazarek (Fn. 3), S. 302; Höland (Fn. 4), S. 200. ↩︎
  11. Nazarek (Fn. 3), S. 302. ↩︎
  12. Höland (Fn. 4), S. 197, 206. ↩︎
  13. Nazarek (Fn. 3), S. 301. ↩︎
  14. Nazarek (Fn. 3), S. 303 f. ↩︎
  15. Ebenda, S. 304. ↩︎
  16. Sarah Schulz/Felix Welti, Einleitung, in: Welti/Schulz (Hrsg.), Soziale Herkunft, Karrierewege und Entscheidungspraxis in der Sozialgerichtsbarkeit, 2025, S. 19 [Abruf: 18.6.2026]. ↩︎
  17. 2008, 2011, 2012, 2018, neuester Versuch: BR-Drs. 744/25 vom 10.12.2025. ↩︎
  18. Stellungnahme des DGB vom 6.1.2026 zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-Drs. 744/25). Keine Einschränkung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter*innen!, LAIKOS Journal Online 2025, S. 137 ff. ↩︎
  19. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erleiden bei flexiblen Arbeitszeitmodellen faktisch Verdienstausfall, weil Gerichtszeiten als „Freizeit“ gelten und vollständig nachgearbeitet werden müssen. Eine Erstattung durch die Gerichtskasse entfällt. Hier besteht ein dringendes gesetzgeberisches Handlungsgebot. ↩︎
  20. Zu diesem Vorschlag: Nazarek (Fn. 3), S. 305 f. ↩︎

Zitiervorschlag: Solveig Sternjakob / Robert Nazarek, Im Namen des Volkes: Die unverzichtbare Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit, in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 2, S. 64-66.

Über die Autoren

  • Referatsleiterin für Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand | Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Köln, Paris und Nantes war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Kassel im Bereich Sozialversicherung sowie in der Berliner Landesverwaltung. | Foto: privat

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  • Facharbeiterausbildung und Studium der Elektrotechnik in der DDR; zur Wendezeit Betriebsratsvorsitzender; Ausbildung an der Akademie der Arbeit in Frankfurt/Main; DGB-Rechtssekretär in Berlin mit Schwerpunkt im Arbeits-, später Sozialrecht; bis 2026 Referatsleiter Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand | Vorsitzender des Vereins der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts e. V. | Foto: privat

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