Stellungnahme des DGB vom 6.1.2026 zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-Drs. 744/25)
Keine Einschränkung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter*innen!
1. Zusammenfassung
Für den DGB inakzeptabel ist der erneute Vorschlag, die sogenannten „konsentierten Richter*innen“ einzuführen und so den Einzelrichter*innen der ersten Instanz eine Entscheidung ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter*innen zu ermöglichen. Die gleiche Wirkung ergäbe sich aus dem Vorschlag in der Berufung über die bisherige Möglichkeit hinaus durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dies ist die stoische Wiederholung seit 2008 bereits viermal abgelehnter Vorschläge.1 Die Vorschläge sind nicht trivial, denn die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter*innen ist ein Kernelement des sozialgerichtlichen Verfahrens. Dies hat die Bundesregierung in ihren jeweiligen Stellungnahmen zur Ablehnung der Bundesratsinitiativen deutlich zum Ausdruck gebracht.2
Der Bundesrat begründet seinen Beschluss insbesondere damit, „dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vorneherein offensichtlich erfolglosen Verfahren vor den Sozialgerichten führen“. Schon 2023 habe sich die Justizministerkonferenz mit dem Phänomen der „Vielkläger“ beschäftigt und angeregt zu prüfen, wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes besser begegnen können.
Der DGB erinnert daran, dass diese Position gemeinsam von den Sozialpartnern, dem Deutschen Sozialgerichtstag e. V. und dem Deutschen Richterbund vertreten wurde. Die wiederholt vorgebrachte Behauptung, eine Einschränkung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter*innen diene der Entlastung der Sozialgerichte, ist empirisch nicht belegt. Eine Reduzierung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter*innen läuft faktisch auf deren Verdrängung im sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz hinaus und ist mit den Grundprinzipien eines demokratisch verfassten Sozialstaates nicht vereinbar.
Der Entschließungsantrag beruht insgesamt auf der Behauptung, dass die Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten dauerhaft hoch ist. Dies entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Lage (s. Abbildung 1) und bildet keine tragfähige Grundlage für effektive Entlastungsmaßnahmen. Tatsächlich sind die Klageeingänge in der Sozialgerichtsbarkeit seit 2011 rückläufig bzw. bewegen sich auf einem stabilen Niveau.
Klageverfahren vor dem Sozialgericht (Anzahl)

Richtig ist, dass es 2018 tatsächlich zu einem starken Anstieg gekommen ist. Falsch ist die Behauptung, dass sie sich seitdem auf (diesem) hohen Niveau befinden. An den Zahlen des Statistischen Bundesamtes ist nachzulesen, dass die Zahlen ab 2019 wieder dem Trend folgen und weiter sinken. Der Anstieg 2018 ist auf ein vom Bundesministerium für Gesundheit in den Bundestag eingebrachtes Gesetz zurückzuführen, welches eine drastische Verkürzung der Verjährung für Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern vorsah. Die Krankenhäuser haben daraufhin innerhalb dieser kurzen Frist etwa 60.000 Klagen an den Sozialgerichten anhängig gemacht, um die Verjährung zu hemmen. Die Eingänge im einstweiligen Rechtsschutz und im sonstigen Geschäftsanfall blieben stabil.3 Ohne die von den Krankenhäusern ausgehende „Klageflut“ wären die Eingangszahlen für Klagen in der Sozialgerichtsbarkeit somit dem bisherigen sinkenden Trend weiter gefolgt. Erwähnenswert ist auch, dass diese „Klageflut“ ausschließlich die Sozialgerichte betraf. Die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht blieben hiervon unberührt.4 Bestehende Belastungen der Sozialgerichtsbarkeit sind daher nicht auf steigende Verfahrenszahlen zurückzuführen, sondern auf strukturelle Ursachen. Hierzu zählen insbesondere erhebliche Altbestände, eine zunehmende tatsächliche und rechtliche Komplexität der Verfahren sowie anhaltende personelle Engpässe bei Richter*innen sowie beim nichtrichterlichen Personal. Einschnitte in die Beteiligungsrechte ehrenamtlicher Richter*innen führen daher nicht zu einer spürbaren Verfahrensbeschleunigung, schwächen jedoch die Qualität der Sachverhaltsaufklärung und das Vertrauen in die sozialgerichtliche Rechtsprechung. Gerade in sozialrechtlichen Streitigkeiten mit existenzsicherndem Charakter ist die kollektive Entscheidungsfindung durch Berufs- und ehrenamtliche Richter*innen von besonderer Bedeutung.
Eine Reform, die im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Beschränkungen oder Verkürzungen zielt, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und verkennt die tatsächlichen Belastungsfaktoren. Eine wirksame und nachhaltige Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren setzt vielmehr voraus, dass die bestehenden Verfahrensrückstände konsequent abgebaut und die Verfahrensdauer durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte begrenzt wird. Einschränkungen verfahrensrechtlicher Garantien oder des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes dürfen dabei nicht in Betracht kommen.
Zur Verfahrensbeschleunigung und der Befassung mit rechtlich geklärten Sachverhalten oder den angeführten kaum erfolgversprechenden Klagen stehen unterschiedliche Regelungen des SGG bereits zur Verfügung:
- § 105 SGG erlaubt es, bei geklärtem Sachverhalt und Verfahren, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
- § 124 SGG erlaubt es, durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.
- § 153 SGG erlaubt
– einerseits die Zurückweisung ohne weitere Entscheidungsgründe, wenn die Vorentscheidung nur zu bestätigen ist und
– andererseits die Zurückweisung durch Beschluss, wenn das Verfahren einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten wird. - § 102 und § 156 SGG fingieren die Rücknahme des Verfahrens, wenn dies trotz Aufforderung und Belehrung nicht betrieben wird.
- § 192 SGG erlaubt es, Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, wenn sie auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Verfahrens hingewiesen wurden.
2. Im Einzelnen
2.1. Regelung zur Entschärfung des Problems des Vielklägers bei Beibehaltung der Gerichtskostenfreiheit
Die Initiative geht auf die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 25. bis 26. Mai 2023 zurück. Dort beschäftigten sie sich mit dem Phänomen der sogenannten „Vielkläger “, also solchen Personen, die eine Vielzahl aussichtsloser Klagen einreichen. Dieses Phänomen soll bekämpft werden, ohne dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes und die damit verbundene Gerichtskostenfreiheit (§ 183 SGG) aufgehoben werden.
Bewertung: Die Diskussion um sogenannte „Vielkläger“ ist aus mehreren Gründen kritisch zu betrachten. Erstens gibt es zum benannten Phänomen kein belastbares Zahlenmaterial, das einen systematischen Zusammenhang zwischen „Vielklägern“ und einer relevanten Belastung der Sozialgerichtsbarkeit belegt. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten vielmehr schon 2008, dass die Aussichtslosigkeit der Klagen sich erst im Laufe der Ermittlungen ergibt und dass die Ursachen steigender Fallzahlen in strukturellen Problemen der Verwaltung, in fehlerhaften Bescheiden und in sozialpolitischen Rahmenbedingungen zu suchen sind.5 Die Vermutung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzelner Kläger*innen ist daher nicht belegt.
Zweitens enthält die Initiative keine konkreten Vorschläge, wie der behaupteten Problematik begegnet werden soll. Ohne klare Regelungsinhalte ist eine fundierte Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Eine pauschale Problemzuschreibung ohne empirische Grundlage darf jedoch nicht zur Rechtfertigung potenzieller Einschränkungen des effektiven Rechtsschutzes herangezogen werden. Gerade im sozialgerichtlichen Verfahren, das für viele Betroffene die einzige Möglichkeit darstellt, existenzsichernde Ansprüche durchzusetzen, ist besondere Zurückhaltung geboten. Der DGB verweist insoweit auf seine Stellungnahme vom 23.02.2021 zum noch weitergehenden Konzept der BR-Drucksache 495/1/20 vom 19.02.2021.
2.2. Einführung des konsentierten Einzelrichters
§ 12 Abs. 1 SGG soll dahingehend geändert werden, dass Entscheidungen in der ersten Instanz auch von einem Einzelrichter ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter getroffen werden kann.
Bewertung: Der Vorschlag wurde bereits in den Jahren 2008, 2012, 2016 und 2018 übereinstimmend von den Sozialpartnern, Verbänden und der Bundesregierung abgelehnt. Der Vorschlag ist schlicht nicht geeignet, die Zahl der Klageeingänge zu beeinflussen oder die Belastung der Sozialgerichte nachhaltig zu reduzieren.
Ein Zusammenhang zwischen der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter*innen und der Verfahrensbelastung besteht nicht. Die Regelung hätte vielmehr zur Folge, dass ehrenamtliche Richter*innen in der ersten Instanz faktisch von der Entscheidung ausgeschlossen wären. Dies beträfe das Herzstück des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter*innen ist ein Kernelement der Sozialgerichtsbarkeit und Ausdruck demokratischer Teilhabe in einem sozialstaatlich geprägte Rechtsgebiet. Ihre besondere Sachkunde aus dem Arbeits- und Sozialleben trägt wesentlich zur Qualität der Sachverhaltsaufklärung, zur Praxisnähe der Entscheidungen und zum Vertrauen der Beteiligten in die sozialgerichtliche Rechtsprechung bei.
Eine Zurückdrängung der ehrenamtlichen Richter*innen würde daher nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führen, wohl aber die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen und die Befriedungsfunktion der Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig schwächen. Der Vorschlag wird vor diesem Hintergrund kategorisch abgelehnt.
2.3. Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG
Die Frist, nach der eine Klage bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt, soll von drei auf zwei Monate verkürzt werden.
Bewertung: Es ist zu beachten, dass sich vor den Sozialgerichten Kläger*innen häufig in Krankheit, Armut oder instabilen Lebenslagen befinden. Verzögerungen entstehen nach der Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Prozessvertreter*innen nicht aus Taktik, sondern aus tatsächlichen Lebensumständen. Eine kürzere Frist erhöht das Risiko unbeabsichtigter Rechtsverluste und ist abzulehnen. Im Übrigen wird die Behauptung zur Begründung dieses Vorschlages nicht mit empirischen Quellen belegt.
2.4. Einschränkung der Anhörungspflicht des § 109 SGG
§ 109 SGG verpflichtet das Gericht auf Antrag des Klägers, einen von ihm benannten Arzt gutachtlich zu hören. Künftig soll dieses Recht davon abhängen, dass der Kläger bereits mit Antragstellung eine Erklärung des Arztes vorlegt, wonach dieser zur Gutachtenerstattung bereit ist. Ohne diese Erklärung soll die Pflicht des Gerichts entfallen.
Bewertung: Der Sinn und Zweck der zusätzlichen Voraussetzung, bereits mit der Antragstellung eine Erklärung der benannten Ärztin bzw. des benannten Arztes über die Bereitschaft zur Gutachtenerstattung vorzulegen, ist nicht ersichtlich. In der sozialgerichtlichen Praxis nehmen Kläger*innen in der Regel bereits vor der Antragstellung nach § 109 Kontakt zu den potentiellen Gutachter*innen auf. Die Erklärung stellt daher keine zusätzliche Gewähr für die Durchführbarkeit der Begutachtung dar.
Eine relevante Verfahrensbeschleunigung ist mit dem Regelungsvorschlag ebenfalls nicht verbunden. Es ist allgemein bekannt, dass geeignete medizinische Sachverständige häufig über längere Zeiträume ausgelastet sind und Gutachten nicht kurzfristig erstellen können. Die zusätzliche Verpflichtung zur Abgabe einer formalen Bereitschaftserklärung ändert an diesen tatsächlichen Kapazitätsgrenzen nichts, sondern schafft lediglich einen weiteren formalen Zwischenschritt. Hinzu kommt, dass die Kläger*innen sich der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen aufgrund der bestehenden Kostentragung klar werden müssen bzw. Entscheidungen bei Gewerkschaften oder Versicherungen zu deren Kostentragung herbeiführen müssen. Der dafür nötige Zeitablauf ist notwendig und kann nicht beeinflusst werden. Die Änderung ist daher weder geeignet noch erforderlich, um die Verfahrensdauer in sozialgerichtlichen Verfahren spürbar zu verkürzen.
2.5. Erweiterung der Verschuldenskostenregelung in § 192 SGG
§ 192 SGG ermöglicht es bereits heute, Beteiligten oder ihren Bevollmächtigten Kosten aufzuerlegen, wenn sie schuldhaft das Verfahren verzögern oder aussichtslose Verfahren rechtsmissbräuchlich fortführen. Die Vorschrift soll dahingehend erweitert werden, dass nun bei grundlosen oder missbräuchlich nicht wahrgenommenen medizinischen Untersuchungsterminen bei Sachverständigen ebenfalls Kosten auferlegt werden können.
Bewertung: Eine solche Regelung würde die Gerichte verpflichten, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Terminversäumnis schuldhaft, grundlos oder gar missbräuchlich erfolgt ist. Terminversäumnisse bei medizinischen Begutachtungen können häufig auf Umstände zurückgeführt werden, die außerhalb des Einflussbereichs der Kläger*innen liegen, etwa kurzfristige gesundheitliche Einschränkungen, Kommunikationsprobleme oder familiäre sowie organisatorische Schwierigkeiten. Die Abgrenzung zwischen entschuldigtem und missbräuchlichem Verhalten ist somit besonders fehleranfällig und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Daher wären zusätzliche Schritte zur Sachverhaltsermittlung durch das Gericht erforderlich. Die vorgeschlagene Erweiterung des § 192 SGG begegnet daher erheblichen Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zur Verfahrensbeschleunigung. Vielmehr droht eine zusätzliche Belastung der Gerichte durch solche Nebenstreitigkeiten, ohne dass ein entsprechender Nutzen für den zügigen Abschluss der Hauptsache erkennbar ist.
2.6. Änderungen im Berufungsrecht
Es wird vorgeschlagen, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG nach dem Vorbild des § 130a VwGO dahingehend zu ändern, dass das Landessozialgericht auch dann durch Beschluss entscheiden kann, wenn es die Berufung einstimmig für begründet hält. Weitergehend wird vorgeschlagen, es könnte klargestellt werden, dass die Regelung ebenfalls Anwendung findet, wenn die Berufung einstimmig teilweise für begründet und im Übrigen für unbegründet gehalten wird.
Bewertung: Der Vorschlag wird strikt abgelehnt. Diese Regelung ist zu weitgehend, da damit die Möglichkeit eröffnet wird, so gut wie jedes Berufungsverfahren, welches durch Urteil in erster Instanz entschieden wurde, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter*innen zu entscheiden. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Nr. 2.2 zu § 12 SGG verwiesen, sowie darauf, dass der Vorschlag in dieser Form bereits 2018 durch den DGB und die Bundesregierung abgelehnt wurde.
2.7. Verlängerung der Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG
Wenn die behördliche Sachverhaltsaufklärung so unzureichend ist, dass eine Entscheidung des Gerichts kaum möglich oder nicht sinnvoll wäre, kann das Gericht innerhalb von sechs Monaten entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, um eine erneute Entscheidung des vorhergehenden Entscheidungsträgers zu erwirken.
Bewertung: Eine Verlängerung der Frist des § 131 Abs. 5 SGG ist sinnvoll. Unzureichende behördliche Ermittlungen belasten in der Praxis vor allem die Versicherten, die auf eine zügige und sachgerechte Entscheidung angewiesen sind.
- BT-Drs. 18/8971 und 19/1099, jeweils S. 11 f. ↩︎
- Z. B. gemeinsame Briefe v. DGB u. BDA v. 02.09.2016, 01.02.2018, Stellungnahmen DSGT v. 03.08.2012, des DRB v. 06/2016 u. DGB v. 14.06.2016 u. 06.03.2018 (siehe Anlage). ↩︎
- Statistisches Bundesamt Fachserie 10 Reihe 2.7, Rechtspflege Sozialgerichte 2018, S. 14 u. 15. ↩︎
- Statistisches Bundesamt Fachserie 10 Reihe 2.7, Rechtspflege Sozialgerichte 2018, S. 50 u. 51 sowie S. 102 u. 103. ↩︎
- s. Welti, Höland, Braun, Buhr, Soziale Sicherheit 09/2008, S. 313. ↩︎
Zitiervorschlag: Stellungnahme des DGB vom 6.1.2026 zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-Drs. 744/25). Keine Einschränkung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter*innen!, in: LAIKOS Journal Online 3 (2025) Ausg. 4, S. 137-140.