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E. Schmidt-Jortzig: Wandlungen einer Staatsverfassung

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Ein kleines, aber inhaltlich schwergewichtiges Buch stellt die Frage nach dem Verhältnis von Stabilität und Wandelbarkeit einer Verfassungsordnung. Schon der Grundsatz der Volkssouveränität signalisiert, dass jede Generation über die Art und Weise ihrer Lebensverhältnisse selbst entscheidet – was sie „ererbt von ihren Vätern“ und was sie für veränderungswürdig hält. Eine Verstetigung wäre, wie es der spätere dritte Präsident der Vereinigten Staaten Thomas Jefferson im Hinblick auf die US-amerikanische Verfassung formuliert hat, eine „Herrschaft der Toten über die Lebenden“. Eine Verfassung muss notwendig möglichst kurz und vage sein, damit sie mit der Geschichte wachsen kann (Jutta Limbach). Zugleich muss sie gewisse grundlegende Bestandsgarantien haben, die Wirksamkeit und Dauer der Standards der Verfassung sichern. Diese „Ewigkeitsgarantien“ sind nach Art. 79 Abs. 3 GG auf die „in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze“ begrenzt (Menschenwürde, Grund- und Menschenrechte, Rechtsstaat und Demokratie, ergänzt um das Bundesstaatsprinzip). Letzteres hält der Verfasser für bedenklich, worin ihn der Rezensent aus eigener Erfahrung der gescheiterten Länderfusion von Brandenburg und Berlin nur unterstützen kann. Selbst die Ewigkeitsklausel findet ihre Grenze in der nach Art. 146 GG eröffneten Möglichkeit, die geltende Verfassung durch eine neue, vom Souverän erlassene zu ersetzen, entsprechend der Formel des Abbé Sieyès, dass die Verfassung in jedem ihrer Teile nicht das Werk der verfassten Gewalt, sondern der verfassunggebenden Gewalt ist (Emmanuel Joseph Sieyès, Qu’est-ce que le tiers état? Übersetzt: Was ist der Dritte Stand?, 1789, Kapitel 5).

An der Verfassungsentwicklung des Grundgesetzes arbeiten drei Kräfte. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Staatsorganisation mehrfach grundlegend tätig geworden: 1957 mit der Wehrverfassung, 1968 der Notstandsverfassung und 2016/2017 mit zwei Föderalismusreformen. In der Ausgestaltung der Grundrechte hat vor allem das Bundesverfassungsgericht durch Grundsatzentscheidungen Maßstäbe gesetzt, indem es z. B. das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ und die „Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ initiierte. Der Souverän – das Volk – verfügt über Entscheidungskompetenzen nur hinsichtlich einer vollständig neuen Verfassung (Art. 146 GG), ansonsten nur bei einer Neugliederung des Bundesgebietes bzw. Gebietsänderungen zwischen einzelnen Ländern (Art. 29 GG). Unmittelbare verfassungsändernde Entscheidungskompetenzen der Zivilgesellschaft sehen nur einzelne Landesverfassungen vor.

Eine wichtige Frage wirft der Autor zur Verständlichkeit des Grundgesetzes auf und stellt fest, dass diese sich im Hinblick auf den sprichwörtlichen „Menschen auf der Straße“ unübersehbar verschlechtert habe. Den Grund hierfür sieht er in der zunehmenden Kleinteiligkeit des gesetzgeberischen Vorgehens, bei dem das Misstrauen mitschwinge, künftige Anwender verfassungsrechtlicher Normen könnten Auslegungsspielräume womöglich „falsch“ nutzen. Ohne Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich das Grundgesetz heute kaum noch richtig lesen. Dieser Kritik kann nur nachdrücklich zugestimmt werden – Rechtsetzung wie Rechtsprechung dürfen sich vom allgemeinen Verständnis (besser: Verstehen) nicht entfernen. Das ist ein wesentlicher Grund, warum dem zunehmend schwindenden Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Rechtsprechung nachhaltig entgegengetreten werden muss. Zur Weckung des Problembewusstseins leistet diese kleine Schrift einen größeren Beitrag als manche voluminöse Dissertation. (hl)


Zitiervorschlag: Hasso Lieber, Edzard Schmidt-Jortzig: Wandlungen einer Staatsverfassung. Beispiel Grundgesetz [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 4 (2026) Ausg. 1, S. 35-36.

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